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   BFH, 18.08.1977 - VIII R 93/74   

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https://dejure.org/1977,734
BFH, 18.08.1977 - VIII R 93/74 (https://dejure.org/1977,734)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1977 - VIII R 93/74 (https://dejure.org/1977,734)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1977 - VIII R 93/74 (https://dejure.org/1977,734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bauherr - Abziehung der AfA - Veräußerungsjahr - Veräußerung des Gebäudes - Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    AfA nach § 7 Abs. 5 EStG sind im Jahr der Veräußerung des Gebäudes nur zeitanteilig zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 123, 180
  • BStBl II 1977, 835
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.12.1957 - VI 234/56 U

    Steuerliche Sonderabschreibung der Herstellungskosten eines Wohngebäudes durch

    Auszug aus BFH, 18.08.1977 - VIII R 93/74
    Sie diene auch nicht den wohnungs- und sozialpolitischen Zielen, die für die erhöhten AfA nach § 7 b EStG eine Abweichung vom Grundsatz der zeitanteiligen AfA rechtfertigten (Urteil des BFH vom 13. Dezember 1957 VI 234/56 U, BFHE 66, 182, BStBl III 1958, 72), da die degressiven AfA nicht auf Wohngebäude beschränkt seien.

    Er sah sich in dieser Auffassung durch die Motive des Gesetzgebers bestärkt, nach denen diese degressiven AfA in erster Linie einen Bauanreiz bedeuten sollen, und hat auf die für § 7 b EStG anerkannte Regelung hingewiesen, wonach dort die AfA im Jahre der Herstellung mit dem vollen Betrag abgezogen werden dürfen (vgl. Urteil des BFH VI 234/56 U).

  • BFH, 19.02.1974 - VIII R 114/69

    Bemessung der AfA bei Miteigentümern eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 18.08.1977 - VIII R 93/74
    Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69 (BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704) zugelassen, daß die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG im Jahre der Herstellung mit dem vollen Betrag abgezogen werden.

    Der Bundestag beschloß die degressiven AfA des § 7 Abs. 5 EStG im Hinblick auf die gleichzeitige Einschränkung des § 7 b EStG, die Notwendigkeit einer Erneuerung des Gebäudebestandes und der Anpassung an die Entwicklung in der Bauweise (Urteil des BFH VIII R 114/69 mit weiteren Nachweisen).

  • RFH, 29.07.1927 - I A 264/27
    Auszug aus BFH, 18.08.1977 - VIII R 93/74
    Die AfA stehen dem Eigentümer grundsätzlich nur für den Zeitraum zu, in dem er den Wertverzehr trägt, denn durch sie soll der infolge Zeitablaufs entstehende Wertverzehr steuerlich berücksichtigt werden (vgl. Urteil des RFH vom 29. Juli 1927 I A 264/27, RFHE 21, 316).
  • BFH, 15.03.1994 - IX R 107/91

    Abzug der degressiven Abschreibung (AfA) im Veräußerungsjahr (§ 7 EStG )

    Der VIII.Senat des BFH hat daher für den Fall der Veräußerung eines Gebäudes degressive AfA nicht in Höhe des Jahresbetrags, sondern nur zeitanteilig als zulässig angesehen (Urteil vom 18. August 1977 VIII R 93/74, BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835).

    Eine Begünstigung des Veräußerers durch Gewährung der Jahres-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist aus den im Urteil in BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835 genannten Gründen nicht gerechtfertigt.

    Die Rechtslage ist insoweit anders zu beurteilen als im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, für das durch den Abzug der vollen degressiven AfA ein Bauanreiz geschaffen werden soll (BFH-Urteile vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69, BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704, und in BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835).

    Der Hinweis des FG auf die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG, die nach der BFH-Rechtsprechung im Veräußerungsjahr in voller Höhe abgezogen werden können (BFH in BFHE 66, 182, BStBl III 58, 72, und in BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835), führt wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts dieser Vorschrift zu keiner anderen Beurteilung.

  • BFH, 26.09.2000 - VI R 85/99

    Versorgungs- und Sparerfreibetrag keine Kindesbezüge

    Entscheidend ist, dass Versorgungsbezüge und Kapitaleinnahmen dem Grunde nach zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören und dass die Freibeträge (erst) bei der Einkunftsermittlung berücksichtigt werden; sie können daher bei der Ermittlung der Bezüge nicht noch einmal berücksichtigt werden (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 832 für Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrages; ebenso Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 33a Rz. 36; Zeitler, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 705; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 32 EStG Anm. 135 für Kapitaleinnahmen in Höhe des Sparer-Freibetrages).
  • BFH, 14.11.2007 - XI R 37/06

    Berechnung des Entnahmegewinns bei überhöht in Anspruch genommenen Gebäude-AfA

    Denn da AfA nur für den Zeitraum in Anspruch genommen werden können, in dem ein Wirtschaftsgut zur Einkünfteerzielung genutzt wird, sind sie bei unterjähriger Entnahme nur zeitanteilig nach angefangenen Monaten zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1977 VIII R 93/74, BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835; vom 15. März 1994 IX R 107/91, BFH/NV 1994, 780; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 92, 175).
  • BFH, 03.04.2001 - IX R 16/98

    Degressive Gebäude-AfA für Zweiterwerber

    Zweck des § 7 Abs. 5 EStG ist es nämlich, einen Bauanreiz zu schaffen und eine Hilfe bei der Finanzierung zu bieten (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 93/74, BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835).
  • FG München, 03.08.2004 - 13 K 5318/02

    Zeitanteiliger Abzug degressiver Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG im

    Somit geht aus dieser Entscheidung des BFH zwar hervor, dass es zulässig ist, die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG im Jahre der Herstellung mit dem vollen Jahresbetrag abzuziehen, nicht dagegen eine dahingehende generelle Verpflichtung des Berechtigten (so auch BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 93/74, BStBl II 1977, 835 ).
  • BFH, 13.10.1992 - IX R 102/88

    Absetzung der Anschaffungskosten von im Inland belegenen Einfamilienhäusern,

    Den vollen Jahresbetrag von 5 v.H. der Anschaffungskosten kann der Erwerber auch in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, in dem er das begünstigte Objekt veräußert; denn der Grundsatz der zeitanteiligen Absetzung gilt nach Wortlaut und Systematik von § 7b EStG nicht für erhöhte Absetzungen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 1957 VI 234/56 U, BFHE 66, 182, BStBl III 1958, 72; vom 18. August 1977 VIII R 93/74, BFHE 123, 180, BStBl II 1977, 835; ebenso Abschn. 53 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1981; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 11.Aufl., § 7b Anm.8b; Boeker in Lademann/Söffing/ Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7b Anm.90; Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 7b EStG Anm.130).
  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1997 - 6 K 51/97

    Degressive AfA bei Umwidmung von Büro- zu Wohnzwecken

    Und dem BFH-Urteil vom 18.8.1977 - VIII R 93/74 -, BFHE 123, 180 , BStBl II 1977, 835 ist zu entnehmen, dass die für das Jahr der Anschaffung ergangene Entscheidung in BFHE 112, 131 , BStBl II 1974, 704 nicht für das Jahr der Veräußerung angewandt werden kann.
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