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   BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78   

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https://dejure.org/1979,575
BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78 (https://dejure.org/1979,575)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1979 - VI R 87/78 (https://dejure.org/1979,575)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1979 - VI R 87/78 (https://dejure.org/1979,575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mehraufwendung für Verpflegung - Fortbildungsveranstaltung - Werbungskosten - Reisekosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 472
  • DB 1979, 2352
  • BStBl II 1979, 773
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Fahrten zwischen Wohnung und Fortbildungsstätte seien nach den geltenden Verwaltungsanweisungen (Abschn. 22 Abs. 2 Satz 7 LStR) und der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147) wie Dienst(Geschäfts-) reisen zu behandeln.

    Hierzu zählen nicht nur die Gebühren für die Teilnahme an dem Unterricht und an etwaigen Prüfungen, die Kosten für die den Lehrstoff betreffende Literatur und die Aufwendungen für die Fahrten zu den Fortbildungsveranstaltungen; zu den Fortbildungskosten können auch Mehraufwendungen für Verpflegung gehören, wenn und soweit zusätzliche und abgrenzbare Aufwendungen eindeutig durch die Fortbildung veranlaßt sind (Urteil des Senats vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474, unter Hinweis auf Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR 1972 und BFH-Urteil VI R 109/69).

    Der Kläger kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats VI R 109/69 stützen.

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/73

    Volksschullehrer - Aufwendungen für Studium - Heilpädagogik - Lehrbefähigung für

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Mehraufwendungen für Verpflegung anläßlich von Fortbildungsveranstaltungen sind nicht nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige in keinem Arbeitsverhältnis steht und keine regelmäßige (feste) Arbeitsstätte besitzt (Abweichung von dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/73, BFHE 114, 361, BStBl II 1975, 280).

    Soweit der Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/73 (BFHE 114, 361, BStBl II 1975, 280) eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht festgehalten.

  • BFH, 04.07.1975 - VI R 43/74

    Akademie für angewandte Betriebswirtschaft - Besuch der Akademie - Aufwendungen -

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    So hat der Senat im Urteil vom 4. Juli 1975 VI R 43/74 (BFHE 116, 169, BStBl II 1975, 645) Aufwendungen für den Besuch der Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Überlingen e. V. mit dem Ziel des Abschlusses als "praktischer Betriebswirt HWL" als Werbungskosten angesehen.

    Nach den in den Urteilen VI R 43/74 und VI R 14/77 entwickelten Grundsätzen sind auch die Aufwendungen zum Zwecke des Studiums an der DAA steuerrechtlich den Fortbildungskosten zuzurechnen.

  • BFH, 23.03.1979 - VI R 14/78

    Fortbildungsveranstaltung - Gehaltsfortzahlung - Dienstreise - Arbeitstägliche

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Der Senat hat zwar in dem Urteil vom 23. März 1979 VI R 14/78 (BFHE 127, 526, BStBl II 1979, 521) entschieden, daß eine Fortbildungsstätte zur neuen Arbeitsstätte werden kann, wenn ein von seiner sonstigen Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer eine längere Zeit dauernde Fortbildungsveranstaltung besucht.

    Das Fehlen einer regelmäßigen (festen) Arbeitsstätte steht der Annahme von Dienstreisen und von den Dienstreisen vergleichbaren Fahrten entgegen (Urteil des Senats VI R 14/78).

  • BFH, 16.08.1979 - VI R 14/77

    Ausbildungskosten - Wirtschaftsfachschule - Betriebswirtschaft - Staatlich

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Ferner hat der Senat die Aufwendungen für den Besuch eines zweijährigen Lehrgangs an der Wirtschaftsfachschule der Akademie für praktische Betriebswirtschaft in Köln mit dem Ziel des Abschlusses als "staatlich geprüfter Betriebswirt" den Fortbildungskosten zugerechnet (Urteil vom 16. August 1979 VI R 14/77, BStBl II 1979, 675).

    Nach den in den Urteilen VI R 43/74 und VI R 14/77 entwickelten Grundsätzen sind auch die Aufwendungen zum Zwecke des Studiums an der DAA steuerrechtlich den Fortbildungskosten zuzurechnen.

  • BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77

    Zur Art und zum Umfang der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Betriebssitz,

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Hierzu zählen nicht nur die Gebühren für die Teilnahme an dem Unterricht und an etwaigen Prüfungen, die Kosten für die den Lehrstoff betreffende Literatur und die Aufwendungen für die Fahrten zu den Fortbildungsveranstaltungen; zu den Fortbildungskosten können auch Mehraufwendungen für Verpflegung gehören, wenn und soweit zusätzliche und abgrenzbare Aufwendungen eindeutig durch die Fortbildung veranlaßt sind (Urteil des Senats vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474, unter Hinweis auf Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR 1972 und BFH-Urteil VI R 109/69).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Dienstreise nur vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zeitweilig vom Ort seiner regelmäßigen (festen) Arbeitsstätte abwesend ist (so zuletzt Urteil VI R 129/77).

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 150/70

    Studium an Ingenieur-Fachschule als Berufsfortbildung

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Der Senat hat auch die Kosten des Studiums an einer Ingenieurfachschule und an einer höheren Wirtschaftsfachschule als Ausbildungskosten angesehen, wenn mit dem Studium die Stellung eines graduierten Ingenieurs bzw. Betriebswirts angestrebt wird (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 150/70, BFHE 104, 223, BStBl II 1972, 254, und vom 29. Mai 1974 VI R 182/71, BFHE 112, 490, BStBl II 1974, 636).
  • BFH, 16.03.1967 - IV R 266/66

    Abzugsfähigkeit von Promotionskosten als Betriebsausgaben im

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gehören zwar Aufwendungen für ein Universitäts- bzw. Hochschulstudium mit dem Ziel eines Universitäts- bzw. Hochschulabschlusses grundsätzlich zu den nicht als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abziehbaren Kosten der Berufsausbildung, weil das Hochschulstudium dem Steuerpflichtigen eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet (vgl. Urteile vom 16. März 1967 IV R 266/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723, und vom 23. Juni 1978 VI R 127/77, BFHE 125, 265, BStBl II 1978, 543).
  • BFH, 23.06.1978 - VI R 127/77

    Fachhochschule - Student - Ausbildungskosten

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gehören zwar Aufwendungen für ein Universitäts- bzw. Hochschulstudium mit dem Ziel eines Universitäts- bzw. Hochschulabschlusses grundsätzlich zu den nicht als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abziehbaren Kosten der Berufsausbildung, weil das Hochschulstudium dem Steuerpflichtigen eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet (vgl. Urteile vom 16. März 1967 IV R 266/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723, und vom 23. Juni 1978 VI R 127/77, BFHE 125, 265, BStBl II 1978, 543).
  • BFH, 29.05.1974 - VI R 182/71

    Kosten eines Kaufmannsgehilfen für Studium an Höherer Wirtschaftsfachschule sind

    Auszug aus BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78
    Der Senat hat auch die Kosten des Studiums an einer Ingenieurfachschule und an einer höheren Wirtschaftsfachschule als Ausbildungskosten angesehen, wenn mit dem Studium die Stellung eines graduierten Ingenieurs bzw. Betriebswirts angestrebt wird (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 150/70, BFHE 104, 223, BStBl II 1972, 254, und vom 29. Mai 1974 VI R 182/71, BFHE 112, 490, BStBl II 1974, 636).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Lediglich Aufwendungen für Studiengänge, die ohne Verleihung eines akademischen Grades abschlossen, konnten als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. BFHE 116, 169; 128, 390; 128, 472).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Diese konnten als Werbungskosten abgezogen werden (Senatsurteil vom 23. August 1979 VI R 87/78, BFHE 128, 472, BStBl II 1979, 773).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Diese konnten als Werbungskosten abgezogen werden (Senatsurteil vom 23. August 1979 VI R 87/78, BFHE 128, 472, BStBl II 1979, 773).
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