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   BFH, 10.09.1982 - VI R 95/81   

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BFH, 10.09.1982 - VI R 95/81 (https://dejure.org/1982,662)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1982 - VI R 95/81 (https://dejure.org/1982,662)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1982 - VI R 95/81 (https://dejure.org/1982,662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Wechsel der Familienwohnung - Arbeitsplatzwechsel - Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Berufliche Veranlassung für einen Umzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    In der Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine ausreichende berufliche Veranlassung für einen Umzug innerhalb einer Großstadt liegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 478
  • BStBl II 1983, 16
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.10.1976 - VI R 162/74

    Aufwendungen für den Wechsel einer Familienwohnung - Werbungskosten - Berufliche

    Auszug aus BFH, 10.09.1982 - VI R 95/81
    Ein Wechsel der Familienwohnung innerhalb einer Großstadt kann auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Umzug weder vom Arbeitgeber gefordert wird noch mit einem Arbeitsplatzwechsel im Zusammenhang steht (Anschluß an BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117).

    Allerdings hat der Senat bei Umzügen am selben Arbeitsort strenge Anforderungen an die berufliche Veranlassung gestellt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Oktober 1974 VI R 72/72, BFHE 114, 468, BStBl II 1975, 327, und vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117).

    Im Urteil in BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117 hat er jedoch u. a. ausgeführt, daß den besonderen Verhältnissen der Großstädte in angemessener Weise Rechnung getragen werden müsse; er hat in diesem Urteil einen Umzug, der im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel stand, als beruflich veranlaßt angesehen, weil sich dadurch der Zeitaufwand für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verringert hatte.

  • BFH, 18.10.1974 - VI R 72/72

    Umzugskosten - Betriebsausgaben - Werbungskosten - Berufliche Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 10.09.1982 - VI R 95/81
    Allerdings hat der Senat bei Umzügen am selben Arbeitsort strenge Anforderungen an die berufliche Veranlassung gestellt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Oktober 1974 VI R 72/72, BFHE 114, 468, BStBl II 1975, 327, und vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117).
  • FG Köln, 24.02.2016 - 3 K 3502/13

    Einkommensteuerliche Bewertung der Umzugskosten eines nicht selbständigen Lehrers

    a) Finanzbehörden und Finanzgerichte müssen sich bei der Prüfung, durch welche Umstände Aufwendungen im Einzelfall veranlasst worden sind, in erster Linie an objektiv und leicht feststellbare Kriterien halten, die typischerweise auf eine berufliche oder private Veranlassung schließen lassen (BFH, Urteil vom 10.09.1982 VI R 95/81, BStBl II 1983, 16).

    Muss der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehrmals am selben Tage zurücklegen, z.B. um in den Abendstunden zu Besprechungen zur Verfügung zu stehen, sind für die Berechnung der Ersparnis auch diese Fahrten zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 10.09.1982 VI R 95/81, BStBl II 1983, 16).

    Es ist weder erforderlich, dass der Umzug mit einem Arbeitsplatzwechsel im Zusammenhang steht, noch dass er vom Arbeitgeber gefordert wurde (BFH, Urteil vom 10.09.1982 VI R 95/81, BStBl II 1983, 16).

    dd) Dass die bessere Möglichkeit der Kinderbetreuung das Hauptmotiv der Klägerin für den Umzug gewesen sei (vgl. zu diesem Kriterium BFH, Urteil vom 10.09.1982 VI R 95/81, BStBl II 1983, 16), ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.

  • BFH, 16.10.1992 - VI R 132/88

    Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung

    Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat er dabei eine Fahrtzeitverkürzung von einer Stunde täglich angesehen (Urteile vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117; vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16; vom 21. Juli 1989 VI R 129/86, BFHE 158, 26, BStBl II 1989, 917).
  • FG Baden-Württemberg, 02.04.2004 - 8 K 34/00

    Berufliche Umzugskosten als Werbungskosten trotz verlängerter Anfahrt des einen

    Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen kann auch vorliegen, wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Veranlassung des Arbeitgebers häufig (vgl. BFH, Urt. v. 10. September 1982 -VI R 192/79-, BStBl. II 1983, 16 (17)) oder gelegentlich (vgl. BFH, Urt. v. 06. November 1986 a.a.O.) mehrmals täglich zurückgelegt werden muss.
  • BFH, 06.11.1986 - VI R 106/85

    1. Beruflich veranlaßte Umzugskosten ohne Arbeitsplatzwechsel bei

    Beruflich veranlaßte Umzugskosten können gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nicht seinen Arbeitsplatz wechselt, durch den Umzug aber eine Fahrzeitersparnis bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von täglich bis zu einer Stunde eintritt (Ergänzung des BFH-Urteils vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16).

    Es führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 1982 VI R 95/81 (BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16) aus: Durch den vom Arbeitgeber angeregten Umzug habe sich der Weg zur Dienststelle des Klägers erheblich, nämlich von 16 km auf 500 m, verringert.

    Das ist der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Mai 1964 VI 122/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 265, und in BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16).

    Ein beruflich veranlaßter Umzug kann nach dem Urteil des Senats in BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16 auch vorliegen, wenn er weder vom Arbeitgeber gefordert wird noch mit einem Arbeitsplatzwechsel in Zusammenhang steht, wenn sich aber durch den Wechsel der Familienwohnung die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt.

    Das FG konnte für die berufliche Veranlassung des Umzugs im Hinblick auf die Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16 dem Umstand zu Recht entscheidendes Gewicht beimessen, daß sich durch den Umzug die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte von 16 km auf 500 m verkürzte und der Kläger diese Strecke zuvor täglich, gelegentlich auch mehrmals, aus beruflichen Gründen hat zurücklegen müssen.

  • BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89

    Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist beruflich veranlaßt, wenn

    b) Auch ohne einen Arbeitsplatzwechsel hat der BFH die berufliche Veranlassung für einen Umzug als gegeben erachtet, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung für den Arbeitnehmer geführt hat (BFH-Urteil vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16); die Klägerin dieses Verfahrens hatte ihren Wohnsitz in einer Großstadt von 9 km bis auf 1 km an die Arbeitsstätte heranverlegt, weil sie den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte häufig auch mehrmals am Tag zurücklegen mußte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.1995 - 1 K 2702/92

    Lohnsteuer; Werbungskostenabzug für Umzugskosten

    Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muß oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird ( BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16; vom 28. April 1988 IV R 42/86 , BStBl II 1988, 777; Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg, EFG 1990, 627 und EFG 1993, 715).
  • FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 190/22

    Umzugskosten als Werbungskosten - Zurechnung des Homeoffice zur beruflichen

    Auch bei einer Verkürzung des Arbeitswegs von 9 km auf 1 km, wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Wunsch des Dienstherrn häufig mehrmals am selben Tage zurückzulegen war, hat der BFH eine wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen angenommen (BFH, Urteil vom 10. September 1982, VI R 95/81, BStBl II 1983, 16).
  • BFH, 28.04.1988 - IV R 42/86

    Kosten eines Arztes für den Umzug in die Nähe der Praxis als Betriebsausgaben

    Dies wird angenommen, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16; vom 6. November 1986 VI R 106/85, BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81).

    Dementsprechend wird eine berufliche Veranlassung angenommen, wenn die Ortsveränderung auf einem Berufs- oder Stellungswechsel des Arbeitnehmers beruht oder der Wohnungswechsel immerhin zu einer wesentlichen Verkürzung der Fahrtzeit zur Arbeitsstätte führt (BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16).

  • BFH, 21.07.1989 - VI R 129/86

    Umzug - Umzugskosten - Berufliche Veranlassung - Umzug der Familie - Umzug zehn

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 10. September 1982 VI R 95/81 (BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16) Umzugskosten u.a. deshalb steuerlich zum Abzug zugelassen, weil sich durch den Umzug die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermindert hätten.

    Das ist der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16, und vom 6. November 1986 VI R 106/85, BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81).

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 73/13

    Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus

    Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein (Senatsurteile vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16; vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; vom 27. Juli 1995 VI R 17/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.01.1995 - 1 K 2214/94

    Lohnsteuer; Umzugsaufwendungen

  • FG München, 12.08.2008 - 3 K 4289/06

    "Arten" der beruflichen Veranlassung bei Geltendmachung von Umzugskosten als

  • FG München, 12.08.2008 - 13 K 4289/06

    Umzugskosten als Werbungskosten: Berufliche Veranlassung bei erleichterter

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 1267/00

    Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung

  • FG Niedersachsen, 28.08.2013 - 4 K 44/13

    Berufliche Veranlassung von Umzugskosten trotz Fahrzeitverkürzung von mehr als

  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 7463/96

    Umzug: Ausstattung und Renovierung der neuen Wohnung

  • FG Hamburg, 16.05.2000 - II 432/99

    Veranlassung von Umzugskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96

    Einkommensteuer; Werbungskostenabzug für Umzugsaufwendungen

  • FG Berlin, 30.07.1997 - VI 395/94

    Maklerkosten für Einfamilienhaus als Umzugskosten abziehbar

  • BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84

    Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen wegen Umzugs in eine neue Wohnung als

  • FG Baden-Württemberg, 09.09.2005 - 9 K 46/03

    Umzugskosten eines Berufssoldaten bei privater Mitveranlassung

  • FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 235/96

    Erhebliche Verkürzung der Fahrzeit als berufliche Veranlassung; Berufliche

  • FG Hamburg, 07.05.1998 - V 88/96

    Renovierungskosten der neuen Wohnung im Falle eines Rück-Umzuges aus dem Ausland;

  • FG Berlin, 06.10.1986 - VIII 327/85
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