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Rechtsprechung
   BFH, 14.07.1982 - II R 125/79   

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https://dejure.org/1982,281
BFH, 14.07.1982 - II R 125/79 (https://dejure.org/1982,281)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1982 - II R 125/79 (https://dejure.org/1982,281)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1982 - II R 125/79 (https://dejure.org/1982,281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 303
  • NJW 1982, 2896 (Ls.)
  • BStBl II 1982, 714
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.10.1981 - II R 176/78

    Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BFH, 14.07.1982 - II R 125/79
    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne daß sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen läßt (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, 359 f., BStBl II 1982, 83).

    a) Wie der Senat mit dem zitierten Urteil in BFHE 134, 357, 360, BStBl II 1982, 83 entschieden hat, erfaßt bei einer gemischten freigebigen Zuwendung der Wille zur freigebigen Bereicherung des Bedachten aus dem Vermögen des Zuwendenden nicht den entgeltlichen Vertragsteil.

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Auszug aus BFH, 14.07.1982 - II R 125/79
    Gemischte freigebige Zuwendungen können auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen stattfinden, wenn einem Erben mehr zugeteilt wird, als er bei einer Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Verfügungen von Todes wegen erhielte, sofern nicht die eingetretene Bereicherung auf Kosten anderer gerade der Beseitigung einer Ungewißheit oder eines Streites darüber hat dienen sollen, was dem Erben bei Auflösung der Erbengemeinschaft zufiele (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 23. Juni 1931 I e A 76/31, RFHE 29, 92, 93, RStBl 1931, 560; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, Der Betrieb - DB - 1963, 1357).
  • BFH, 12.07.1979 - II R 26/78

    Schenkungssteuerpflicht für unentgeltliches Darlehen

    Auszug aus BFH, 14.07.1982 - II R 125/79
    Der Wille zur Freigebigkeit des Zuwendenden kann ggf. auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen ermittelt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, 269, BStBl II 1979, 631).
  • RFH, 23.06.1931 - I e A 76/31
    Auszug aus BFH, 14.07.1982 - II R 125/79
    Gemischte freigebige Zuwendungen können auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen stattfinden, wenn einem Erben mehr zugeteilt wird, als er bei einer Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Verfügungen von Todes wegen erhielte, sofern nicht die eingetretene Bereicherung auf Kosten anderer gerade der Beseitigung einer Ungewißheit oder eines Streites darüber hat dienen sollen, was dem Erben bei Auflösung der Erbengemeinschaft zufiele (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 23. Juni 1931 I e A 76/31, RFHE 29, 92, 93, RStBl 1931, 560; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, Der Betrieb - DB - 1963, 1357).
  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden;

    Eine freigebige Zuwendung i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn jemand einen anderen lebzeitig aus seinem Vermögen bereichert, sofern er den Willen hat, die Zuwendung unentgeltlich vorzunehmen (BFH-Urteil vom 14.7. 1982 II R 125/79, BStBl. II 1982, 714, 715).

    Dabei ist der Wille zur Freigebigkeit des Zuwendenden auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen zu ermitteln (BFH-Urteile vom 12.7.1979 II R 26/78, BStBl. II 1979, 631, vom 21.10.1981 II R 176/78, BStBl. II 1982, 83, 84, und in BStBl. II 1982, 714, 715).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (BFH in BStBl. II 1982, 83, 84, und in BStBl. II 1982, 714, 715).

    Da es sich bei dem Interesse des Zuwendenden um ein subjektives Merkmal handelt, sind bei der Prüfung seines Vorliegens - ähnlich wie bei der Feststellung des Willens zur Unentgeltlichkeit im subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG- die äußeren Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Maßstäbe des allgemein Verkehrsüblichen heranzuziehen (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vgl. z.B. BFH in BStBl. II 1979, 631, in BStBl. II 1982, 84, 84, und in BStBl. II 1982, 714, 715, sowie Meincke, a.a.O., § 7 Rz. 91 ff).

  • BFH, 23.10.2002 - II R 71/00

    Grundstücksschenkung gegen Gleichstellungsgeld

    Soweit die Gleichstellungsgelder hinter dem Wert des übertragenen Vermögens zurückbleiben, führen sie zu gemischten Schenkungen, deren schenkungsteuerrechtlich relevanter Wert gemäß den Entscheidungen des BFH vom 14. Juli 1982 II R 125/79 (BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714) sowie vom 14. Dezember 1995 II R 18/93 (BFHE 179, 431, BStBl II 1996, 243, unter II. 2. b) nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers zu berechnen ist.
  • BFH, 08.02.2006 - II R 38/04

    Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des

    Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteile vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714; vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524; vom 23. Oktober 2002 II R 71/00, BFHE 200, 402, BStBl II 2003, 162; vom 24. November 2005 II R 11/04, BFH/NV 2006, 744).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.07.1982 - V R 7/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,499
BFH, 08.07.1982 - V R 7/76 (https://dejure.org/1982,499)
BFH, Entscheidung vom 08.07.1982 - V R 7/76 (https://dejure.org/1982,499)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 1982 - V R 7/76 (https://dejure.org/1982,499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 1
  • NJW 1982, 2688 (Ls.)
  • BStBl II 1982, 714
  • BStBl II 1983, 249
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Demzufolge muß jeweils der Umfang der im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Mittel festgestellt werden (Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249).
  • FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3671/14

    Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer GmbH

    Zwar trägt grundsätzlich das Finanzamt die objektive Feststellungslast für den Nachweis der haftungsbegründenden Tatsache des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 15.09.2006 - VII B 76/06, BFH/NV 2007, 185; BFH-Urteil vom 18.07.1982 - V R 7/76, BStBl II 1983, 249).

    Bei einer Verletzung der dem Haftungsschuldner insoweit obliegenden Pflichten ist das Finanzamt bzw. das Finanzgericht zu einer unter Umständen für ihn nachteiligen Schätzung berechtigt (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2004 - VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498 und vom 08.07.1982 - V R 7/76, BStBl II 1983, 249; BFH-Beschluss vom 31.03.2000 - VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76 , BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 ) obliege dem FA die Beweislast dafür, daß dem gesetzlichen Vertreter hinreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die vom Steuerschuldner geschuldete Steuer zu entrichten, wenn es ihn als Haftenden in Anspruch nehmen wolle.

    Seine volle oder teilweise Haftung setzt deshalb die Feststellung voraus, daß die KG -ungeachtet sonstiger Verbindlichkeiten- bei Fälligkeit der Steuerschulden oder später über hinreichende Mittel zu deren Begleichung verfügte oder daß der Kläger -wenn diese Lage nicht gegeben war- die vorhandenen Mittel zu einer nicht in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA verwendet hat (Urteile in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 , und vom 26. April 1984 V R 128/79 , BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 ).

    Die in der Entscheidung in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 angesprochene objektive Beweislast des FA für die Nichtverwendung vorhandener Mittel zur vollen oder anteiligen Befriedigung des Fiskus, auf die sich der Kläger beruft, greift jedenfalls nur ein im Falle der Unerweislichkeit einer für die Entscheidung maßgeblichen Tatsache (non liquet, vgl. Gräber, a.a.O., § 96 Anm. 3 B).

    Zwar bemißt sich der Umfang einer dem Geschäftsführer vorwerfbaren Pflichtverletzung und damit die Höhe seiner Haftung nach § 109 Abs. 1 AO grundsätzlich nach den Mitteln, die ihm im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden zur Verfügung standen (vgl. BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 , und BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778).

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