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   BFH, 02.06.1978 - III R 4/76   

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https://dejure.org/1978,819
BFH, 02.06.1978 - III R 4/76 (https://dejure.org/1978,819)
BFH, Entscheidung vom 02.06.1978 - III R 4/76 (https://dejure.org/1978,819)
BFH, Entscheidung vom 02. Juni 1978 - III R 4/76 (https://dejure.org/1978,819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer - Wirtschaftlicher Eigentümer - Investitionszulage - Mieter als wirtschaftlicher Eigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerlinFG § 19; StAnpG § 11

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 240
  • NJW 1978, 1992 (Ls.)
  • DB 1978, 1720
  • BStBl II 1978, 507
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.10.1963 - IV 429/62 U

    Behandlung eines Mietvertrages wie ein Kaufvertrag in der Steuerbilanz wegen

    Auszug aus BFH, 02.06.1978 - III R 4/76
    Der Mieter einer Sache ist als deren wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn die für beide Vertragspartner unkündbare Mietdauer so bemessen ist, daß nach deren Ablauf die Mietsache technisch oder wirtschaftlich abgenutzt ist (Anschluß an BFHE 78, 107).

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem sog. Gasflaschenurteil vom 25. Oktober 1963 IV 429/62 U (BFHE 78, 107, BStBl III 1964, 44) entschieden hat, ist dies nicht der Fall, wenn in einem als Mietvertrag bezeichneten Vertrag die Mietdauer so bemessen ist, daß bei ihrem Ablauf die Mietsache durch den Gebrauch technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist und während des Vertragsverhältnisses praktisch keine Möglichkeit besteht, sie an den Vermieter zurückzugeben.

    Die Klägerin hat vorgetragen, das Gasflaschen-Urteil IV 429/62 U sei auf ihren Fall deshalb nicht anwendbar, weil die Gasflaschen des damaligen Streitfalles dem Produktionsprozeß der Mieter gedient hätten, während die von ihr eingerichteten Alarmanlagen lediglich die Sicherung von Räumen gegen Einbruch bezweckten.

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 02.06.1978 - III R 4/76
    Die Vermietung ist demgemäß nur eine formal-rechtliche Gestaltung eines von Anfang an auf Veräußerung der Alarmanlagen gerichteten Rechtsgeschäfts; die Auftraggeber sind damit wirtschaftliche Eigentümer der Anlage i. S. des § 11 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (vgl. BFH-Entscheidung vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466 [483], BStBl II 1970, 264; vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
  • BFH, 15.02.2001 - III R 130/95

    Investitionszulage - Mietvertrag - Telekommunikationsanlagen - Kauf -

    Der Mieter einer beweglichen Sache sei als deren wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn die für beide Vertragspartner unkündbare Mietdauer so bemessen sei, dass nach deren Ablauf die Sache technisch oder wirtschaftlich abgenutzt sei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1963 IV 429/62 U, BFHE 78, 107, BStBl III 1964, 44; vom 2. Juni 1978 III R 4/76, BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507).

    Fallen bürgerlich-rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, so ist zulagenberechtigt derjenige, der wirtschaftliches Eigentum an diesen Wirtschaftsgütern erwirbt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507, betreffend § 19 Abs. 8 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--).

    Damit ist unerheblich, dass der Leasingnehmer den Leasinggeber nicht nach zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen von einer Einwirkung auf die Anlage ausschließen kann (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825, unter Ziff. II. 4. b der Gründe, und in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507).

    Unbeschadet des nach Ziff. 3.5 der AB gewährleisteten jederzeitigen Zutrittsrechts der Klägerin zu den Anlagen zur Durchführung notwendiger Reparaturen und Wartungsleistungen und der technischen Möglichkeit, bei vertragswidrigem Verhalten der Nutzer per Fernsteuerung über ein Modem die Nutzung der Anlage zu beschränken, ist für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums entscheidend, ob bzw. dass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers wirtschaftlich gesehen wertlos ist, weil der Nutzer die Sache aufgrund der Vertragsgestaltung bis zu ihrer vollständigen --wirtschaftlichen-- Abnutzung nicht herauszugeben braucht (BFH-Urteil in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507).

  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

    Die Investitionszulage sei dem wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren (BFH-Urteil vom 2. Juni 1978 III R 4/76, BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507, betreffend § 19 Abs. 8 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--).

    Jedenfalls könne danach nicht angenommen werden, den Herausgabeansprüchen der Klägerin bei Beendigung der Grundmietzeit wäre keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zugekommen, sodass die Leasingnehmerin wirtschaftliches Eigentum erlangt habe (dazu BFH-Urteile in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507, und vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752).

    Fallen bürgerliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum auseinander, so ist zulagenberechtigter Investor derjenige, der wirtschaftliches Eigentum an diesen Wirtschaftsgütern erwirbt (BFH-Urteil in BFHE 125, 240, BStBl II 1978, 507, unter Ziff. 1 der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.1997 - 13 K 369/93

    Investitionszulage für die in einem Betrieb vorgenommene Anschaffung von neuen

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  • FG Thüringen, 15.12.1993 - I K 54/93

    Investitionszulage für eine Alarmanlage, eine Schaufensteranlage,

    Im BFH-Urteil vom 02.06.1978 III R 4/76 (BStBl. 1978 II S. 507) sei die Investitionszulage für eine elektronische-akustische Alarmanlage gewährt worden.
  • BFH, 30.04.1982 - III R 122/79
    Das Baubetreuungsunternehmen kann deshalb keine Investitionszulage in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 2.6.1978 III R 4/76).
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