Rechtsprechung
   BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,174
BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77 (https://dejure.org/1978,174)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1978 - VI R 107/77 (https://dejure.org/1978,174)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1978 - VI R 107/77 (https://dejure.org/1978,174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung eines Steuerpflichtigen - Einnahmeausfall - Entschädigung - Abfindung - Auflösung des Dienstverhältnisses - Abgeltung von Ansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1971) § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG bei Abfindungen wegen Auflösung von Dienstverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 408
  • DB 1979, 676
  • BStBl II 1979, 176
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Der VI. Senat schließt sich dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 20. Juli 1978 IV R 43/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) dahin an, daß die Mitwirkung eines Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis die Annahme einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dann nicht ausschließt, wenn der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

    Er schließt sich vielmehr dem BFH-Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) an.

    Solche den Abfindungen zugrunde liegenden Umstände gehören zu den einen Einnahmeausfall verursachenden außergewöhnlichen Vorgängen i. S. des BFH-Urteils IV R 43/74, die über den Rahmen der für die jeweilige Einkunftsart typischen Geschehnisse hinausgehen.

  • BFH, 06.05.1977 - VI R 161/76

    Abfindung - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Entschädigung - Unfreiwillig

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats wurden Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis nur dann als Entschädigungen wegen entgangener oder entgehender Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG behandelt, wenn der Schaden, für den der Steuerpflichtige entschädigt wird, auf einem unfreiwilligen, d. h. ohne oder gegen seinen Willen eingetretenen Ereignis beruht (vgl. die im Urteil vom 6. Mai 1977 VI R 161/76, BFHE 122, 474, BStBl II 1977, 718, erwähnte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf seine bereits im Urteil VI R 161/76 geäußerten Erwägungen sieht der Senat diese Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei einer Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses ohne Rücksicht auf die formelle Gestaltung des Auflösungsvorgangs (durch Kündigung oder Vereinbarung) in der Regel als erfüllt an, wenn der Arbeitgeber die Beendigung dieses Verhältnisses veranlaßt hat.

  • BFH, 09.08.1974 - VI R 142/72

    AG - Vorstandsmitglied - Bestellungszeitraum - Ablauf des Bestellungszeitraums -

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Ebenso wie bei der Auslegung des § 3 Nr. 9 EStG 1971 (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Oktober 1978 VI R 157/76, BStBl II 1979, 43) ist auch hier bei Prüfung der Frage, ab wann vertragliche Ansprüche auf Gehalt nicht mehr entstehen können, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich wirksam beendet haben (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714).

    Der entstandene Schaden entfiel nicht dadurch, daß der Kläger ab 1. Juli 1971 für ein anderes Unternehmen tätig war; denn eine solche Vorteilsausgleichung hat der Senat stets abgelehnt (vgl. BFH-Urteil VI R 142/72).

  • BFH, 17.03.1978 - VI R 63/75

    Keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn GmbH von

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Die Zahlungen dürfen mithin nicht in Erfüllung eines Anspruchs des Empfängers erfolgen, sondern müssen auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1978 VI R 63/75, BFHE 124, 543, BStBl II 1978, 375, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76

    Abfindung - Kündigung - Steuerfreiheit der Abfindung - Kündigungsfrist

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Ebenso wie bei der Auslegung des § 3 Nr. 9 EStG 1971 (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Oktober 1978 VI R 157/76, BStBl II 1979, 43) ist auch hier bei Prüfung der Frage, ab wann vertragliche Ansprüche auf Gehalt nicht mehr entstehen können, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich wirksam beendet haben (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714).
  • BFH, 12.03.1975 - I R 180/73

    Zahlungen, die ein Hersteller seinem Großhändler leistet, weil er dessen Abnehmer

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Es muß sich bei solchen Einkünften um eine Zusammenballung von Einnahmen handeln, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, da sonst kein sachlicher Grund für die von dieser Vorschrift bezweckte Milderung der tariflichen Spitzenbelastung gegeben wäre (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.08.1975 - VI R 164/71

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Zugesagte Altersversorgung - Verlust der

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Das vom FG zitierte BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 164/71 (BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38) beruht ebenfalls auf einem anderen Sachverhalt; es steht der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch deshalb nicht entgegen, weil der Senat dort das Urteil des FG, das die Steuervergünstigung nach § 24, Nr. 1 a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG gewährt hatte, ausdrücklich bestätigt hatte.
  • BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Das ist in entsprechender Anwendung der zu § 3 Nr. 9 EStG 1975 ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, und die Entscheidung vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BStBl II 1979, 155) der Fall, wenn der Arbeitgeber für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses die entscheidenden Ursachen gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BFH, 17.07.1970 - VI R 66/67

    Abfindung - Anstellungsvertrag - Entschädigung - Tarifbegünstigung - Mehrjährige

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Der vorliegende Sachverhalt ist entgegen der Ansicht des FG mit dem des BFH-Urteils vom 17. Juli 1970 VI R 66/67 (BFHE 99, 381, BStBl II 1970, 683) nicht vergleichbar; denn dort gingen die Vertragsparteien von dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ende aus.
  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77
    Das ist in entsprechender Anwendung der zu § 3 Nr. 9 EStG 1975 ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735, und die Entscheidung vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BStBl II 1979, 155) der Fall, wenn der Arbeitgeber für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses die entscheidenden Ursachen gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75

    Vergleich - Vereinbarung von Abfindungen - Entlassung aus Dienstverhältnis -

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831), die bereits auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) zurückgeht (vgl. RFH-Urteil vom 10. November 1938 IV 168/38, RStBl 1939, 170), verlangt § 34 Abs. 1 EStG die Zusammenballung von Einkünften.
  • BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20

    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt

    Im Übrigen unterscheidet sich eine nachträglich gezahlte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit von den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a (und b) EStG dadurch, dass (nur) letztere dazu dienen, einen eingetretenen oder drohenden Schaden aus dem Wegfall von Einkünften auszugleichen (Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl., § 34 Rz 38, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.10.1978 - VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176).
  • FG Münster, 15.11.2017 - 7 K 2635/16

    Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern

    Dies ist auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat (BFH-Urteile vom 20.7.1978 IV R 43/74, BStBl. II 1979, 9 und vom 20.10.1978 VI R 107/77, BStBl. II 1979, 176).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht