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   BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75   

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https://dejure.org/1977,183
BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75 (https://dejure.org/1977,183)
BFH, Entscheidung vom 19.04.1977 - VIII R 119/75 (https://dejure.org/1977,183)
BFH, Entscheidung vom 19. April 1977 - VIII R 119/75 (https://dejure.org/1977,183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erwerber eines Gebäudes - Schulden von Zinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten - Wirtschaftlicher Gesichtspunkt - Berechnung von Zinsen - Aufrechnung mit Gegenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die Behandlung von Bauzeitzinsen beim Erwerber eines Gebäudes richtet sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Vom Hersteller berechnete Verzugszinsen sind beim Erwerber Finanzierungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Aufrechnung
    ABC der wichtigsten Abflussvarianten
    Aufrechnung

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 111
  • NJW 1978, 447
  • DB 1977, 1537
  • BStBl II 1977, 601
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71

    Einbauschrank - Kosten - Abschreibungsbegünstigte Herstellungskosten -

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Ob der Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller für die Bauzeit in Rechnung gestellte Zinsen als eigene Finanzierungskosten schuldet oder ob es sich um Anschaffungskosten des Gebäudes handelt, ist nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Mit der Aufwendung muß vielmehr bezweckt werden, dem Erwerber die zur Begleichung der für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71 BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorganges als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen läßt, die in der Regel in seine Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (vgl. BFH-Urteil VIII R 11/71).

    Der Streitfall unterscheidet sich wesentlich von den im Urteil VIII R 11/71 und in dem Urteil vom 19. April 1977 VIII R 44/74 (BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600) zu beurteilenden Sachverhalten.

    Der Senat versteht die einschlägigen Ausführungen in seinem Urteil VIII R 11/71 nicht dahingehend, daß Finanzierungskosten des Erwerbers nur dann vorliegen, wenn dieser nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen Darlehensschuldner einer Kreditaufnahme ist.

  • BFH, 24.05.1968 - VI R 6/67

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Finanzierungskosten - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Anschaffungskosten sind alle Kosten, die der Erwerber eines Wirtschaftsgutes tätigt, um das Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574, und vom 3. August 1976 VIII R 101/71, BFHE 119, 574, BStBl II 1977, 65).

    Zu den Anschaffungskosten gehören die unmittelbar durch den Erwerb veranlaßten Nebenkosten, nicht aber die in einem nur mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb stehenden Finanzierungskosten des Erwerbers (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil VI R 6/67).

    Dabei ist unerheblich, ob als Kreditgeber ein am Geschäft unbeteiligter Dritter, der Veräußerer selbst (BFH-Urteil VI R 6/67) oder ein vom Veräußerer bestimmtes Geldinstitut auftritt (BFH-Urteil vom 15. Februar 1967 I 48/64, BFHE 88, 82, BStBl III 1967, 297).

    Auch Anschaffungsgeschäfte, bei denen das geschuldete Entgelt gestundet oder verrentet bzw. in Raten zu zahlen ist, unterliegen keiner einheitlichen steuerrechtlichen Beurteilung: Der Erwerber hat das angeschaffte Wirtschaftsgut mit dem Barpreis zu aktivieren (z. B. BFH-Urteile VI R 6/67 und vom 5. Februar 1969 I R 21/66, BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334), wobei der Senat offenlassen kann, ob eine abweichende Beurteilung geboten ist, wenn ein Gegenstand zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird, da ein damit vergleichbarer Fall nicht vorliegt (vgl. dazu VI R 6/67; Herrmann-Heuer, a. a. O., § 6 EStG Anm. 38 a "Finanzierungskosten"; Husemann, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Anlagegegenstände, 1970, S. 96, mit weiteren Hinweisen; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., § 6 Anm. 39; Hanraths in Finanz-Rundschau 1973 S. 536).

  • BFH, 06.07.1973 - VI R 379/70

    Zahlungen - Bezeichnung als Zinsen - Ausstattungsversprechens des Vaters -

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Unbeachtlich ist auch die weitere ungeklärte Frage, ob das an die G-KG zu zahlende Entgelt bürgerlich-rechtlich unverändert als Gegenleistung für den Erwerb des Gebäudes oder - aufgrund eigener Kreditleistung der G-KG - vereinbarungsgemäß als zusätzliche (Schuldumwandlung) oder ersetzende (Schuldumschaffung) Darlehensverbindlichkeit geschuldet werden sollte (§ 607 Abs. 2 BGB, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868).
  • BFH, 03.08.1976 - VIII R 101/71

    Höhe der Anschaffungskosten - Erwerb von Anteilen des iii-Fonds Nr. 1 -

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Anschaffungskosten sind alle Kosten, die der Erwerber eines Wirtschaftsgutes tätigt, um das Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574, und vom 3. August 1976 VIII R 101/71, BFHE 119, 574, BStBl II 1977, 65).
  • BFH, 05.02.1969 - I R 21/66

    Grundstück - Anschaffungskosten - Rentenzahlungsverpflichtung - Wert des

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Auch Anschaffungsgeschäfte, bei denen das geschuldete Entgelt gestundet oder verrentet bzw. in Raten zu zahlen ist, unterliegen keiner einheitlichen steuerrechtlichen Beurteilung: Der Erwerber hat das angeschaffte Wirtschaftsgut mit dem Barpreis zu aktivieren (z. B. BFH-Urteile VI R 6/67 und vom 5. Februar 1969 I R 21/66, BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334), wobei der Senat offenlassen kann, ob eine abweichende Beurteilung geboten ist, wenn ein Gegenstand zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird, da ein damit vergleichbarer Fall nicht vorliegt (vgl. dazu VI R 6/67; Herrmann-Heuer, a. a. O., § 6 EStG Anm. 38 a "Finanzierungskosten"; Husemann, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Anlagegegenstände, 1970, S. 96, mit weiteren Hinweisen; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., § 6 Anm. 39; Hanraths in Finanz-Rundschau 1973 S. 536).
  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Der Streitfall unterscheidet sich wesentlich von den im Urteil VIII R 11/71 und in dem Urteil vom 19. April 1977 VIII R 44/74 (BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600) zu beurteilenden Sachverhalten.
  • BFH, 22.04.1966 - VI 142/65

    Verzugszinsen für eine zum Privatvermögen gehörende Forderung als Einnahmen -

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Beim Veräußerer gehören die Verzugszinsen grundsätzlich nicht zum Veräußerungsgewinn; es handelt sich vielmehr um gesondert zu beurteilende Zinseinnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1966 VI 142/65, BFHE 85, 453, BStBl III 1966, 462).
  • BFH, 12.11.1975 - I R 135/73

    Hinzurechnung der aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöhten Rentenzahlungen;

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Ausschlaggebend ist die Zweckbestimmung einer Aufwendung (finaler Begriff der Anschaffungskosten, BFH-Urteil vom 12. November 1975 I R 135/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297); der kausale oder zeitliche Zusammenhang mit der Anschaffung ist als solcher nicht ausreichend.
  • BFH, 25.06.1974 - VIII R 163/71

    Abzinsung - Kaufpreisraten - Ausschluß der Verzinsung - Notarieller Kaufvertrag -

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Beim Veräußerer ist das Entgelt abweichend vom bürgerlichen Recht selbst dann in einen Barpreis und einen Zinsanteil aufzuteilen, wenn die Vertragsparteien keine derartige Vereinbarung getroffen bzw. die Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben (z. B. BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431).
  • BFH, 08.12.1976 - I R 240/74

    Zusammenveranlagung von Eheleuten - Rechtsbehelfsverfahren - Notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75
    Werden Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die Ehefrau zu dem allein vom Ehemann betriebenen Rechtsbehelfsverfahren auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn im Einkommensteuerbescheid der Eheleute eigene Einkünfte der Ehefrau enthalten sind (§ 60 Abs. 3 FGO, zuletzt Urteil des BFH vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321).
  • BFH, 31.07.1967 - I 219/63

    Ansatz der Rohstoffe in der Bilanz als Anschaffungskosten

  • BFH, 15.02.1967 - I 48/64

    Einordnung von Darlehnsgebühren als zusätzlicher Kaufpreis, als

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Steuerrechtlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der sog. Aufrechnungslage an, sondern auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1977 VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601; vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289, 292).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01

    Wann sind Schuldzinsen als Werbungskosten absetzbar?

    Welche Vorgänge im Einzelnen noch in den Bereich der Anschaffung fallen, ist nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BFH-Urteile vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorganges als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt, die in der Regel in seine Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (BFH-Urteile in BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601; in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Da die Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abziehbaren Werbungskosten nicht bürgerlich-rechtlich, sondern wirtschaftlich vorzunehmen ist (BFH-Urteile in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; in BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601), kann die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht davon abhängen, ob die Kreditierung des Kaufpreises durch den Veräußerer in Form einer verzinslichen Stundung oder eines verzinslichen Aufschubs der Fälligkeit geschieht.

  • BFH, 10.03.1981 - VIII R 195/77

    Werbungskosten - Reisekosten - Hauskauf

    Sie zählen nicht zu den Anschaffungskosten des erworbenen Gebäudes, weil sie nicht dazu dienten, dieses Gebäude von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu bringen (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600 und VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601, und auch in keiner Weise wertbestimmend in das angeschaffte Gebäude eingegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479).
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