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   BFH, 25.01.1980 - IV R 159/78   

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BFH, 25.01.1980 - IV R 159/78 (https://dejure.org/1980,804)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1980 - IV R 159/78 (https://dejure.org/1980,804)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1980 - IV R 159/78 (https://dejure.org/1980,804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 502
  • DB 1980, 1100
  • BStBl II 1980, 275
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

    Auszug aus BFH, 25.01.1980 - IV R 159/78
    Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden, ob, wie der I. Senat in seinen Urteilen vom 23. Mai 1979 I R 163/77 (BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757) und I R 56/77 (BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763) für Tätigkeitsvergütungen und für Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung ausgeführt hat, § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG allgemein nur solche Vergütungen (also auch Vergütungen für die Hingabe von Darlehen) erfaßt, die "durch das Gesellschaftsverhältnis (Mitunternehmerverhältnis) veranlaßt" sind, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen "bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zur Erreichung und Verwirklichung des Gesellschaftszwecks anzusehen sind" (BFHE 128, 213/224, BStBl II 1979, 757/762 Spalte 2), und ob demgemäß das FA im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht jeweils nachweisen muß, daß die fraglichen Vergütungen das Entgelt für Leistungen des Gesellschafters sind, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks erbracht werden.

    Der I. Senat erachtet die Vergütungen und die ihnen entsprechenden Leistungen des Gesellschafters u. a. dann "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt", wenn "die nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf einem schuldrechtlichen Vertrag (sog. Drittverhältnis) beruhenden Leistungen des Gesellschafters gegen besondere Vergütungen ... der Sache nach der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienen" (BFHE 128, 213, 225, BStBl II 1979, 757/763, Nr. 5 Buchst. b).

  • BFH, 14.03.1969 - III R 108/67

    Maßgeblichkeit der Einheitswerte bei der Veranlagung von Forderungen und Schulden

    Auszug aus BFH, 25.01.1980 - IV R 159/78
    d) Der Senat hat im Streitfall nicht darüber zu befinden, ob und ggf. inwieweit § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG auch den gewerblichen Kreditverkehr zwischen einer Personengesellschaft und deren Gesellschafter erfaßt (vgl. insoweit, jedoch nur für die Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebsvermögens, BFH-Urteil vom 14. März 1969 III R 108/67, BFHE 95, 546, BStBl II 1969, 480).
  • BFH, 14.12.1978 - IV R 98/74

    Vergütung für die geschäftsführende Tätigkeit - Gewerbeertrag - GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 25.01.1980 - IV R 159/78
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 98/74 (BFHE 127, 45, BStBl II 1979, 284) dargelegt hat, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz nicht, daß Personenhandelsgesellschaften und ihre Gesellschafter und Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter einkommensteuerrechtlich und gewerbesteuerrechtlich gleichbehandelt werden.
  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 25.01.1980 - IV R 159/78
    Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden, ob, wie der I. Senat in seinen Urteilen vom 23. Mai 1979 I R 163/77 (BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757) und I R 56/77 (BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763) für Tätigkeitsvergütungen und für Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung ausgeführt hat, § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG allgemein nur solche Vergütungen (also auch Vergütungen für die Hingabe von Darlehen) erfaßt, die "durch das Gesellschaftsverhältnis (Mitunternehmerverhältnis) veranlaßt" sind, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen "bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zur Erreichung und Verwirklichung des Gesellschaftszwecks anzusehen sind" (BFHE 128, 213/224, BStBl II 1979, 757/762 Spalte 2), und ob demgemäß das FA im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht jeweils nachweisen muß, daß die fraglichen Vergütungen das Entgelt für Leistungen des Gesellschafters sind, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks erbracht werden.
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus BFH, 25.01.1980 - IV R 159/78
    a) Der Zweck des Gesetzes, Einzelunternehmer und Mitunternehmer "nach Möglichkeit" gleichzustellen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177), kann die von der Revision erstrebte Beschränkung des Regelungsbereichs des § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht rechtfertigen; denn auch ein Einzelbankier, der mit eigenen Geldmitteln arbeitet, kann seinen gewerblichen Gewinn nicht um (fiktive) Habenzinsen für in seinem Bankbetrieb eingesetzte Geldmittel oder auch nur den Teil dieser Geldmittel, der nach bankenrechtlichen Kreditgrundsätzen nicht als haftendes Eigenkapital angesehen wird, mindern.
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Der früher vertretene Satz, Zweck der Vorschrift sei es, den Mitunternehmer dem Einzelunternehmer "nach Möglichkeit" gleichzustellen (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil vom 25. Januar 1980 IV R 159/78, BFHE 129, 502, BStBl II 1980, 275), ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrechtzuerhalten.
  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 15/96

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Dieser Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung ergibt sich unmittelbar aus dem mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG verfolgten Zweck "die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern, weil dieser keine Verträge mit sich schließen kann" (BFH-Beschluß in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C. II. 3. der Gründe) und das Ergebnis der Besteuerung unabhängig davon zu machen, ob die Leistungen des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Vergütung abgegolten werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 4. a der Gründe; vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 27, unter II. 2. der Gründe; vom 25. Januar 1980 IV R 159/78, BFHE 129, 505, BStBl II 1980, 275; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192, unter II. der Gründe; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 561; Groh, Der Betrieb 1991, 879, 882 und Steuer und Wirtschaft 1995, 383, 388; Gosch, Deutsche Steuer-Zeitung 1994, 193, jeweils m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 1685/12

    Sonderbetriebseinnahmen beim mittelbar über Personengesellschaft beteiligten

    Dieser Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung ergibt sich unmittelbar aus dem mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG verfolgten Zweck, "die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern, weil dieser keine Verträge mit sich schließen kann" (BFH, Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BStBl II 1991.691, unter C. II. 3. der Gründe) und das Ergebnis der Besteuerung unabhängig davon zu machen, ob die Leistungen des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Vergütung abgegolten werden (BFH, Urteile vom 11.12.1986 IV R 222/84, BStBl II 1987, 553; vom 25.01.1980 IV R 159/78, BStBl II 1980, 275; Wacker in Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 15 Rz. 561).
  • BFH, 08.12.1982 - I R 9/79

    Darlehn - Personengesellschaft - Kapitaleinlage - Steuerermäßigung

    Ob bei einer Darlehensgewährung eine Fallgestaltung denkbar ist, die nicht mehr vom Regelungsbereich des § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG erfaßt wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1980 IV R 159/78, BFHE 129, 502, BStBl II 1980, 275), kann dahinstehen.
  • BFH, 27.05.1981 - I R 112/79

    Beiladung - Aufhebung - Finanzgericht

    In dieser Auffassung sehe er sich durch die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 1980 IV R 154-155/77 und IV R 156-157/78 (BFHE 129, 497, 490, BStBl II 1980, 269, 271) und vom 25. Januar 1980 IV R 159/70 (BFHE 129, 502, BStBl II 1980, 275) bestätigt.
  • BFH, 28.04.1983 - IV R 131/79

    Handel mit Jagdwaffen - Erprobung der Waffen - Jagdpacht - Betriebsausgaben -

    Eine solche Auslegung des § 12 Nr. 1 EStG entspricht auch dem Zweck des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG, daß die Mitunternehmer einer Personengesellschaft nach Möglichkeit dem Einzelunternehmer gleichzustellen sind (BFH-Urteil vom 25. Januar 1980 IV R 159/78, BFHE 129, 502, BStBl II 1980, 275).
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