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   BFH, 04.07.1979 - II R 74/77   

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https://dejure.org/1979,230
BFH, 04.07.1979 - II R 74/77 (https://dejure.org/1979,230)
BFH, Entscheidung vom 04.07.1979 - II R 74/77 (https://dejure.org/1979,230)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 1979 - II R 74/77 (https://dejure.org/1979,230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 201
  • DB 1980, 720
  • BStBl II 1980, 126
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.02.1973 - II R 57/71

    Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners - Inanspruchnahme des Haftenden

    Auszug aus BFH, 04.07.1979 - II R 74/77
    Wer Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung ist, trägt grundsätzlich das Risiko, daß die Steuerforderung bei dem Steuerschuldner nicht beigetrieben werden kann (Eingrenzung zum Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57/71, BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1973 II R 57/71 (BFHE 109, 164 [167], BStBl II 1973, 573) ausgesprochen hat, bei Vermögensverfall des Schuldners könne Treu und Glauben der Inanspruchnahme des Haftenden schon dann entgegenstehen, wenn das FA die rechtzeitige Inanspruchnahme des Steuerschuldners verabsäumt habe, hält er daran nicht mehr fest.

  • BFH, 16.09.1965 - V 91/63 U

    Voraussetzung der Bindung des Finanzamts nach dem Grundsatz über Treu und Glauben

    Auszug aus BFH, 04.07.1979 - II R 74/77
    Die vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze (Verjährungsfrist) kann nicht generell durch den Einwand des Schuldners vorverlegt werden, das FA hätte den Anspruch früher geltend machen können (BFH-Urteil vom 16. September 1965 V 91/63 U, BFHE 83, 441, BStBl III 1965, 657).
  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

    Auszug aus BFH, 04.07.1979 - II R 74/77
    Der Tatbestand der Verwirkung enthält somit ein zeitliches Moment, nämlich die länger andauernde Untätigkeit des Anspruchsberechtigten, und ein Umstandsmoment, nämlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten und einen hierdurch ausgelösten Vertrauenstatbestand (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121).
  • BSG, 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heilungsbewährung - wesentliche

    Zum Zeitablauf müssen jedoch weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des einschlägigen Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 95 mwN) .
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 6/14 R

    Krankenversicherung der Rentner - Beitragsnachforderung - Befugnis des

    Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 94 f mwN) .
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (vgl Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 242 RdNr 87) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 95 mwN) .
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