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   BFH, 06.10.1978 - III R 95/76   

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https://dejure.org/1978,535
BFH, 06.10.1978 - III R 95/76 (https://dejure.org/1978,535)
BFH, Entscheidung vom 06.10.1978 - III R 95/76 (https://dejure.org/1978,535)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 1978 - III R 95/76 (https://dejure.org/1978,535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung - Stimmenmehrheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung des gemeinen Werts von Aktien und Anteilen; Einfluß auf die Geschäftsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 66
  • NJW 1979, 672 (Ls.)
  • DB 1979, 970
  • BStBl II 1979, 6
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.07.1976 - III R 79/74

    Ermittlung des gemeinen Werts von Aktien und Anteilen ohne Einfluß auf die

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - III R 95/76
    18 v. H. nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft sein (Anschluß an Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706).

    Deshalb hat der Senat mit Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74 (BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706) entschieden, daß die Verwaltungsanweisung in Abschn. 80 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) der durch die §§ 9 und 11 Abs. 2 BewG gegebenen Rechtslage entspricht.

    Der Senat hat in der Entscheidung III R 79/74 weiter klargestellt, daß als Geschäftsführung im vorstehenden Sinn nicht die Willensbildung der Vertretungsorgane der Gesellschaft und das Auftreten nach außen verstanden werden könne, sondern die Mitwirkung in dem Organ, in dem die Gesellschafter ihre Rechte in Angelegenheiten der Gesellschaft ausüben; das ist bei der GmbH die Gesellschafterversammlung (§§ 45, 46 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbHG -).

  • BFH, 24.01.1975 - III R 4/73

    Zur Frage, wann Anteile an einer GmbH Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren;

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - III R 95/76
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind für die Entscheidung, ob eine Beteiligung Einfluß auf die Geschäftsführung in dem oben dargestellten Sinn gewährt, die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend (vgl. Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374).

    Er gibt damit einer generellen, weil objektivierbaren Gerechtigkeit, der sog. Typengerechtigkeit, den Vorrang vor einer individuellen Gerechtigkeit, die in einem Massenbewertungsverfahren nicht allgemein durchgesetzt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - III R 4/73 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 16.11.2022 - X R 17/20

    Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten;

    Insbesondere in der letztgenannten Fallgruppe ist für die Auslegung der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG von ihrem Zweck auszugehen, bei Vornahme der Schätzung des gemeinen Werts ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter möglichst zu vermeiden (dazu BFH-Urteil vom 06.10.1978 - III R 95/76, BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, unter 2.a).

    Hierzu gehören beispielsweise Absprachen über die Stimmrechtsbindung, die allein auf einem guten Einvernehmen zwischen bestimmten Gesellschaftern beruhen, ebenso Einflussnahmemöglichkeiten, die sich aus der Persönlichkeit des Anteilsinhabers ergeben (zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, unter 2.a).

    (2) Auch ein persönlicher Umstand ist vorliegend nicht gegeben, weil die vom Verhältnis der Nennbeträge der Geschäftsanteile abweichende Verteilung der Stimmrechte nicht lediglich auf einem informellen guten persönlichen Einvernehmen der Gesellschafter beruht (zu einem solchen --von § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG erfassten-- Fall BFH-Urteil in BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, unter 2.a), sondern im Gesellschaftsvertrag selbst verankert ist und damit dem Anteil als solchem anhaftet.

  • FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3210/17

    Einkommensteuer - Zur Bewertung eines im Wege einer Sachspende übertragenen

    Beispielsweise dürfe nicht berücksichtigt werden, ob ein Gesellschafter in gutem Einvernehmen mit anderen Gesellschaftern stehe und deshalb durch Absprachen über die Stimmrechtausübung seinen Einfluss erhöhen könne (BFH-Urteil vom 06.10.1978 III R 95/76, BStBl. II 1979, 6).

    Unbeachtlich sind dagegen persönliche Umstände wie z.B. Absprachen zwischen Gesellschaftern über die Stimmrechtsausübung (BFH-Urteil vom 06.10.1978 III R 95/76, BStBl. II 1979, 6).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 143/02

    Vergütungsansprüche der Gesellschafter-Geschäftsführer im Konkurs der GmbH

    Fehlt es jedoch an einem Mehrheitsgesellschafter, wie im Falle der Gemeinschuldnerin, so können - sofern keine Verschiebung des Einflusses durch Sonderstimmrechte eintritt - auch Minderheitsbeteiligungen von 10 bis 49, 9 v.H. der Geschäftsanteile zu einem wesentlichen Einfluß auf die Entschließungen der GmbH-Gesellschafter führen, weil jeder derartige Minderheitsgesellschafter mit seinen Beschlußvorschlägen strukturell mehrheitsfähig ist (vgl. BFHE 119, 496, 499; 126, 66, 70; 159, 568, 571 f; BFH/NV 2000, 170, 172).
  • FG Köln, 14.01.1998 - 4 K 4468/96

    Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die keinen Kurswert i. S. v. §

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  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 2619/98

    Erfordernis des Annahmewillens für eine wirksame

    Auch die persönlichen Qualifikationen des Anteilsinhabers wie die von den Klägern angeführten vertieften Branchenkenntnisse des Klägers oder die erwähnte Möglichkeit der Darstellung der Unternehmenskontinuität nach außen etc. sind nicht zu berücksichtigten (vgl. BFH Urteil vom 6. Oktober 1978 III R 95/76, BStBl II 1979, 6).

    Letztere liegt i. d. R. bei Beteiligungspaketen unter 25 % vor (vgl. dazu BFH Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BStBl II 1976, 706; Urteil vom 6. Oktober 1978 III R 95/76, BStBl 1979 11, 6).

  • FG Köln, 16.01.1997 - 4 K 5081/91

    Rechtswidrigkeit von steuerlichen Feststellungsbescheiden mangels inhaltlicher

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  • BFH, 09.02.1994 - II R 24/90

    Zusammenrechnung der Anteile eines herrschenden und eines beherrschten

    Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse müssen außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1978 III R 95/76, BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, m. w. N.).

    Bei einer Beteiligung in dieser Höhe an einer GmbH hängt es grundsätzlich von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, ob diese Beteiligung Einfluß auf die Geschäftsführung vermittelt (vgl. BFH in BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6).

  • BFH, 16.06.1999 - II R 36/97

    Fehlerhafte Angabe der Inhaltsadressaten bei Steuerbescheid; Einfluss auf die

    Zwar kann ein Anteilsbesitz von 33, 99 v.H. im Einzelfall tatsächlich der einzige sein, der Einfluß auf die Geschäftsführung vermittelt; dazu müßten aber alle anderen Gesellschafter Geschäftsanteile von weniger als 10 v.H. des Stammkapitals innehaben (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1978 III R 95/76, BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, 8).
  • FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3212/17

    Einkommensteuer - Zur Bewertung eines im Wege einer Sachspende übertragenen

    Beispielsweise dürfe nicht berücksichtigt werden, ob ein Gesellschafter in gutem Einvernehmen mit anderen Gesellschaftern stehe und deshalb durch Absprachen über die Stimmrechtausübung seinen Einfluss erhöhen könne (BFH-Urteil vom 06.10.1978 III R 95/76, BStBl. II 1979, 6).

    Unbeachtlich sind dagegen persönliche Umstände wie z.B. Absprachen zwischen Gesellschaftern über die Stimmrechtsausübung (BFH-Urteil vom 06.10.1978 III R 95/76, BStBl. II 1979, 6).

  • BFH, 05.05.1993 - II R 60/90

    Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Stuttgarter

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich die Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft gewährt, nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles (Urteile vom 5. Juli 1968 III R 12/67, BFHE 93, 243, BStBl II 1968, 734, und vom 6. Oktober 1978 III R 95/76, BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6).

    Einflußmöglichkeiten, die über die quotenmäßige Beteiligung hinaus bestehen, aber dem Geschäftsanteil als solchem nicht anhaften, beeinflussen den gemeinen Wert nicht (BFH-Urteil in BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, 7; Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 9. Aufl., § 11 BewG Rdnr. 120.1; Troll, Bewertung der Aktien und GmbH-Anteile bei der Vermögensteuer, 5. Aufl., VI., Rdnr. 2).

  • BFH, 28.03.1990 - II R 108/85

    Annahme von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung und Berücksichtigung

  • FG Köln, 04.09.1996 - 4 K 398/95

    Sonderbewertung einer Vermögensteuer ; Herabsetzung von Gesellschaftsanteilen

  • BFH, 02.10.1981 - III R 27/77

    Anteilsbewertung; Berücksichtigung einer latenten Ertragssteuerbelastung weder

  • FG Köln, 25.04.2001 - 4 K 3475/98

    Kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung bei 100%iger

  • FG Hessen, 28.11.2006 - 1 K 411/06

    Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren - Abschlag für Anteile ohne

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