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   BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76   

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https://dejure.org/1978,444
BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76 (https://dejure.org/1978,444)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1978 - VI R 132/76 (https://dejure.org/1978,444)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1978 - VI R 132/76 (https://dejure.org/1978,444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendung - Hotelsekretär - Hotelfachschulabschluß - Sprachlehrgang - Fortbildungskosten - Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 275
  • DB 1979, 338
  • BStBl II 1979, 114
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.11.1961 - VI 196/60 U

    Einordnung von der Erzielung künftiger Einahmen dienender Aufwendung als

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76
    Bei ihnen muß jedoch ein ausreichend klarer Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsart bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1961 VI 196/60 U, BFHE 74, 319, BStBl III 1962, 123).
  • BFH, 24.08.1962 - VI 218/60 U

    Begriff der "vorweggenommene Werbungskosten"

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76
    Dementsprechend hat der BFH z. B. im Urteil vom 24. August 1962 VI 218/60 U (BFHE 75, 545, BStBl III 1962, 467) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Sprachlehrgang, an dem er nach dem Assessorexamen, aber vor Aufnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt teilgenommen hatte, als Fortbildungskosten anerkannt.
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 112/70

    Unterhaltszuschüsse an Referendare als Arbeitslohn; Promotionskosten keine

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76
    Sie sind wegen ihres Zusammenhangs mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 112/70, BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251).
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06

    Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg

    Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben werden auch solche Ausgaben anerkannt, die vor Beginn einer Tätigkeit und vor der Erzielung von Einnahmen gemacht werden (vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben), wenn ein ausreichend klarer Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsart besteht (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275; BStBl II 1979, 114; vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282; BStBl II 1980, 395; vom 14. Februar 1992 VI R 69/90, BFHE 167, 502; BStBl II 1992, 961; vom 2. Dezember 1994 VI R 14/94, BFH/NV 1995, 594 und vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360; BStBl II 1996, 452).
  • BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89

    Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten

    Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).

    Der VI. Senat des BFH habe hieran selbst in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114) nicht festgehalten.

    Das Urteil in BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114 stehe dem nicht entgegen, weil in diesem Urteil der Gesichtspunkt der Nichtsteuerbarkeit der angestrebten Einnahmen offensichtlich übersehen worden sei (so v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 151, Fn. 175).

    Das vom FG zitierte Senatsurteil in BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114, das eine Hotelsekretärin betrifft, deren Aufwendungen für einen Sprachkurs im Hinblick auf ihre in Frankreich angestrebte Anstellung anerkannt worden sind, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.

  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Es ist seit jeher anerkannt, daß bei abgeschlossener Berufsausbildung vor Aufnahme der Berufstätigkeit Fortbildungskosten in Form vorabentstandener Werbungskosten anfallen können, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die "gleichsam ins Blaue hinein" getätigt worden sind (BFH-Urteil vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395), sondern bei denen der Zusammenhang zur späteren Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen feststeht (Urteile in BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961; in BFH/NV 1995, 594; vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114; vom 24. August 1962 VI 218/60 U, BFHE 75, 545, BStBl III 1962, 467, jeweils m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 17.05.2000 - 13 K 252/96

    Abzug von Aufwendungen für einen Französisch-Intensivkurs eines

    Wenn es auch von den Anforderungen der jeweiligen Stellung abhängt, welche Sprache eine Hotelsekretärin beherrschen muss, so sind die Aufwendungen für einen Lehrgang in Französisch an der Berlitz-Schule im Hinblick auf eine erstrebte Anstellung für eine Saison in einem französischen Badeort - vorweggenommene - WK im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weil der Sprachlehrgang dazu diente, den Anforderungen des in Aussicht genommen Arbeitsplatzes zu dienen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BStBl II 1979, 114).

    Zu folgen ist daher der zutreffenden Beurteilung in den BFH-Urteilen vom 18. August 1962 VI 218/60 U, 20. Oktober 1978 VI R 132/76 sowie vom 25. Juli 1994 VI R 69/93 teilweise.

  • BFH, 29.02.1980 - VI R 165/78

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers - Bürgschaft - Werbungskosten - Sicherung von

    Erforderlich ist jedoch, daß sie in einem hinreichend klaren Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsart stehen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114, mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat hat daher in der Entscheidung in BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114 z. B. auch Aufwendungen, die einer Hotelsekretärin nach Absolvierung einer Hotelfachschule und einer Praktikantenzeit für einen Sprachlehrgang im Hinblick auf eine angestrebte Anstellung in Frankreich entstanden sind, als den Werbungskosten zuzurechnende Fortbildungskosten anerkannt, obgleich im Urteilsfall die Steuerpflichtige noch keine konkrete berufliche Anstellung in Aussicht hatte.

  • BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Anrechnung von Arbeitsentgelt aus

    Fortbildungskosten dagegen stehen, auch wenn sie durch die Erzielung der Einnahmen nicht unmittelbar verursacht, sondern nur veranlaßt sind, mit dem ausgeübten Beruf und den hierauf beruhenden Einnahmen in einem Zusammenhang, der es rechtfertigt, sie in vollem Umfang als Werbungskosten von den erzielten Einnahmen abzusetzen (BFHE 104, 197, 201; 126, 275, 276; 132, 49, 51; 156, 494, 496; 168, 341, 342).

    Zu Recht geht das LSG davon aus, daß Fortbildungskosten auch iS des § 115 AFG Werbungskosten sein können, auch wenn es die von ihm abgesetzten, erst nach Aufnahme der Beschäftigung von der Klägerin für Lehranalysen aufgewendeten 1.430,-- DM unzutreffend als vorweggenommene Werbungskosten bezeichnet hat; Fortbildungskosten sind als Werbungskosten nur dann "vorweggenommen", wenn solche Aufwendungen vor Erzielung der Einnahmen gemacht werden, von denen sie abgesetzt werden sollen (vgl BFHE 75, 545, 546; 126, 275, 276).

  • BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77

    Zur Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten beim Übertritt eines

    Der BFH unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH werden als Werbungskosten auch solche Aufwendungen anerkannt, die vor Beginn einer Tätigkeit und vor Erzielung von Einnahmen gemacht werden, soweit ein ausreichend klarer Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Tätigkeit besteht (Urteil VI R 132/76).

  • FG Saarland, 25.01.2001 - 1 K 104/00

    Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen

    Abzugsfähig sind ferner die Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6) sowie - über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus - überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, s. z.B. Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BStBl II 1981, 368) wie Ausgaben für die berufliche Fortbildung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BStBl II 1979, 114), Kfz-Unfall-kosten, die bei einer beruflich veranlassten Fahrt mit dem privaten PKW entstanden sind (BFH-Urteil vom 27. August 1993 VI R 7/92, BStBl II 1994, 235) und die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (grundlegend BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 und VI R 68/83, BStBl II 1984, 110 und 112).

    Dabei sind Fortbildungskosten solche Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zur Weiterbildung im ausgeübten Beruf oder zur Vorbereitung eines Wechsels der Arbeitsstätte erwachsen, ohne dass durch diese berufliche Veränderung ein völliger Berufswechsel eintritt (z.B. BFH, BStBl II 1979, 114).

  • FG Hessen, 15.02.1996 - 13 K 2517/94

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von Aufwendungen zum Erwerb der Erlaubnis für

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  • BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs

    Die vorliegende Entscheidung steht nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76 (BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114), in dem die Kosten für einen im Inland abgehaltenen Sprachkurs zum Werbungskostenabzug zugelassen worden sind.
  • BFH, 08.10.1993 - VI R 10/90

    Fremdsprachenunterricht durch Haushaltszugehörige

  • BFH, 14.02.1992 - VI R 69/90

    Aufwendungen eines hauptamtlichen B-Schein-Kirchenmusikers für ein zweites

  • FG Hessen, 26.02.1998 - 6 K 2275/97

    Aufwendungen zur Erlangung der Berufsflugzeugführerlizenz (CPL-Gewerbliche

  • FG Hessen, 16.04.1996 - 14 K 4626/95
  • FG Hessen, 04.11.1997 - 2 K 2838/97

    Sprachkurs; Fortbildungskosten - Sprachkurs als Fortbildungskosten

  • BFH, 31.07.1992 - VI R 112/88

    Einstufung der Kosten für einen Sprachkurs als vorweggenommene Werbungskosten,

  • FG Hamburg, 30.05.2000 - II 149/98

    Werbungskostenabzug bei Arbeitslosigkeit

  • FG Münster, 21.05.1996 - 2 K 3127/94

    Aufwendungen eines Bierbrauingenieurs (Dipl.-Ing. TU) für ein Aufbaustudium zum

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