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   BFH, 10.02.1978 - III R 107/76   

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https://dejure.org/1978,716
BFH, 10.02.1978 - III R 107/76 (https://dejure.org/1978,716)
BFH, Entscheidung vom 10.02.1978 - III R 107/76 (https://dejure.org/1978,716)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 1978 - III R 107/76 (https://dejure.org/1978,716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einfamilienhaus - Schwimmhalle - Sachwertverfahren - Ausstattungsmerkmal - Gestaltungsmerkmal - Ertragswertverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 76 Abs. 1, 3 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage, wann Einfamilienhausgrundstücke mit freistehender Schwimmhalle im Sachwertverfahren zu bewerten sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 370
  • NJW 1978, 1280 (Ls.)
  • DB 1978, 869
  • BStBl II 1978, 294
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.07.1971 - III R 86/69

    Bewertung eines Einfamilienhauses - Sachwertverfahren - Ertragswertverfahren -

    Auszug aus BFH, 10.02.1978 - III R 107/76
    Dabei sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. Juli 1971 III R 86/69, BFHE 103, 213, BStBl II 1971, 797) davon auszugehen, daß es eine "Einfamilienhausnorm" nicht gebe.

    Die Grundstücksgröße sei mit 2 238 qm deutlich unter dem vom BFH in seinem Urteil III R 86/69 festgestellten Grenzbereich von 2 400 qm.

    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die wesentliche Abweichung von den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern sich auch aus dem Zusammenwirken beider Faktoren ergeben kann (vgl. BFH-Urteil III R 86/69).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil III R 86/69) kann die besondere Gestaltung i. S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG nicht nur allein auf der äußeren und inneren architektonischen Anlage des Hauses, wie der Größe der Wohnfläche oder der Form der Anordnung der Wohnräume beruhen.

    Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung III R 86/69 dargelegt, daß eine Grundstücksfläche von 2 400 qm im Grenzbereich der Fälle liege, in denen allein wegen der Grundstücksgröße eine besondere Gestaltung vorliege, die zu einer wesentlichen Abweichung von den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern führe.

    Eine derartige Wohnfläche hebt sich trotz der geänderten Wohngepflogenheiten (vgl. Urteil III R 86/69) deutlich von der der Masse der Einfamilienhäuser ab.

    Der Unterschied zu den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern ist dann wesentlich, wenn die besondere Gestaltung oder Ausstattung erfahrungsgemäß nach den Marktverhältnissen oder dem am Hauptfeststellungszeitpunkt geltenden Mietpreisrecht sich in der Höhe der Miete nicht ausdrückt und dadurch unter Berücksichtigung der dem Einheitswertverfahren zugrunde liegenden Erwägungen eine erhebliche Unterbewertung herbeigeführt wird (Urteil III R 86/69).

  • BFH, 07.11.1975 - III R 120/74

    Bei der Entscheidung über die Bewertungsmethode ist die Zugehörigkeit eines

    Auszug aus BFH, 10.02.1978 - III R 107/76
    Der BFH habe aber in seiner Entscheidung vom 7. November 1975 III R 120/74 (BFHE 118, 59, BStBl II 1976, 277) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Wechsel des Bewertungsverfahrens von FA-Bezirk zu FA-Bezirk für Grundstücke einer bestimmten Gruppe grundsätzlich ausgeschlossen sei.
  • FG Düsseldorf, 11.05.1999 - 11 K 8776/98

    Ermittlung des Einheitswertes eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren;

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  • BFH, 27.04.1978 - III R 6/77

    Auch für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung beim BFH besteht

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1978 III R 107/76 (BFHE 124, 370, BStBl II 1978, 294) ausgeführt hat, ist es gemeinsames Merkmal dieser Häuser, daß sie unabhängig von Änderungen der allgemeinen Wohngepflogenheit im gesamten Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes untereinander im wesentlichen vergleichbar sind.

    Nach der Rechtsprechung des Senates (Urteile III R 86/69 und III R 107/76) ist der Unterschied zu den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern dann wesentlich, wenn die besondere Gestaltung oder Ausstattung erfahrungsgemäß nach den Marktverhältnissen oder dem am Hauptfeststellungszeitpunkt geltenden Mietpreisrecht sich in der Höhe der Miete nicht ausdrückt und dadurch unter Berücksichtigung der dem Einheitswertverfahren zugrunde liegenden Erwägungen eine erhebliche Unterbewertung herbeigeführt wird.

  • BFH, 11.11.1998 - II R 17/97

    Bewertung; EFH mit Schwimmbecken

    Der erkennende Senat sowie der früher zuständige III. Senat haben mehrfach die Auffassung vertreten, daß allein das Vorhandensein von Schwimmbecken, die sich in neben dem Einfamilienhaus angebauten bzw. in freistehenden Schwimmhallen befinden, die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertigen kann (BFH-Urteile vom 10. Februar 1978 III R 107/76, BFHE 124, 370, BStBl II 1978, 294; vom 26. Februar 1986 II R 184/79, BFH/NV 1987, 364, und vom 5. März 1986 II R 146/77, BFHE 146, 178, BStBl II 1986, 386).
  • BFH, 05.03.1986 - II R 146/77

    Eine Schwimmhalle rechtfertigt die Bewertung eines Einfamilienhauses im

    Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil eine Unterflurschwimmhalle (Underground-Swimmingpool), selbst wenn heutige Wohnvorstellungen maßgebend sein sollten (vgl. aber § 27 BewG), noch ein das Grundstück von der Masse der zu bewertenden Einfamilienhäuser deutlich abhebendes besonderes Ausstattungsmerkmal ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1978 III R 107/76, BFHE 124, 370, BStBl II 1978, 294, wenngleich eine freistehende Schwimmhalle betreffend).
  • FG Düsseldorf, 20.11.2003 - 11 K 7093/01

    Einheitsbewertung; Ertragswertverfahren; Hochwertig ausgestattetes EFH;

    Bei der Berechnung der Größe der maßgebenden Wohnfläche ist das 45, 1 m² große Schwimmbad gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BVO zur Hälfte zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 10.02.1978 III R 107/76, BFHE 124, 370, BStBl. II 1978, 294; vom 15.11.1988 II B 108/88, BFH/NV 1990, 16; andere Ansicht: FinMin NRW, Erlass vom 25.04.1988 - S 3199 - 6 - V A 4/S 3199 - 14 - V A 4, DB 1988, 1090, 1091).
  • BFH, 30.04.1985 - IX R 72/84

    Ermittlung des Nutzungswertes einer Wohnung im eigenen Haus - Streben nach einem

    Für solche Grundstücke wird der Einheitswert nicht im Ertragswertverfahren, sondern gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) im sog. Sachwertverfahren festgestellt (vgl. die BFH-Urteile vom 23. Juli 1971 III R 86/69, BFHE 103, 213, BStBl II 1971, 797; vom 10. Februar 1978 III R 107/76, BFHE 124, 370, BStBl II 1978, 294, und vom 27. April 1978 III R 6/77, BFHE 125, 290, BStBl II 1978, 523, 524).
  • BFH, 27.06.1980 - III R 115/79

    Keine generelle Ermäßigung des Gebäudesachwerts wegen der Belegenheit im

    Das FG hat die Anwendung des Sachwertverfahrens unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile vom 23. Juli 1971 III R 86/69, BFHE 103, 213, BStBl II 1971, 797 und vom 10. Februar 1978 III R 107/76, BFHE 124, 370, BStBl II 1978, 294) gebilligt.
  • BFH, 26.02.1986 - II R 184/79

    Nebeneinander von Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren bei bebauten

    Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil einerseits die Ausstattung des Hausgrundstückes mit einer Schwimmhalle selbst nach heutigen Wohnvorstellungen ein das Grundstück von der Masse der zu bewertenden Einfamilienhäuser deutlich abhebendes besonderes Ausstattungsmerkmal ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Februar 1978 III R 107/76, BFHE 124, 370, BStBl II 1978, 294) und auch eine Wohnfläche von rd.
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