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   BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73   

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https://dejure.org/1977,487
BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73 (https://dejure.org/1977,487)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1977 - VII R 122/73 (https://dejure.org/1977,487)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1977 - VII R 122/73 (https://dejure.org/1977,487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung - Beweiserhebung - Zweifel über Vertagung - Hotel als Verhandlungsort - Grundsatz der Öffentlichkeit - Unterrichtung der Öffentlichkeit - Tarifierung einer Ware

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 392
  • BStBl II 1977, 431
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 05.08.1975 - 2 Ss OWi 176/75
    Auszug aus BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
    Ein solcher Hinweis hätte auch nicht den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung in den Fällen, in denen eine Sitzung außerhalb der üblicherweise genutzten Verhandlungsräume stattfinde, stelle (vgl. Entscheidungen des OLG Hamm vom 3. April 1974 4 Ss 17/74, NJW 1974, 1780, und vom 5. August 1975 2 Ss OWi 176/75, NJW 1976, 122).

    Dagegen erfordert der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht, daß jedermann weiß, wann und wo eine mündliche Verhandlung stattfindet (vgl. Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 22. Aufl., § 169 GVG Anm. 3, sowie das zitierte Urteil des OLG Hamm 2 Ss OWi 176/75).

    Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der Rechtsprechung nicht als geboten erachtet worden (vgl. die zitierten Entscheidungen des BVerwG IV CB 13.72 und das OLG Hamm 2 Ss OWi 176/75).

  • BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 13.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
    Entsprechend diesem seinem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (vgl. BVerwG-Beschluß vom 20. Juli 1972 IV CB 13.72, DVBl 1973, 369, und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur).

    Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der Rechtsprechung nicht als geboten erachtet worden (vgl. die zitierten Entscheidungen des BVerwG IV CB 13.72 und das OLG Hamm 2 Ss OWi 176/75).

  • OLG Hamm, 03.04.1974 - 4 Ss 17/74
    Auszug aus BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
    Ein solcher Hinweis hätte auch nicht den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung in den Fällen, in denen eine Sitzung außerhalb der üblicherweise genutzten Verhandlungsräume stattfinde, stelle (vgl. Entscheidungen des OLG Hamm vom 3. April 1974 4 Ss 17/74, NJW 1974, 1780, und vom 5. August 1975 2 Ss OWi 176/75, NJW 1976, 122).

    Etwas grundsätzlich anderes ist auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Hamm 4 Ss 17/74 zu entnehmen.

  • BGH, 23.05.1956 - 6 StR 14/56
    Auszug aus BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit soll gewährleisten, daß sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt (vgl. BGH-Urteil vom 23. Mai 1956 6 StR 14/56, BGHSt 9, 280).
  • EuGH, 06.02.1973 - 42/72

    Lütticke / Hauptzollamt Passau

    Auszug aus BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
    Gegen die Rechtswirksamkeit der Regelung des Art. 10 Buchst. b der VO (EWG) 160/66 bestehen also keine Bedenken (vgl. auch Urteil des EGH vom 6. Februar 1973 Rs. 42/72, EGHE 1973 1, 57 in dem der EGH die Regelung der VO (EWG) 160/66 als gültig ansah, wenn er auch nicht ausdrücklich auf diese Rechtsfrage einging).
  • BFH, 11.12.1968 - I R 138/67

    Mündliche Verhandlung - Fortsetzung - Unterbrechung - Bestimmung von

    Auszug aus BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
    Die Klägerin beruft sich auf das Urteil des BFH vom 11. Dezember 1968 I R 138/67 (BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297), in dem entschieden worden ist, daß keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung mehr vorliegt, wenn zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und einem späteren Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mehr als neun Wochen liegen.
  • RG, 04.05.1938 - VI 17/38

    1. Grenzen der Beschränkung -- im Gegensatz zur Ausschließung -- der

    Auszug aus BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
    Die Verhandlung in diesem Sinne schließt, wenn wie hier im Verhandlungstermin auch die Beweisaufnahme stattfindet, diese ein; beides ist eine Einheit (vgl. Urteil des RG vom 4. Mai 1938 VI 17/38, RGZ 157, 341).
  • BFH, 22.10.1975 - VII R 105/73
    Auszug aus BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73
    Da der erkennende Senat insoweit keine Zweifel an der Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hat, hielt er sich nicht für verpflichtet, den EGH nach Art. 177 Abs. 3 EWGV anzurufen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1975 VII R 105/73, BFHE 117, 313).
  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZN 335/22

    Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - Öffentlichkeit des

    Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (BFH 15. März 1977 - VII R 122/73 - BFHE 121, 392) .

    Dagegen erfordert der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht, dass jedermann weiß, wann und wo eine mündliche Verhandlung stattfindet (BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - zu 2 der Gründe; BFH 21. September 1994 - VIII R 80-82/93 - zu 3 c der Gründe; 15. März 1977 - VII R 122/73 - BFHE 121, 392) .

  • BFH, 01.10.1998 - VII R 1/98

    Heranziehung ehrenamtlicher Richter

    Etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Sitzungstage hinzieht (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431, 432, und in BFH/NV 1997, 31, 32, und BFH-Beschluß vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495).

    Das ergibt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll vom 28. Januar 1997, wonach das Gericht auf den Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, ihm Schriftsatzfrist zu gewähren, die Entscheidung verkündet hat: "Die Sache wird vertagt." Anhaltspunkte für eine irrtümliche Wortwahl --wie im Urteilsfall des Senats in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431, 432-- sind nicht zu erkennen.

    Den Bedenken, die für den Fall des Richterwechsels nach erfolgter Beweiserhebung wegen möglicher Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) nicht nur vom Kläger geäußert werden (vgl. die Nachweise in den Senatsentscheidungen in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431, 432, und in BFH/NV 1992, 115, 117, sowie im Schrifttum: Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 103 Rz. 4 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 103 FGO Tz. 2; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 103 FGO Rz. 10), begegnet die Rechtsprechung des BFH mit der Erwägung, daß bei einem Richterwechsel für die Würdigung einer früheren Zeugenaussage nur das berücksichtigt werden kann, was im Protokoll steht, und der persönliche Eindruck von einem Zeugen bei einem Richterwechsel auch nur dann berücksichtigt werden darf, wenn er im Protokoll niedergelegt und in die Verhandlung eingeführt worden ist (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1992, 115, 117).

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 6 K 304/05

    Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Keine Förderung einer

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt, er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 121, 392, BStBl II 1977, 431).

    Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung mag nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht gefordert (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. April 1989 5 BJ 331/88, RegNr.18453, BSGIntern).

    Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfordert regelmäßig nicht, dass die am Sitzungstag stattfindende Verhandlung, zu der jedermann Zutritt hat, durch einen schriftlichen Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht wird (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 8. April 1988 III R 43/87, [...]).

  • BFH, 30.09.1992 - IV R 52/92

    Revision mit der Begründung der fehlenden Öffentlichkeit des Verfahrens und der

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, daß sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt, er dient letztlich zur Kontrolle der Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1956 6 StR 14/56, BGHSt 9, 280).

    Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung mag nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht gefordert (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 24. April 1989 5 BJ 331/88, Reg- Nr. 18453, BSG-Intern).

    Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfordert regelmäßig nicht, daß die am Sitzungstag stattfindende Verhandlung, zu der jedermann Zutritt hat, durch einen schriftlichen Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht wird (vgl. BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluß vom 8. April 1988 III R 43/87, nicht amtlich veröffentlicht).

  • FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09

    Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Feststellungslast

    Der Senat hat diese Überzeugung aufgrund der an zwei Sitzungstagen durchgeführten einheitlichen mündlichen Verhandlung (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2010 V B 57/10, BFH/NV 2011, 615; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 FGO Rz. 3 [Mai 2009], jeweils m.w.N.) gewonnen.
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 70/93
    Etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297 [BFH 11.12.1968 - I R 138/67]; vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431, 432 [BFH 15.03.1977 - VII R 122/73]; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 27 Rz. 5).

    Ein entsprechendes Vorbringen ist vor allem dann erforderlich, wenn das FG -- wie im Streitfall -- ausdrücklich eine "Vertagung" der Sache beschlossen hat, ohne daß insoweit Anhaltspunkte für eine irrtümliche Wortwahl erkennbar sind (wie im Urteilsfall in BFHE 121, 392, [BFH 15.03.1977 - VII R 122/73] BStBl II 1977, 431 [BFH 15.03.1977 - VII R 122/73]), und wenn zwischen beiden Verhandlungsterminen ein längerer Zeitraum (hier: ca. sieben Wochen) liegt.

  • BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74

    Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung

    Bei einem Wechsel der Richterbank nach Unterbrechnung der mündlichen Verhandlung brauchen vorher erhobene Beweise nicht nochmals erhoben zu werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, 394 Abs. 1, BStBl II 1977, 431, 432 linke Spalte, 3. Absatz).
  • BFH, 28.02.1996 - II R 61/95

    Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Abschluß der

    Vielmehr genügt es, daß das FG erkennbar die Absicht hat, die einmal begonnene mündliche Verhandlung fortzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431, und in BFH/NV 1994, 495, 496).
  • BFH, 12.01.1994 - VIII R 44/93

    Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision

    Es ist aber nicht erforderlich, daß dieser ausdrücklich als Wiedereröffnungsbeschluß gekennzeichnet ist; es genügt, daß das FG erkennbar die Absicht hatte, die einmal begonnene mündliche Verhandlung fortzusetzen (BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431).

    Für das Vorliegen dieser Absicht spricht im Streitfall nicht nur die Tatsache, daß im Termin vom 24. November 1992 bereits Beweis erhoben wurde und deshalb zur Sicherstellung der Unmittelbarkeit der Beweiswürdigung im Zweifel davon auszugehen ist, daß das Gericht die mündliche Verhandlung lediglich unterbrechen und nicht vertagen wollte (BFH in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; Gräber/Koch, a.a.O., § 27 Anm. 5, § 81 Anm. 9; Tipke/ Kruse, a.a.O., § 91 FGO Tz. 1 und zu § 103 FGO); es hat diese Absicht auch unmißverständlich mit dem Hinweis auf die Unterbrechung des Verfahrens und mit dem Erlaß eines Aufklärungs- und Beweisbeschlusses zum Ausdruck gebracht.

  • BFH, 03.08.2006 - V B 27/06

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts bei Wechsel der

    Etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 31; vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431, 432; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 27 Rz. 5).
  • BFH, 03.12.2010 - V B 57/10

    Mündliche Verhandlung: Kein Unterbrechung, sondern Neuverhandlung gesetzlicher

  • BFH, 28.08.2006 - V B 26/06

    Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts

  • BFH, 03.08.2006 - V S 6/06

    Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH)

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 72/90

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Rechtsfolgen eines

  • BFH, 28.02.1996 - II B 124/95

    Materielle Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 09.03.1994 - II R 41/92

    Verfahrensmangel durch Richterwechsel

  • BFH, 30.08.1995 - VIII R 83/93
  • BFH, 13.07.1995 - III R 187/94

    Mitwirkung des Berichterstatters und des Mitberichterstatters bei Beschluss

  • BFH, 08.04.1988 - III R 43/87
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