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   BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76   

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https://dejure.org/1978,1424
BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76 (https://dejure.org/1978,1424)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1978 - VI R 26/76 (https://dejure.org/1978,1424)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1978 - VI R 26/76 (https://dejure.org/1978,1424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 552
  • BStBl II 1979, 212
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.03.1977 - VI R 168/75

    Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz mindert nicht die als

    Auszug aus BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76
    Der Senat hat im Urteil vom 4. März 1977 VI R 168/75 (BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503) eine entsprechende Anwendung des in § 3 c EStG enthaltenen Grundgedankens, einen Abzug von Aufwendungen nicht zuzulassen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, auf den Sonderausgabenabzug abgelehnt.

    Der Senat kommt zu diesem Ergebnis bereits aufgrund der im Urteil VI R 168/75 gefundenen Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1971.

    Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 5 EStG 1971 klargestellt, daß Aufwendungen für den Lebensunterhalt nicht zu den steuerlich begünstigten Kosten der Berufsausbildung gehören, es sei denn, es handelt sich um Mehrausgaben, die durch eine auswärtige Unterbringung entstanden sind (BFH-Urteil VI R 168/75).

    Ebenso bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die Regelung in Abschn. 36 a LStR 1971 und in Abschn. 103 Abs. 2 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1972 eine zutreffende Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1971 darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil VI R 168/75, am Ende).

  • BFH, 13.08.1971 - VI R 171/68

    Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen - Sonderausgaben - Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76
    Wenn der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 13. August 1971 VI R 171/68 (BFHE 103, 350, BStBl II 1972, 57) meine, daß Steuerpflichtige Sonderausgaben nicht geltend machen könnten, soweit sie von dritter Seite zweckbestimmte Zuwendungen erhalten haben, so sei dem in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen.

    Zutreffend hat das FG das Urteil VI R 171/68 zur steuerrechtlichen Behandlung von Krankenversicherungsbeiträgen auf den Streitfall nicht angewandt, da es einen anderen Sachverhalt betraf.

  • BFH, 29.06.1973 - VI R 56/72

    Ingenieurschule - Arbeitgeber als Adressat - Vorangegangenes Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76
    In dem Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 56/72 (BFHE 110, 242, BStBl II 1973, 848), dem ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, habe der BFH bereits steuerfreie Studienbeihilfen als zweckgebundene Leistungen angesehen, die weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgesetzt werden dürften.

    Deshalb kann der im BFH-Urteil VI R 56/72 ausgesprochene allgemeine Grundsatz, daß ein Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten im Hinblick auf die Steuerfreiheit einer Studienbeihilfe zu versagen ist, insoweit nicht gelten, als Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erbracht worden sind.

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76
    Sie sollen somit nicht nur die Kosten des Lebensunterhaltes, sondern auch die individuellen Kosten der Ausbildung - wie die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten - decken, soweit dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestags-Drucksache VI/1975, 26).

    So wird in der Begründung zum Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache VI/1975, 26 zu § 11) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß, soweit die Pauschalsätze den individuellen Bedarf nicht befriedigen, nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes eine Leistung gewährt werden soll.

  • FG Niedersachsen, 18.05.1978 - VII 96/75
    Auszug aus BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76
    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Senat der Auffassung des Niedersächsischen FG im Urteil vom 18. Mai 1978 VII 96/75 (EFG 1978, 541) folgen könnte, bei ungekürzten Zuschüssen sei der über 370 DM hinausgehende Betrag von 50 DM als Förderungsleistung für Sachleistungen anzusehen und demgemäß auf die geleisteten Ausbildungskosten anzurechnen.
  • BFH, 14.04.2021 - III R 30/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter

    Soweit daher aus dem Fehlen vergleichbarer Vorschriften der Schluss gezogen wird, dass die Verwendung steuerfreier Einnahmen dem Sonderausgabenabzug nicht entgegensteht, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die steuerfreien Einnahmen gerade für die den geltend gemachten Sonderausgaben zugrunde liegenden Ausgaben bestimmt waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503; vom 08.12.1978 - VI R 26/76, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 212 ; vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1979 - X (VII) 149/75, EFG 1979, 493).
  • BFH, 01.09.2021 - III R 54/20

    Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier

    Soweit daher aus dem Fehlen vergleichbarer Vorschriften der Schluss gezogen wird, dass die Verwendung steuerfreier Einnahmen dem Sonderausgabenabzug nicht entgegensteht, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die steuerfreien Einnahmen gerade für die den geltend gemachten Sonderausgaben zugrunde liegenden Ausgaben bestimmt waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503, und vom 08.12.1978 - VI R 26/76, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 212 ; vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1979 - X (VII) 149/75, EFG 1979, 493).
  • BFH, 02.08.1985 - VI R 171/82

    Fahrtkostenaufwendungen im Bezug auf die Werbungskosten in Abhängigkeit vom

    Besitzt ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen und begibt er sich teilweise von der einen und teilweise von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte, so sind nach der Rechtsprechung des Senats - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist - auch die Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn diese weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet (z.B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; VI R 240/74, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 224; VI R 118/74, BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226; VI R 127/76, BFHE 127, 6, BStBl II 1979, 335, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306).
  • FG München, 29.04.2005 - 15 K 5277/04

    Unterhaltsaufwendungen; Sonderausgaben

    Denn der BFH hat in dem nachgehenden Urteil vom 08.12.1978 ( VI R 26/76, BFHE 126, 552 , BStBl II 1979, 212 ) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den strittigen Förderbeträgen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in dem zu entscheidenden Fall gerade keine Sachleistungen für die als Sonderausgaben geltend gemachten Ausbildungsaufwendungen enthalten waren.
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