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   BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76   

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https://dejure.org/1978,577
BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76 (https://dejure.org/1978,577)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1978 - VI R 16/76 (https://dejure.org/1978,577)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1978 - VI R 16/76 (https://dejure.org/1978,577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Pauschbetrag - Fahrtkosten - Werbungskosten - Kraftfahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nur zu einer Hinfahrt oder nur zu einer Rückfahrt arbeitstäglich nur Anerkennung des halben Kilometer-Pauschbetrags; Zur Frage der Mitfahrt des Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 561
  • NJW 1978, 2616 (Ls.)
  • DB 1978, 2249
  • BStBl II 1978, 661
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72

    Nutzung eines PKW - Zulassung auf Vater - Unkostentragung - Pauschbetrag -

    Auszug aus BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76
    Mit der Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) durch Herabsetzung der Pauschbeträge kam ein weiterer Zweck hinzu: Durch die Kürzung der Pauschbeträge, für die nach den Gesetzesmaterialien in erster Linie allgemeine verkehrspolitische Erwägungen maßgebend waren (vgl. Bundestags-Drucksachen V/1068, S. 23, IV/2661, S. 87 f.), sollte der durch die Pauschbeträge eintretende Anreiz, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug zu benutzen, eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

    Der Zweck des Gesetzes, eine gleichmäßige - gleichmäßig eingeschränkte - Berücksichtigung der Kraftfahrzeugkosten von Arbeitnehmern bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erzielen, wird nur dann erreicht, wenn alle wirtschaftlich vergleichbaren Fälle gleichbehandelt werden (BFH-Urteil VI R 189/72).

  • BFH, 17.10.1973 - VI R 211/70

    Unfallkosten - Fahrtkosten - Ehegatten - Weg zur Arbeitsstätte - Veranlassung

    Auszug aus BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76
    Ehegatten können zwar - unabhängig davon, in wessen Eigentum das Kraftfahrzeug steht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 211/70, BFHE 111, 299, BStBl II 1974, 318) - jeweils die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG absetzen.

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist in Fällen, in denen der Arbeitnehmer von einem Angehörigen von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder von dort nach Hause gebracht wird, grundsätzlich nur für die Fahrt gegeben, bei der der Arbeitnehmer selbst mitfährt (BFH-Urteil VI R 211/70).

  • BFH, 17.12.1971 - VI R 12/70
    Auszug aus BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76
    Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ging der Gesetzgeber vom Normalfall aus, daß dem Arbeitnehmer täglich Aufwendungen für zwei beruflich veranlaßte Fahrten, für die Hinfahrt zur Arbeitsstätte und für die Rückfahrt von der Arbeitsstätte, entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1971 VI R 12/70, BFHE 104, 238).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.1974 - III 113/71
    Auszug aus BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76
    Fahren sie damit gemeinsam zu ihren Arbeitsstätten, so können die Pauschbeträge insgesamt nur einmal gewährt werden, da auch nur einmal Kosten anfallen (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" Anm. 5 c; Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 28. November 1974 III 113/71, EFG 1975, 418).
  • BFH, 30.05.1967 - VI R 308/66

    Bestimmung eines Pauschbetrages für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76
    Nur zur Vereinfachung der Ermittlung werden die Pauschbeträge nicht auf die tatsächlich auf der Hin- und Rückfahrt gefahrenen Kilometer angewendet, sondern auf die Entfernung der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung von der Wohnung zur Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1967 VI R 308/66, BFHE 89, 189, BStBl III 1967, 571).
  • BFH, 12.02.2020 - VI R 42/17

    Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen

    a) Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 26.07.1978 - VI R 16/76 (BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661) zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. vor Einführung der Entfernungspauschale entschieden, dass der frühere Kilometer-Pauschbetrag von 0, 36 DM für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwei Fahrten (eine Hin- und eine Rückfahrt) abgilt und dass ein Arbeitnehmer, der nur eine Fahrt zurücklegt, entsprechend nur die Hälfte des Kilometer-Pauschbetrags --also 0, 18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag-- als Werbungskosten abziehen kann.
  • FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 3009/15

    Werbungskosten: Die Entfernungspauschale gilt auch bei Hin- und Rückfahrt an

    (1) In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 20.06.2012 7 K 4440/10, EFG 2013, 114 und vom 24.06.2014 4 K 3997/11, juris; BFH-Urteil vom 26.07.1978 VI R 16/76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661) und in der Literatur (Schmidt/Loschelder, EStG, § 9 Rz 185; HHR/Bergkemper, § 9 Anm. 457 unter "Für jeden Arbeitstag", Oertel in Kirchhof, EStG, 16. Aufl. 2017, § 9 Rz. 67) wird vertreten, dass für den Fall, dass ein Arbeitnehmer an einem Tag nur einen Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, dort übernachtet und erst einen Tag später den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung antritt, diesem nur eine hälftige Entfernungspauschale für jeden einzelnen Weg zusteht.
  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2012 - 7 K 4440/10

    Abziehbarkeit der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei

    Das FA bezog sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. Juli 1978 (BStBl II 1978, 661) und auf die entsprechende Regelung in den Lohnsteuer-Richtlinien (Amtliche Hinweise H 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte).

    Das FA ist nach Abstimmung mit der vorgesetzten Behörde der Auffassung, dass das BFH-Urteil vom 26. Juli 1978 (BStBl II 1978, 661) und die entsprechende Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien auf den streitbefangenen Sachverhalt weiterhin anwendbar sind.

    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juli 1978 VI R 16/76 (BStBl II 1978, 661) zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG a.F. entschieden, dass der frühere Kilometer-Pauschbetrag von 0, 36 DM für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwei Fahrten (eine Hinfahrt und eine Rückfahrt) abgilt und dass ein Arbeitnehmer, der nur eine Fahrt zurücklegt, nur 0, 18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen kann.

  • FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 1785/11

    Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Steuerberater

    Entgegen der Ansicht des Bekl. ist das im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vom 20.06.2012, Az. 7 K 4440/10, juris) zitierte Urteil des BFH vom 26.07.1978 (Az. VI R 16/76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661) aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung des BFH nicht mehr einschlägig.
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Bei unterschiedlichen Fahrtstrecken ist auf Hin- und Rückfahrt jeweils der halbe Pauschsatz anzuwenden (BFH-Urteil vom 26. Juli 1978 VI R 16/76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661).
  • BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85

    Abholfahrten des Ehegatten mit eigenem PKW (Leerfahrten) sind auch dann nicht als

    Sein niedriger Pauschsatz solle aus verkehrspolitischen Gründen die Arbeitnehmer dazu bewegen, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juli 1978 VI R 16/76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661).

    Legt ein Arbeitnehmer daher mit dem Kraftwagen nicht die Hinfahrt zur Arbeitsstätte, sondern nur die Rückfahrt von dort zur Wohnung zurück, so kann er nur den halben Pauschsatz, nämlich nur 0, 18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag, als Werbungskosten abziehen (vgl. auch Urteile des Senats in BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661, und vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).

  • BFH, 23.10.1981 - VI R 24/79

    Ehegatte - Abholfahrt - Leerfahrt - Werbungskosten - Änderung eines Bescheides -

    Das FA beruft sich zu Unrecht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1973 VI R 211/70 (BFHE 111, 299, BStBl II 1974, 318) und vom 26. Juli 1978 VI R 16/76 (BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661).

    Dieser Pauschbetrag gilt die Aufwendungen für die Hinfahrt zur Arbeitsstätte und für die Rückfahrt von der Arbeitsstätte ab, gleichgültig ob der Arbeitnehmer die Strecke einmal oder mehrmals am Tag zurücklegt (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661).

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 55/79

    Ehegatte - PKW - Berufstätigkeit des Ehemannes - Abholfahrt - Unfallkosten -

    Der Senat hat solche Fahrten der privaten Lebensführung zugeordnet, weil sie eine zweite arbeitstägliche Fahrt zur Arbeitsstätte darstellen (Urteil vom 26. Juli 1978 VI R 16/76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661).
  • FG München, 05.09.2006 - 6 K 3644/04

    Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Legt der Arbeitnehmer mit dem Kraftwagen nur eine Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) zurück, so steht ihm nur der halbe Pauschbetrag zu (Urteil des BFH vom 26. Juli 1978 VI R 16/76, BStBl II 1978, 661 ).
  • BFH, 27.07.1990 - VI R 96/86

    Absetzbarkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

    Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mit dem Kraftwagen nur die Hinfahrt zur Arbeitsstätte oder nur die Rückfahrt von dort zur Wohnung zurück, so kann er nur den halben Pauschsatz, nämlich 0, 18 DM je Entfernungs-km und Arbeitstag, als Werbungskosten abziehen (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661, und vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
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