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   BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79   

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BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79 (https://dejure.org/1982,842)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1982 - VII R 105/79 (https://dejure.org/1982,842)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1982 - VII R 105/79 (https://dejure.org/1982,842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 116

  • Wolters Kluwer

    Übereigung eines Unternehmens - Revision - Teilübereignung - Hälfteanteil eines Betriebsgrundstücks

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 116 RAO vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen an die Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der möglicherweise als Erwerberin in Betracht kommenden GmbH übereignet werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 239
  • BStBl II 1982, 483
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen

    Auszug aus BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79
    Zweck dieser Vorschrift ist, die in dem Unternehmen als solche liegende Sicherung für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuern durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen (vgl. BFH-Urteile vom 6. Oktober 1977 V R 50/74, BFHE 124, 90 BStBl II 1978, 241, und vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258).

    Sofern die für eine Übertragung auf den Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z.B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern), genügt es, daß die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, daß also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. Urteil in BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 11.04.1973 - I R 172/72

    Zur Frage der Körperschaftsteuerpflicht der Gründergesellschaft

    Auszug aus BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79
    Dies gelte nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 1973 I R 172/72 (BFHE 109, 190, BStBl II 1973, 568) hinsichtlich der Körperschaftsteuer, wenn die Eintragung in das Handelsregister tatsächlich nachfolge und die Gründergesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen habe.
  • BFH, 06.10.1977 - V R 50/74

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für die auf die Geschäftsveräußerung

    Auszug aus BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79
    Zweck dieser Vorschrift ist, die in dem Unternehmen als solche liegende Sicherung für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuern durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen (vgl. BFH-Urteile vom 6. Oktober 1977 V R 50/74, BFHE 124, 90 BStBl II 1978, 241, und vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258).
  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79
    Die veräußerten Gegenstände müßten beim früheren Geschäftsinhaber die wesentlichen Grundlagen des Betriebes gewesen sein und den Erwerber in die Lage versetzt haben, mit ihnen ohne nennenswerte eigene Investitionen einen gleichartigen Betrieb fortzuführen (BFH-Urteil vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 39, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

    Sofern die für die Übertragung auf den Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z. B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern), genügt es, daß die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, daß also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergegangen ist (so zu der dem § 75 AO 1977 entsprechenden Vorschrift des § 116 der Reichsabgabenordnung - AO - die Urteile des erkennenden Senats vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, und vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, m. w. N.).

    Gehören aber zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens des Steuerschuldners in dessen Eigentum stehende bewegliche Sachen oder Grundstücke, so müssen diese zur Erfüllung der haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 75 AO 1977 nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber übereignet werden (BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, 485, und Urteil des Senats vom 6. August 1985 VII R 189/82, BFHE 144, 204, BStBl II 1985, 651).

    Auf die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit der Räume kommt es nicht an, da diese bei der Einzelfirma und der Klägerin auf unterschiedlichen Rechtspositionen beruhte (vgl. BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, 485).

  • FG Nürnberg, 11.03.2014 - 2 K 929/12

    Bedeutung der Übernahme des Geschäftsnamens und des Internetauftritts im

    Sofern die für die Übertragung auf den Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z.B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern), genügt es, dass die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, dass also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergegangen ist (so zu der dem § 75 AO 1977 entsprechenden Vorschrift des § 116 der Reichsabgabenordnung die BFH-Urteile vom 27.11.1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, und vom 16.05.1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483).
  • BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

    Daß einzelne zur Übertragung eines Betriebes im Ganzen i.S. des § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche Handlungen des Veräußerers in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen, um eine Haftung des Erwerbers nach der vorgenannten Vorschrift auszulösen, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Entscheidungen des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).

    Die in der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Handlungen und Maßnahmen, die zu einem Betriebsübergang im Ganzen führen, den Tatbestand des § 75 AO 1977 verwirklichen können, wenn zwischen einzelnen der dafür erforderlichen Handlungen und Maßnahmen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist (Entscheidungen des Senats in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und in BFH/NV 1994, 762).

  • BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93

    Haftung des Erwerbers für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des

    Die Übereignung durch einen Dritten oder auf einen Dritten reicht für den Haftungstatbestand auch dann nicht aus, wenn der Dritte dem Erwerber die Nutzung der übertragenen Gegenstände gestattet (vgl. Urteile des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483; vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, und vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

    Denn eine Übereignung in mehreren Akten, wie sie im Streitfall nach den Feststellungen des FG in Betracht kommt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann als eine Übertragung im ganzen anzusehen, wenn die einzelnen Teilakte in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (so Senat in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, 485; Tipke/Kruse, a.a.O., § 75 AO 1977 Tz. 7a).

  • VG Düsseldorf, 08.02.1988 - 11 K 1107/87

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Persönliche Haftung des Erwerbers eines

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  • BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85

    Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens des Steuerschuldners in dessen Eigentum stehende bewegliche Sachen oder Grundstücke, so müssen diese zur Erfüllung der haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 75 AO 1977 nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber übereignet werden (vgl. Urteil des BFH vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483).

    Beide Vorgänge können selbst unter Berücksichtigung der Auffassung, daß eine Übertragung eines Unternehmens im Ganzen nach § 75 AO 1977 unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilakten möglich ist - vgl. das genannte Urteil in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, dritter Absatz a. E. - hier nicht als einheitlicher Übertragungsakt behandelt werden.

  • BFH, 14.01.1986 - VII R 111/79

    Auswirkung der Löschung im Handelsregister während des Klageverfahrens auf die

    Es genügt für die Begründung des Haftungstatbestands, daß ein dem Rechtsvorgänger zustehendes eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis auf den Erwerber übergeht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483; Tipke/Kruse, a.a.O., § 75 AO 1977, Tz. 8).

    Die Würdigung der Vorinstanz, daß der Mietvertrag der Klägerin über die betriebsnotwendigen Gaststättenräume im einvernehmlichen Zusammenwirken des Vorunternehmers und des Grundstückseigentümers (Vermieters) zustande gekommen ist (vgl. Urteil des Senats in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, 485), begegnet im Hinblick darauf, daß der Abschluß des Mietvertrages zur Bedingung des Kaufvertrages gemacht worden ist und der Kaufpreis für das Inventar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Betriebsveräußerers an den Vermieter zu zahlen war, keinen Bedenken.

  • BFH, 24.02.1987 - VII R 163/84

    Steuerliche Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens des Steuerschuldners in dessen Eigentum stehende bewegliche Sachen oder Grundstücke, so müssen diese zur Erfüllung der haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 116 AO nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an den Erwerber übereignet werden (vgl. Urteil des BFH vom 16. März 1982 VII R 105 /79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483).

    Beide Vorgänge können selbst unter Berücksichtigung der Auffassung, daß eine Übertragung im Ganzen nach § 116 AO unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilakten möglich ist - vgl. das genannte Urteil in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, dritter Absatz a. E. - hier nicht als einheitlicher Vorgang behandelt werden.

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Der Senat hat zwar entschieden, daß es für die Übereignung i. S. des § 75 AO 1977 nicht ausreicht, wenn das nach wie vor für Unternehmenszwecke genutzte Grundstück nicht im Eigentum der Betriebsübernehmerin steht, sondern im Eigentum eines Dritten, der als Gesellschafter und Geschäftsführer der Erwerberin mit dieser eng verbunden ist (Urteile vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, 485, und in BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591).
  • BFH, 29.10.1985 - VII R 194/82

    Haftungsbescheid wegen rückständiger Umsatzsteuer bei Übernahme eines

    Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens des Steuerschuldners in dessen Eigentum stehende bewegliche Sachen oder Grundstücke, so müssen diese zur Erfüllung der haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 116 AO nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches an den Erwerber übereignet werden (vgl. Urteil des BFH vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483).

    Die Verschaffung eines lediglich obligatorischen Nutzungsverhältnisses (Miete, Pacht) anstelle einer Übereignung ist nur dann ausreichend, wenn der Betrieb schon von dem bisherigen Inhaber auf der Grundlage eines solchen Nutzungsverhältnisses ausgeübt worden war (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats in BFHE 135, 239, 243, BStBl II 1982, 483).

  • BFH, 06.06.2006 - V B 142/05

    Rechtliches Gehör; Urteil vor Ausführung eines Beweisbeschlusses

  • BFH, 06.08.1985 - VII R 189/82

    Übereignung eines Unternehmens im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlage -

  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 170/99

    Haftung wegen Betriebsübernahme auch bei zeitnaher Weiterveräußerung des

  • BFH, 21.02.1989 - VII R 164/85

    Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist als Verfügungsberechtigter

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1990 - 2 S 62/89

    Haftung für Gewerbesteuer bei Unternehmensübereignung - Einwendungen des neuen

  • BFH, 09.07.1985 - VII R 127/80

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, wenn die GmbH persönlich haftender

  • BFH, 02.06.1987 - VII R 107/84

    Haftungsschuldner bei Übereignung eines Unternehmens

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.1992 - 2 K 35/88
  • BFH, 24.10.1984 - VII R 108/80
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