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   BFH, 03.11.1982 - I B 23/82   

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https://dejure.org/1982,373
BFH, 03.11.1982 - I B 23/82 (https://dejure.org/1982,373)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1982 - I B 23/82 (https://dejure.org/1982,373)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1982 - I B 23/82 (https://dejure.org/1982,373)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 7

  • Wolters Kluwer

    Abschlußgebühr - Bausparkassenvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Passivierung der erhobenen Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 38
  • ZIP 1983, 219
  • BStBl II 1983, 132
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.02.1969 - V R 68/67

    Darlehnsgebühr - Kontogebühr - Bausparkasse

    Auszug aus BFH, 03.11.1982 - I B 23/82
    Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Abschlußgebühren stellten ein Entgelt für die Kapitalüberlassung dar (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1969 V R 68/67, BFHE 95, 302, BStBl II 1969, 449, und vom 25. August 1959 I 88/59 S, BFHE 69, 464, BStBl III 1959, 433).

    Dem steht das zu § 4 Nr. 8 UStG 1951 ergangene Urteil in BFHE 95, 302, BStBl II 1969, 449 nicht entgegen.

    Für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung läßt sich hieraus keine Folgerung herleiten, zumal umsatzsteuerlich die Kreditbereitschaft der Kreditgewährung gleichgestellt wird (BFHE 95, 302, BStBl II 1969, 449).

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Auszug aus BFH, 03.11.1982 - I B 23/82
    Auch bei der Abschlußgebühr handle es sich wirtschaftlich betrachtet um eine Vergütung für die Überlassung des Darlehenskapitals (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262).

    a) Versteht man die Abschlußgebühr - wie vorstehend erörtert - als ein bei Vertragsbeginn zu entrichtendes und für die Gesamtdauer des Bausparvertrags bestimmtes Entgelt, liegt eine zeitbezogene Leistung an den Vertragspartner vor (vgl. die zur aktiven Rechnungsabgrenzung ergangenen Urteile in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, und vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802).

  • BFH, 07.03.1973 - I R 48/69

    Keine bauspartechnische Rückstellung oder sogenannte bauspartechnische Angrenzung

    Auszug aus BFH, 03.11.1982 - I B 23/82
    Nach dem BFH-Urteil vom 7. März 1973 I R 48/69 (BFHE 109, 172, BStBl II 1973, 565) ist der Bausparvertrag ein Spar- und Kreditvertrag, durch den sich der Bausparer zur Leistung von Bauspareinlagen und die Bausparkasse zur Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens unter Rückzahlung des angesammelten Bausparguthabens für den Zeitpunkt verpflichten, in dem die Zuteilung erfolgt.

    Für die Frage, ob ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden kann, ist auf das einzelne Vertragsverhältnis abzustellen (BFHE 109, 172, BStBl II 1973, 565).

  • BFH, 25.08.1959 - I 88/59 S
    Auszug aus BFH, 03.11.1982 - I B 23/82
    Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Abschlußgebühren stellten ein Entgelt für die Kapitalüberlassung dar (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1969 V R 68/67, BFHE 95, 302, BStBl II 1969, 449, und vom 25. August 1959 I 88/59 S, BFHE 69, 464, BStBl III 1959, 433).

    Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung ist es gerechtfertigt, die Abschlußgebühr im Zusammenhang mit der Bausparkasse verbleibende Zinsspanne zu sehen, die ohne diese Einnahmen entsprechend höher sein müßte (vgl. BFHE 69, 464, BStBl III 1959, 433).

  • BFH, 04.05.1977 - I R 27/74

    Revisionsbeklagter kann mangelnde Sachaufklärung nicht rügen, soweit er seine

    Auszug aus BFH, 03.11.1982 - I B 23/82
    a) Versteht man die Abschlußgebühr - wie vorstehend erörtert - als ein bei Vertragsbeginn zu entrichtendes und für die Gesamtdauer des Bausparvertrags bestimmtes Entgelt, liegt eine zeitbezogene Leistung an den Vertragspartner vor (vgl. die zur aktiven Rechnungsabgrenzung ergangenen Urteile in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, und vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802).
  • BFH, 07.05.1957 - I 283/56 U

    Zuordnung von Einkünften zum langfristigen Realkreditgeschäft der privaten

    Auszug aus BFH, 03.11.1982 - I B 23/82
    a) Zur Rechtsnatur des Bausparvertrags hat der BFH im Urteil vom 7. Mai 1957 I 283/56 U (BFHE 65, 18, BStBl III 1957, 239) ausgeführt, es liege rechtlich und wirtschaftlich ein einheitlicher Vertrag vor, weil der Sparer als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Einzahlung der Sparbeiträge das Recht auf Gewährung eines Kredits erwerbe und der Vertrag planmäßig auf die Hingabe einer Hypothek aus den von allen Sparern angesammelten Mitteln gerichtet sei.
  • BFH, 17.07.1974 - I R 195/72

    Teilzahlungsbank - Passive Abgrenzung - Vereinnahmte Kreditgebühr -

    Auszug aus BFH, 03.11.1982 - I B 23/82
    Denn die Bilanz im Rechtssinne ist keine "Kostenrechnung" (BFH-Urteil vom 17. Juli 1974 I R 195/72, BFHE 113, 115, BStBl II 1974, 684).
  • BFH, 11.02.1998 - I R 23/96

    Abschlußgebühren von Bausparkassen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich dem angeschlossen (Senatsbeschluß vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132).

    Wie der erkennende Senat in dem --die Klägerin und das hier in Rede stehende Streitjahr betreffenden-- Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132) entschieden hat, stellt der Bausparvertrag seiner Rechtsnatur nach einen rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Spar- und Kreditvertrag dar, durch den sich der Bausparer zur Leistung von Bauspareinlagen und die Bausparkasse zur Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens unter Rückzahlung des angesammelten Bausparguthabens für den Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Zuteilung erfolgt.

    cc) Der Umstand, daß die Abschlußgebühr --neben anderen Kostenelementen-- ein Faktor der Konditionenregelung sowohl für das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft der Bausparkasse sein mag (Senatsbeschluß in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, 482), widerspricht diesem Verständnis ebenfalls nicht.

    Mit der Frage, ob und welche weiteren Kosten durch die Gebühr kalkulatorisch abgedeckt werden mögen, hat dies nichts zu tun, weil --wie der Senat in seinem Beschluß in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132, wenn auch mit gerade umgekehrter Konsequenz, hervorgehoben hat-- die Bilanz im Rechtssinne keine Kostenrechnung darstellt.

    f) Soweit der Senat im summarischen Verfahren in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132 noch einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er hieran nicht länger fest.

  • BFH, 22.01.1992 - X R 23/89

    Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit"

    Ein lediglich durch Schätzung bestimmbarer Zeitraum ist nicht "bestimmt" (BFH-Beschluß vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, 42, BStBl II 1983, 132).
  • BFH, 09.12.1993 - IV R 130/91

    Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens, falls sich für zeitlich nicht

    Solche Zweifel bestehen nicht, wenn die Gegenleistung für einen kalendermäßigen Zeitraum geschuldet wird (BFH-Urteil vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132 m. w. N.).

    Individuelle Schätzungen hinsichtlich der Dauer der Gegenleistung hat die Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen (BFH in BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132; Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488), wohl aber eine Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1977 I R 104/75, BFHE 121, 350, BStBl II 1977, 392).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 6 K 2028/06

    Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - Keine Aktivierung von Aufwand wegen

    - die Gegenleistung für einen "kalendermäßigen" Zeitraum geschuldet wird (BFH, Urteil vom 03. November 1982 I B 23/82, BStBl. II 1983, 132) oder.
  • BFH, 19.07.1995 - I R 56/94

    Teilwert - Herstellungskosten - Zuschußempfänger - Krankenhauswäsche

    Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist danach kein bestimmter Zeitraum im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BFH in BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; BFH-Beschluß vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132; zustimmend Bauer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 5 F 124).
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1997 - 6 K 38/91

    Durch Bausparkasse vereinnahmte unverzinsliche Einlagen; Passive

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  • BFH, 12.12.1990 - I R 153/86

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer bedingt rückzahlbaren "Einlage" bei

    Insoweit hat sich die wirtschaftliche Bedeutung der bei Vertragsabschluß zu erbringenden Leistungen des Bausparers gegenüber der Entscheidung des BFH vom 3. November 1982 I B 23/82 (BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132, 133) nicht geändert.
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 65/91

    Gewinneutrale Behandlung von vorausgezahlten Entgelten für das Aneignungsrecht an

    Insoweit unterscheidet sich die Aufwandsperiodisierung bei Ausbeutungsverträgen von der auf individuellen Schätzungen beruhenden Aufwandsperiodisierung nach der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts, die die Rechtsprechung als für eine Rechnungsabgrenzung zu unbestimmt angesehen hat (BFH-Beschluß vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132; Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

    Das aber wäre für die Überführung eines Teiles des Entgelts in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich gewesen; es geht um die zeitraumrichtige Periodenabgrenzung (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132, m. w. N.).
  • BFH, 09.07.1986 - I R 218/82

    Aktivierung - Bausparvorratsvertrag - Abschlußgebühr - Zahlung von Bank an

    Die Abschlußgebühr ist vielmehr Gegenleistung sowohl für den Spar- wie auch für den Kreditvertrag (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132).
  • FG Düsseldorf, 14.07.2020 - 10 K 2970/15

    Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 6 K 11/94

    Vereinnahmte Abschlussgebühren einer Bausparkasse; Bildung eines passiven

  • FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17

    Sofortige Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe einer kurz vor Jahresende

  • FG Baden-Württemberg, 01.12.1999 - 5 K 299/99

    Körperschaftsteuer 1981 bis 1984

  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

  • BFH, 18.02.1992 - VIII R 94/90

    Ergänzende Auslegung von § 52 Abs. 21 EStG 1987

  • BFH, 10.12.1997 - II R 25/95

    Verpflichtung zur Rückzahlung von vereinnahmten unverzinslichen Einlagen als

  • BFH, 12.12.1990 - I R 27/88

    Notwendigkeit eines Kaufmannes zur Durchführung einer Buchführung und zu

  • FG München, 29.05.1998 - 7 V 345/98

    Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen; Künftige Aufwendungen im Zusammenhang

  • FG Berlin, 11.06.1997 - VI 57/94

    Passivierung von Vorauszahlungsmitteln; Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer

  • FG Sachsen, 05.08.2002 - 3 K 1377/01

    Zulassung von Zahlungen zum Betriebskostenabzug; Vornahme einer aktivischen

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 3 K 1377/01

    Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten

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