Rechtsprechung
   BFH, 13.12.1979 - IV R 69/74   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 129, 380
  • BStBl II 1980, 239



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01  

    Umwandlung - Aufnahme eines Nachfolgers nach § 24 UmwStG

    a) Erfolgt der Übergang zum Bestandsvergleich im Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft, so erhöht ein dabei entstehender Übergangsgewinn den laufenden Gewinn des einbringenden Steuerpflichtigen im letzten Wirtschaftsjahr vor der Einbringung (s. Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239; a.A. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1964 VI 236/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 311).

    Der Übergang zum Bestandsvergleich dient daher nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern "bezweckt auch eine dem Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes entsprechende Erfassung des laufenden Gewinns" (BFH in BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 62/05  

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

    Von einer (Teil-)Gewinnrealisierung kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei dem für die (Teil-)Leistung entstandenen Anspruch lediglich um einen solchen auf Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handelt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06  

    Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei einer Praxiseinbringung nach §

    aa) Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringt, ist zwar --abgesehen von Fällen der Buchwertfortführung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287)-- grundsätzlich so zu behandeln, als wäre er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).

    Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG letztlich zu dem gleichen laufenden Gesamtgewinn führt, wie er auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG angefallen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).

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