Rechtsprechung
   BFH, 29.03.1979 - IV R 103/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,440
BFH, 29.03.1979 - IV R 103/75 (https://dejure.org/1979,440)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1979 - IV R 103/75 (https://dejure.org/1979,440)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1979 - IV R 103/75 (https://dejure.org/1979,440)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,440) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 530
  • NJW 1979, 2328
  • DB 1979, 1489
  • BStBl II 1979, 512
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 103/75
    Die Einwendungen des FA, die auf § 12 Nr. 1 EStG und die zur Auslegung dieser Vorschrift vom Bundesfinanzhof - BFH - (Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) entwickelten Grundsätze gestützt seien, griffen nicht durch.

    Die Auslegung des § 12 Nr. 1 EStG als Aufteilungsverbot (BFH-Beschluß GrS 2/70) sei verfehlt; die Vorschrift bezwecke vielmehr die Abgrenzung betrieblich veranlaßter Aufwendungen von solchen Aufwendungen, die der Lebensführung dienten; deren Umfang sei nach allgemeinen Beweisregeln, notfalls im Schätzungswege nach § 217 der Reichsabgabenordnung (AO), zu ermitteln.

    Das FG sei zu Unrecht von den im Beschluß GrS 2/70 aufgestellten Grundsätzen über die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Lebensführung abgewichen.

    Dienen Aufwendungen des Steuerpflichtigen sowohl der Lebensführung als auch dem Beruf (Betrieb), so besteht nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Beschluß GrS 2/70), der der Senat sich anschließt, ein Aufteilungs- und Abzugsverbot.

    Unter diesen Voraussetzungen erscheint aber, wie der Große Senat im Beschluß GrS 2/70 ausdrücklich betont, eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot gemischter Aufwendungen nicht gerechtfertigt, weil das zu einer weitgehenden Nichtanwendung dieses gesetzlichen Verbots führen würde.

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 103/75
    In seinem Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) hat der Große Senat des BFH ausdrücklich an den dargestellten Auslegungsgrundsätzen festgehalten.
  • BFH, 06.05.1976 - IV R 79/73

    Freiberuflich tätiger Arzt - Gewinnermittlung durch Überschußrechnung -

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 103/75
    Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf (Betrieb) besteht (BFH-Urteil vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156 [157], BStBl II 1976, 560, mit Nachweisen).
  • BFH, 29.01.1960 - VI 9/59 U

    Anerkennung von Aufwendungen eines Beamten als Werbungskosten - Kosten für das

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 103/75
    Die Umstände des vorliegenden Falles liegen schon aus diesem Grunde anders als im Fall des BFH-Urteils vom 29. Januar 1960 VI 9/59 U (BFHE 70, 435, BStBl III, 1960, 163), in dem der BFH Hunde eines Revierförsters als Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) beurteilt und die Aufwendungen für das Halten der Hunde demzufolge als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hatte.
  • BFH, 16.02.1970 - VI R 254/68

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers - Beseitigung von Schäden - Unfall - Beruflich

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 103/75
    Die Auffassung des FG stehe im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 16. Februar 1970 VI R 254/68 (BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662).
  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

    Der Begriff der Zwangsaufwendungen wird von der Rechtsprechung verwendet, wenn den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffende Vermögenseinbußen, z.B. aus deliktischen Handlungen Dritter, trotz jener Unfreiwilligkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden können und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sind; Voraussetzung für diese Zuordnung ist, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Vermögenseinbuße ausschließlich im betrieblich/beruflichen Bereich liegt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BFHE 75, 271, BStBl III 1962, 366; vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512; vom 25. Oktober 1989 X R 69/88, BFH/NV 1990, 553; vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449; BFH-Beschluss vom 11. März 2008 X B 259/07, BFH/NV 2008, 958).
  • BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86

    Umfang des Begriffes der Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6

    Mit der Revision, die das FG wegen Divergenz zum BFH-Urteil vom 29. März 1989 IV R 103/75 (BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512) zugelassen hat, rügt das FA die Verletzung von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

    Dies ist bei gemischter Verwendung eines privaten Wachhundes regelmäßig nicht der Fall (BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512).

  • BFH, 10.06.1988 - III R 18/85

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision - Zurechnung von

    Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512).
  • BFH, 11.11.1987 - I R 7/84

    1. Ein zur Rettung einer betrieblichen Forderung ersteigertes Grundstück ist

    Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512).
  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

    Werden beide Risikobereiche, der berufliche und der private, durch eine einheitliche Versicherung abgedeckt, so sind die Versicherungsbeiträge nach dem sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abzugsfähig, es sei denn, daß die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt oder daß sich der beruflich veranlaßte Teil der Aufwendungen anhand von Unterlagen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen leicht und einwandfrei von den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung trennen läßt (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; Urteil vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512).
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.1995 - 12 K 246/95

    Voraussetzungen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug; Erbringung einer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 09.08.1999 - VIII B 38/99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Hierzu hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der umfänglichen und auch von der Vorinstanz befürworteten Rechtsprechung bedurft, wonach Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit seiner Person und seiner Familienangehörigen nicht unwesentlich auch die private Lebensführung berühren und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512, betreffend Schutzhund einer Landärztin; vom 30. Oktober 1980 IV R 27/77, BFHE 132, 235, BStBl II 1981, 303, betreffend Lösegeld eines entführten Gewerbetreibenden; vom 30. Oktober 1980 IV R 223/79, BFHE 132, 240, BStBl II 1981, 307, betreffend Lösegeld eines entführten geschäftsführenden und beherrschenden Gesellschafters einer Personengesellschaft; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 1979 III 419/77, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1979, 546, betreffend Pistole eines Strafrichters; FG Köln, Urteil vom 20. Mai 1981 I 90/80 E, EFG 1981, 558, betreffend Kosten eines in Südamerika tätigen Diplomaten für die Bewachung seines Hauses; FG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1982 II 2653/81 E, EFG 1983, 400, betreffend Alarmanlage im Einfamilienhaus eines Bankdirektors; Hessisches FG, Urteil vom 28. Oktober 1987 8 K 81/87, EFG 1988, 230, betreffend Aufwendungen für Selbstverteidigungskurs eines leitenden Bankangestellten; FG Bremen, Urteil vom 18. Februar 1992 II 232/90 K, EFG 1992, 710, betreffend Kosten für Polizeinotrufanlage im Wohnhaus; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 1992 2 K 319/88, EFG 1993, 72, betreffend Sicherungsvorrichtungen in gemietetem Einfamilienhaus eines Bankangestellten).
  • BFH, 30.10.1980 - IV R 27/77

    Betriebsausgaben - Lösegeld - Entführung

    Wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mehrfach ausgesprochen (Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und auch der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (z. B. Urteile vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513), ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß Aufwendungen, die sowohl durch den Betrieb (Beruf) veranlaßt sind, also wenigstens teilweise die Voraussetzungen der Betriebsausgaben ... erfüllen" (BFHE 100, 309, 311, BStBl II 1971, 17, 18, 2. Spalte), als auch die Lebensführung berühren (, sog. gemischte Aufwendungen), insgesamt nicht abzugsfähig sind, es sei denn, daß "die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt" (BFHE 127, 533, 536, BStBl II 1979, 513, 514, 2. Spalte) oder daß sich der betrieblich (beruflich) veranlaßte Teil der Aufwendungen leicht und einwandfrei von den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung trennen läßt (sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 69/88

    Unterschlagung betrieblich vereinnahmter Gelder durch einen Dritten als

    Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Aufwands in Betracht kommen können und die subjektive Beziehung des Steuerpflichtigen zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Angrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluß vom 28, November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und BFH-Urteil vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512).
  • BFH, 15.05.1986 - IV R 119/84

    Private Zuwendung - Betriebsausgabe - Veranlassungszusammenhang - Bürovorsteherin

    Eine betriebliche Veranlassung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht (s. z. B. Urteile vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512, und vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, 432-433, BStBl II 1981, 368, 369, mit weiteren Nachweisen).
  • VG Minden, 29.03.2006 - 11 K 1297/05

    Erhebung der Hundesteuer bei einer ausschließlich gewerblichen Zwecken dienenden

  • FG Berlin, 19.06.2000 - 8 K 8497/98

    Lösegeldzahlungen nicht als Betriebsausgaben

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 299/96

    Beruflich veranlasste Zerstörung von Privatvermögen (§§ 8, 9, 11, 19 EStG)

  • FG Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 6 K 312/96

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen; Spenden als freiwillige Ausgaben ohne

  • FG Hamburg, 04.07.1997 - V 74/95

    Gewillkürtes Betriebsvermögen bei bilanzierenden Freiberuflern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht