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   BFH, 06.05.1981 - II R 61/77   

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https://dejure.org/1981,654
BFH, 06.05.1981 - II R 61/77 (https://dejure.org/1981,654)
BFH, Entscheidung vom 06.05.1981 - II R 61/77 (https://dejure.org/1981,654)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 1981 - II R 61/77 (https://dejure.org/1981,654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (a.F.) § 145 Abs. 3 Nr. 1 lit. a

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 258
  • NJW 1981, 2144 (Ls.)
  • BStBl II 1981, 688
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.09.1977 - II R 74/76

    Lauf der Verjährungsfrist - Beginn der Verjährung - Erbschaftsteueranspruch -

    Auszug aus BFH, 06.05.1981 - II R 61/77
    Der Senat hält es jedoch für geboten, entsprechend Sinn und Zweck der Regelung den § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a AO a. F. dahin eingeschränkt anzuwenden, daß die Anlaufhemmung nicht über das Ende des Jahres hinaus wirksam ist, in dem die Finanzbehörde von dem Erwerb Kenntnis erlangt hat (zur Maßgeblichkeit des Endes des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist, statt des Todestages vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1977 II R 74/76, BFHE 123, 299, BStBl II 1978, 168; im übrigen vgl. § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
  • BFH, 04.08.1976 - II R 20/71

    Geltungsbereich - Übergang von Grundstückseigentum - Übergang außerhalb des

    Auszug aus BFH, 06.05.1981 - II R 61/77
    Der Senat hat mit seinem Urteil vom 4. August 1976 II R 20/71 (BFHE 119, 387, BStBl II 1977, 123) für die vergleichbare Regelung in § 145 Abs. 3 Nr. 3 AO a. F. entschieden, daß bei der Grunderwerbsteuer der Verjährungsbeginn zwar grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres hinausgeschoben ist, in dem der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, daß aber abweichend hiervon die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird, daß es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang vorliegt oder nicht.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 160/97

    Schenkungssteuerrechtliche Bewertung eines unentgeldlichen Überlassens eines OHG

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  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 147/97
    Nach den Rechtsgrundsätzen im BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BStBl II 1981, 688) begann jedoch abweichend von § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a AO a.F. die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres, in dem die zuständige Finanzbehörde von dem steuerpflichtigen Vorgang in einer Weise Kenntnis erlangt hatte, die ihr - ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen - die Prüfung ermöglichte, ob ein steuerpflichtiger Erwerb (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974) vorgelegen hat.

    Im übrigen sah sich der BFH in seiner Auslegung des § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a AO a.F. durch die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Vorschrift des § 170 Abs. 5 Nr. 2 (Alternative 2) AO 1977 bestätigt, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung in BStBl II 1981, 688 [BFH 06.05.1981 - II R 61/77] bereits wirksam war.

    Denn Sinn und Zweck der Vorschriften der AO ( § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a AO a.F. und § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AO ) und der AO 1977 ( § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 ) stimmen im wesentlichen überein (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1996 II R 70/94 , BStBl II 1997, 11 zu 1 a; in BStBl II 1981, 688, 689 [BFH 06.05.1981 - II R 61/77] rechte Spalte, letzter Absatz).

    Die Vorschrift des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 dient ebenso wie ihre Vorgängervorschriften der Sicherung des Fiskus im Hinblick darauf, daß Schenkungen (unter Lebenden - vgl. §§ 1 , Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974) - häufig erst nach dem Tode des Schenkers bekannt werden (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1981, 688 [BFH 06.05.1981 - II R 61/77] m.w.N.).

    Einer Anlaufhemmung bis zum Todesjahres des Schenkers bedarf es jedoch nicht, wenn die Finanzbehörde zuvor in einer Art und Weise von einer Schenkung im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 ErbStG 1974 unterrichtet wird, die ihr die Prüfung ermöglicht, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb (Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974) vorliegt (Hinweis auf das BFH-Urteil in BStBl II 1981, 688, 689 [BFH 06.05.1981 - II R 61/77] rechte Spalte, Abs. 2 und das dort in Bezug genommene BFH-Urteil vom 4. August 1976 II R 20/71 , BStBl II 1977, 123) und ob nach pflichtgemäßem Ermessen wegen der Möglichkeit eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert werden soll (Hinweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974; § 149 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ; BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 45/96 , BFH/NV 1998, 14; BFH-Beschluß vom 11. Juni 1958 II 56/57 U , BStBl III 1958, 339; Meincke, ErbSt- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 11. Auflage, 1997, § 31 Rdnr. 4; Petzoldt, a.a.O., § 31 Rdnr. 4; Moench, ErbSt- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, ErbStG § 31 Rdnr. 2).

    Wird die Finanzbehörde in dieser Art und Weise über eine Schenkung unterrichtet, so bedarf es für eine Kenntniserlangung ( § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO 1977 ) von einer vollzogenen Schenkung nicht (auch noch) der Abgabe einer Schenkungsteuererklärung (gl.A.: Tipke/Kruse, AO - FGO , Kommentar, 16. Aufl., § 170 AO Tz. 25; Stegmaier, Deutsche Steuerzeitung -;DStZ-; 1996, 83, 85 zu 3.; Jung, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -;UVR - 1993, 234 zu 2.; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 170 Rdnr. 18; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO - FGO , Kommentar, 10. Aufl., § 170 Rdnr. 30; Verfügung der OFD Magdeburg vom 4. September 1996 S 3849-1-St 333, UVR 1997, 102 zu 1.3.3; Hartmann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, § 170 Rdnrn. 30 und 31; a.A. eventuell: BFH-Urteil in BStBl II 1981, 688, 689 [BFH 06.05.1981 - II R 61/77] rechte Spalte letzter Absatz und Leitsatz zu 3.).

  • FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7658/96

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist einer Schenkungsteuerfestsetzung

    Dies gelte nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1981 ( II R 61/77, BStBl. II 1981, 688) auch für Schenkungsteuern, deren Festsetzungsfrist sich noch nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung ( RAO ) richte.

    Sie beginnt - abweichend von der allgemeinen Regelung, wonach die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 145 Abs. 1 RAO ), - bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 b RAO ) Allerdings hat der BFH den Anwendungsbereich dieser Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Zweckes dahingehend eingeschränkt, dass die Anlaufhemmung nicht über das Ende des Jahres hinaus wirksam ist, in dem die zuständige Finanzbehörde von dem Erwerb in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung ermöglicht, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77, BStBl. II 1981, 688).

    Dieses Gesetzesverständnis liegt - unausgesprochen - bereits dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BStBl. II 1981, 688, 689) zugrunde.

    Die Revision war im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BStBl. II 1981, 688) nicht zuzulassen.

  • FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7612/96

    Beginn der Festsetzungsverjährung

    Dies gelte nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1981 ( II R 61/77, BStBl. II 1981, 688) auch für Schenkungsteuern, deren Festsetzungsfrist sich noch nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung ( RAO ) richte.

    Allerdings hat der BFH den Anwendungsbereich dieser Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Zweckes dahingehend eingeschränkt, dass die Anlaufhemmung nicht über das Ende des Jahres hinaus wirksam ist, in dem die zuständige Finanzbehörde von dem Erwerb in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung ermöglicht, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77, BStBl. II 1981, 688).

    Dieses Gesetzesverständnis liegt - unausgesprochen - bereits dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BStBl. II 1981, 688, 689) zugrunde.

    Die Revision war im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BStBl. II 1981, 688) nicht zuzulassen.

  • FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7342/96

    Beginn der Festsetzungsverjährung

    Dies gelte nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1981 ( II R 61/77, BStBl. II 1981, 688) auch für Schenkungsteuern, deren Festsetzungsfrist sich noch nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung ( RAO ) richte.

    Allerdings hat der BFH den Anwendungsbereich dieser Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Zweckes dahingehend eingeschränkt, dass die Anlaufhemmung nicht über das Ende des Jahres hinaus wirksam ist, in dem die zuständige Finanzbehörde von dem Erwerb in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung ermöglicht, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77, BStBl. II 1981, 688).

    Dieses Gesetzesverständnis liegt - unausgesprochen - bereits dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BStBl II 1981, 688, 689) zugrunde.

    Die Revision war im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BStBl. II 1981, 688) nicht zuzulassen.

  • BFH, 28.05.1998 - II R 54/95

    Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

    Er ist unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688) der Auffassung, daß zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Steuerbescheids die Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sei.

    Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Revision-- nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688.

  • BFH, 22.02.2001 - II B 99/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Schenkungsteuer -

    Abweichend hiervon begann jedoch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688) die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Finanzbehörde von dem steuerpflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt hat.

    In diesem Zusammenhang stellt der BFH allein ab auf die Kenntnis der "zuständigen Finanzbehörde" (BFH-Urteil in BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688, 689 linke Spalte letzter Absatz).

    Sie hat auch nicht den Wortlaut der Entscheidungsbegründung aus dem BFH-Urteil in BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688 übernommen.

  • BFH, 29.05.1998 - II R 54/95

    Zeitpunkt der Kenntnisnahme - Kenntnisnahme - Schenkung

    Er ist unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688) der Auffassung, daß zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Steuerbescheids die Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sei.

    Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Revision-- nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 133, 258, BStBl II 1981, 688.

  • FG Köln, 29.03.2000 - 9 K 8228/98

    Anwendungsbereich der Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer

    Für diese Gesetzesauslegung, die - unausgesprochen bereits dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 (BStBl II 1981, 688, 689; "dem zuständigen FA", "die zuständige Finanzbehörde") zugrunde zu liegen scheint, spricht in erster Linie der normative Zusammenhang zwischen § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO und den spezialgesetzlich geregelten Anzeigepflichten der §§ 30, 33 und 34 ErbStG .
  • FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer; Verjährung ErbSt § 170 Abs.

    Eine entsprechende Rechtsauffassung hat der BFH mit Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 zu § 145 Abs. 3 Nr. 1 a AO a.F., der Vorgängerregelung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO (BStBl II 1981, 688 ), vertreten.
  • BFH, 29.11.2005 - II B 151/04

    Festsetzungsfrist, Beginn

  • BFH, 17.09.1986 - II R 62/84

    Verjährung eines Steueranspruches im Zeitpunkt des Erlasses des

  • BFH, 21.07.1982 - II R 75/81

    Falschbezeichnung - Grundstücksübereignung - Verjährung - Erwerbsvorgang -

  • FG Köln, 23.03.1998 - 9 K 5355/96

    Unzulässigkeit der Steuerfestsetzung wegen Festsetzungsverjährung; Beginn der

  • BFH, 10.05.1989 - II S 4/88

    Auslösen von Schenkungssteuer durch den Erwerb einer Forderung

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