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   BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78   

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https://dejure.org/1979,529
BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78 (https://dejure.org/1979,529)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1979 - IV R 153/78 (https://dejure.org/1979,529)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1979 - IV R 153/78 (https://dejure.org/1979,529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    Zur Mitunternehmerschaft von Kindern nach Schenkung einer Unterbeteiligung durch den Vater

  • Wolters Kluwer

    Unterbeteiligung - Mitunternehmer - Beteiligung der Familie im Unternehmen - Unterbeteiligungsverhältnis

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Unterbeteilung von Kindern an Personengesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 12 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei unentgeltich begründeten Unterbeteiligungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 538
  • DB 1979, 1776
  • BStBl II 1979, 515
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.07.1973 - VI R 379/70

    Zahlungen - Bezeichnung als Zinsen - Ausstattungsversprechens des Vaters -

    Auszug aus BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78
    Des weiteren ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, daß Schenkungs- oder Ausstattungsversprechen grundsätzlich noch keine Einkunftsquelle des Bedachten begründen können, obwohl auch durch sie zivilrechtlich das Vermögen des Bedachten bereits vermehrt wird (z. B. Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868; zur zivilrechtlichen Beurteilung sog. "maskierter Schenkungsversprechen" siehe insbesondere Knobbe-Keuk, Festschrift für Werner Flume zum 70. Geburtstag, Köln 1978, Bd. II, S. 149/168, insbesondere 171).
  • BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76

    Zur Mitunternehmereigenschaft von schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen

    Auszug aus BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78
    Denn, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind Kinder, die der Vater schenkweise als Kommanditisten in eine Familien-KG aufnimmt, nur dann Mitunternehmer, wenn ihnen in einem ernstgemeinten, insbesondere zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw. belassen sind (und Pflichten aufgebürdet werden), die einem Kommanditisten nach den Vorschriften des HGB über die KG zukommen (z. B. Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332; vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 3/72

    Atypische stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteilshöhe -

    Auszug aus BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78
    Dabei ist sowohl bei entgeltlicher wie auch unentgeltlicher Begründung einer Unterbeteiligung eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft nur durchzuführen, wenn der Unterbeteiligte im Verhältnis zum Hauptbeteiligten Mitunternehmer i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1973 GrS 3/72, BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414; ferner § 179 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977).
  • BFH, 23.02.1968 - VI 325/65

    Die Verbindung und Trennung von Verfahren als prozessleitende Verfügungen -

    Auszug aus BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78
    Denn in der Rechtsprechung des BFH ist seit langem anerkannt, daß Verträge zwischen Familienangehörigen (z. B. Arbeits- und Darlehensverträge, ebenso dann aber auch Gesellschaftsverträge) nur dann einkommensteuerrechtlich wie Verträge zwischen fremden Personen zu berücksichtigen sind, wenn sie auch inhaltlich - unabhängig von ihrem möglicherweise zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund (Schenkung als Rechtsgrund) - den zwischen fremden Personen üblichen Verträgen entsprechen (vgl. z. B. zur schenkweise eingeräumten typischen stillen Beteiligung Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 62/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569; zu Darlehensverträgen zwischen Ehegatten Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 325/65, BFHE 91, 67, BStBl II 1968, 289).
  • BFH, 20.02.1975 - IV R 62/74

    Gesellschaftsvertrag zwischen Familienangehörigen - Schenkung - Typische stille

    Auszug aus BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78
    Denn in der Rechtsprechung des BFH ist seit langem anerkannt, daß Verträge zwischen Familienangehörigen (z. B. Arbeits- und Darlehensverträge, ebenso dann aber auch Gesellschaftsverträge) nur dann einkommensteuerrechtlich wie Verträge zwischen fremden Personen zu berücksichtigen sind, wenn sie auch inhaltlich - unabhängig von ihrem möglicherweise zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund (Schenkung als Rechtsgrund) - den zwischen fremden Personen üblichen Verträgen entsprechen (vgl. z. B. zur schenkweise eingeräumten typischen stillen Beteiligung Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 62/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569; zu Darlehensverträgen zwischen Ehegatten Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 325/65, BFHE 91, 67, BStBl II 1968, 289).
  • BFH, 27.01.1977 - IV R 173/75

    Verpflichtungsklage - Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Anwendbarkeit der

    Auszug aus BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78
    Auf die Revision der Kläger hob der erkennende Senat mit Urteil vom 27. Januar 1977 IV R 173/75 (BFHE 122, 5, BStBl II 1977, 510) das Urteil des FG auf und stellte fest, daß die Sprungklage als Einspruch gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid vom 1. April 1975 zu behandeln sei, weil die Klage eine Verpflichtungsklage, diese aber in der Form der Sprungklage unzulässig und eine unzulässige Sprungklage als Einspruch zu behandeln sei.
  • BFH, 29.01.1976 - IV R 97/74

    Familien-GmbH & Co. KG - Mitunternehmer - Kinder - Gewerbetreibender als

    Auszug aus BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78
    Denn, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind Kinder, die der Vater schenkweise als Kommanditisten in eine Familien-KG aufnimmt, nur dann Mitunternehmer, wenn ihnen in einem ernstgemeinten, insbesondere zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw. belassen sind (und Pflichten aufgebürdet werden), die einem Kommanditisten nach den Vorschriften des HGB über die KG zukommen (z. B. Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332; vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).
  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 183/75

    Übertragung der Liquidation einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter durch

    Auszug aus BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78
    Ein stiller Gesellschafter i. S. von § 335 HGB ist einkommensteuerrechtlich regelmäßig nur dann Mitunternehmer des vom Geschäftsherrn betriebenen Unternehmens, wenn das Gesellschaftsverhältnis zivilrechtlich atypischer Natur ist, d. h. wenn Geschäftsherr und stiller Gesellschafter schuldrechtlich vereinbaren, daß der stille Gesellschafter im Innenverhältnis "so zu behandeln ist, als ob er Kommanditist wäre" (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. November 1977 II ZR 183/75, Neue Juristische Wochenschrift 1978 S. 424 - NJW 1978, 424 -) - abgesehen von der bei einer Innengesellschaft nicht möglichen Bildung eines Gesamthandsvermögens.
  • BFH, 18.03.1982 - I R 127/78

    Atypische Unterbeteiligung - Anteil an einer OHG - Innenverhältnis -

    Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß die Klägerin Mitunternehmerin (§ 15 Nr. 2 EStG) geworden ist, da sie schuldrechtlich an dem der Beigeladenen zu 1 zustehenden Anteil an den stillen Reserven der OHG und am Geschäftswert unterbeteiligt wurde (zur Unterbeteiligung als Mitunternehmerschaft vgl. BFH-Urteile vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515; vom 8. August 1979 I R 82/76, BFHE 128, 457, BStBl II 1979, 768).

    In diesem Fall sind ergänzend die Vorschriften der §§ 161 ff. HGB zu beachten (vgl. hierzu insbesondere BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515).

  • BFH, 22.05.1984 - VIII R 35/84

    Darlehn - Betriebsausgaben - Eigenkapital - Einkommensteuergesetz

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist seit langem anerkannt, daß Vereinbarungen zwischen Familienangehörigen nur dann einkommensteuerrechtlich wie Verträge zwischen fremden Personen zu berücksichtigen sind, wenn sie auch inhaltlich - unabhängig von ihrem möglicherweise zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund (Schenkung als Rechtsgrund) - den zwischen fremden Personen üblichen Verträgen entsprechen (vgl. z. B. zur schenkweise begründeten Mitunternehmerschaft Urteile vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515; vom 5. Juli 1979 IV R 27/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670; zur typisch stillen Beteiligung Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 62/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569; vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; zu Darlehen Urteile vom 16. März 1977 I R 213/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; vom 25. Januar 1979 IV R 34/76, BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434; vom 30. Januar 1980 I R 194/77, BFHE 130, 265, BStBl II 1980, 449; vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555).
  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Ihm müssen schuldrechtlich die Vermögensrechte eingeräumt sein, die ein Kommanditist erlangen muß, um als Mitunternehmer angesehen zu werden (BFH-Urteil vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 58/12

    Steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten

    Sowohl bei entgeltlicher wie auch unentgeltlicher Begründung einer Unterbeteiligung ist eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft nur durchzuführen, wenn der Unterbeteiligte im Verhältnis zum Hauptbeteiligten Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist (BFH, Urteil vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BStBl II 1979, 515).
  • BFH, 05.07.1979 - IV R 27/76

    Zur einkommensteuerrechtlichen "Anerkennung" einer Familien-GmbH & Co. KG

    An diesem Erfordernis fehlt es jedenfalls dann, wenn die Rechtsstellung der in die Familien-KG aufgenommenen Familienangehörigen abweichend von den dispositiven Vorschriften des HGB ausgeprägt und einseitig zugunsten des bisherigen Inhabers des von der KG betriebenen gewerblichen Unternehmens (mit dem Ziel einer weitgehenden Bewahrung der bisherigen Herrschaftsbefugnisse) beschränkt ist, wie dies bei entgeltlich begründeten Kommanditgesellschaften zwischen Fremden wenigstens im Gesamtbild, also in der Summierung der einzelnen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, nicht üblich ist (s. z. B. BFH-Urteil vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515).
  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7096/93

    Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer Personengesellschaft;

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  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

    Auch Angehörige, die eine Unterbeteiligung schenkweise vom Hauptbeteiligten erhalten haben, können als atypisch stille Gesellschafter im Verhältnis zum Hauptbeteiligten Mitunternehmer sein (vgl. BFH-Urteil vom 03.05.1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538 , BStBl II 1979, 515; BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54).
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