Rechtsprechung
   BFH, 16.12.1982 - V R 81/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,970
BFH, 16.12.1982 - V R 81/78 (https://dejure.org/1982,970)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1982 - V R 81/78 (https://dejure.org/1982,970)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1982 - V R 81/78 (https://dejure.org/1982,970)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,970) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    3. UStDV § 5; UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 507
  • BStBl II 1983, 349
  • BStBl II 1983, 379
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 30.10.1963 - BT-Drs IV/1590
    Auszug aus BFH, 16.12.1982 - V R 81/78
    b) Bei den Beratungen des Regierungsentwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (BT-Drucks. IV/1590, bzw. Fraktionsentwurf BT-Drucks. V/48) hatte der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages für die Lieferung von Speisen und Getränken einen einheitlichen, nämlich allgemeinen Steuersatz angestrebt und folgende Fassung beschlossen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. V/1581):.

    Auszugehen ist demgemäß vom Regierungsentwurf eines Umsatzsteuergesetzes (BT-Drucks. IV/1590), der in seinem § 11 Abs. 2 Nr. 1 (nunmehr § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967) folgende Regelung vorsah:.

    Die Bundesregierung glaubte, daß es aus sozialpolitischen Gründen erforderlich sei, zur Milderung der Regressionswirkung u. a. bestimmte Güter des lebensnotwendigen Bedarfs mit einem ermäßigten Steuersatz zu belegen, so insbesondere die Lieferung von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen (vgl. BT-Drucks. IV/1590, A. Allgemeine Begründung Abschn. II. Nr. 1. und Nr. 4; Abschn. VI. Nr. 7.).

  • Drs-Bund, 24.11.1965 - BT-Drs V/48
    Auszug aus BFH, 16.12.1982 - V R 81/78
    b) Bei den Beratungen des Regierungsentwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (BT-Drucks. IV/1590, bzw. Fraktionsentwurf BT-Drucks. V/48) hatte der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages für die Lieferung von Speisen und Getränken einen einheitlichen, nämlich allgemeinen Steuersatz angestrebt und folgende Fassung beschlossen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. V/1581):.

    Die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD haben zur Begründung ihres Fraktionsentwurfs (BT-Drucks. V/48) auch insoweit auf den Regierungsentwurf und dessen Erwägungen Bezug genommen.

  • Drs-Bund, 17.03.1967 - BT-Drs V/1581
    Auszug aus BFH, 16.12.1982 - V R 81/78
    b) Bei den Beratungen des Regierungsentwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (BT-Drucks. IV/1590, bzw. Fraktionsentwurf BT-Drucks. V/48) hatte der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages für die Lieferung von Speisen und Getränken einen einheitlichen, nämlich allgemeinen Steuersatz angestrebt und folgende Fassung beschlossen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. V/1581):.

    c) Der Vorschlag des Finanzausschusses (BT-Drucks. V/1581) fand nicht die Billigung des Plenums des Deutschen Bundestages.

  • BFH, 13.05.1971 - V R 138/70

    Verpflegung von Heimbewohnern - Privates Altersheim - Lieferung von Speisen und

    Auszug aus BFH, 16.12.1982 - V R 81/78
    Soweit das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 1971 V R 138/70 (BFHE 102, 436, BStBl II 1971, 647) von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift ausgegangen war, wird daran nicht festgehalten.
  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

    Auszug aus BFH, 16.12.1982 - V R 81/78
    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die gesetzliche Ermächtigung hinaus den sich aus dem Gesetz ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers inhaltlich verändern (vgl. zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1958 2 BvL 21/56, BVerfGE 7, 267).
  • BFH, 06.10.1983 - V R 74/78

    Lieferung von Bratwürsten - Bratwurststand - Verzehr an Ort und Stelle -

    § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 erfaßt die Abgabe aller verzehrfertigen Lebensmittel zwecks Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe; ausgenommen ist die sog. Lieferung über die Straße (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Dezember 1982 V R 81/78 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) die Auffassung vertreten, daß § 5 der 3. UStDV rechtsungültig sei und daher der von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 gesetzte Begünstigungsrahmen allein durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Zielsetzung und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln sei.

    Von dem Beklagten und dem beigetretenen Bundesminister der Finanzen wird geltend gemacht, § 5 der 3. UStDV sei entgegen der in dem Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) vertretenen Rechtsauffassung gültig.

    Wie der Senat bereits in Abschn. 2 des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1958 2 BvL 21/56 (BVerfGE 7, 267) ausgeführt hat, eröffnet die Ermächtigung des § 26 Abs. 1 UStG 1967 dem Verordnungsgeber lediglich die Möglichkeit, den Umfang einer Begünstigungsvorschrift näher zu konkretisieren.

    Im Hinblick auf die Revisionsangriffe gegen die Grenzziehung zwischen dem warenverteilenden Lebensmittelhandel und -handwerk und dem Bereich der gaststättenmäßigen und -ähnlichen Betätigung im Urteil BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349 ist deshalb auf zweierlei hinzuweisen: Ausschließlich bei Betrieben des Lebensmittelhandels und -handwerks spielen die Sitzgelegenheiten (als besondere Vorrichtungen zum Verzehr) eine Rolle in bezug auf die Erlaubnispflicht.

    Flockermann hat schon früher (DStZ/A 1968, 81, 84) darauf hingewiesen, daß diese auf § 2 Abs. 3 GastG beschränkte Funktion der Sitzgelegenheiten mißverstanden worden sei und dies in das Umsatzsteuerrecht hineingewirkt habe (vgl. die - nicht zum Gesetz gewordene - Ausschußfassung in BT-Drucks. zu V/1581; vgl. ferner Abschn. 2 b der Entscheidungsgründe von BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    d) Die Ausführungen in Abschn. 3 c der Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) geben nichts anderes als diese Überlegungen des Gesetzgebers wieder, mit denen der von diesem verfolgte Gesetzeszweck fixiert ist.

    Es ist nicht angängig, diese den Gesetzeszweck verdeutlichende Abgrenzung zwischen begünstigten und nichtbegünstigten Lebensmittellieferungen, die anhand der Tatbestandsmerkmale des Satzes 2 in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 zu konkretisieren ist (vgl. dazu Abschn. 4 der Entscheidungsgründe BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349 und nachfolgende Unterabschnitte 3 c u. f), dahin gehend zu interpretieren, der erkennende Senat habe damit eine Grenzziehung nach Maßgabe des im alten Umsatzsteuerrecht maßgeblichen Bearbeitungsbegriffs einführen wollen.

    Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Beklagten und des Bundesministers der Finanzen, der von § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 verlangte besondere Dienstleistungsanteil manifestiere sich allein in Bereithaltung besonderer Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle bzw. setze ihr Vorhandensein zwingend voraus; die Eliminierung dieser Vorrichtungen durch das Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) verstoße daher gegen das Gesetz.

    Nicht angängig ist es ferner, die Rechtsauffassung des Senats dahin gehend zu interpretieren, sie löse sich völlig von den besonderen Vorrichtungen; das ist ersichtlich dem Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) nicht zu entnehmen.

    Wie bereits im Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349; vgl. Abschn. 4 der Entscheidungsgründe) ausgeführt, stehen die Verabreichung von Speisen und deren Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug.

    Bei dieser Sachlage ist dem erkennenden Senat nicht dargetan worden, welche praktischen Auswirkungen ihn hätten veranlassen sollen, die im Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) eingenommene Rechtsauffassung zu ändern.

    Dies ist in Abschn. 2 des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) dargelegt.

    Erst nach dem Ergehen des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) haben sich die Umsatzsteuerreferenten des Bundes und der Länder auf eine einheitliche Auslegung dahin gehend geeinigt, daß die vorbezeichneten Einrichtungen keine besonderen Vorrichtungen im Sinne des § 5 der 3. UStDV seien (vgl. BMF-Schreiben vom 29. November 1983, UR 1984, 23).

    Die in Abschnitt 3 e der Entscheidungsgründe auf der Grundlage des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) dargestellten Auslegungsgrundsätze widerlegen diese Auffassung ebenso wie der mit BMF-Schreiben vom 22. Juni 1983 (StEK UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 64) den beteiligten Wirtschaftsverbänden zugeleitete Vorentwurf einer Verwaltungsanweisung, welchem die Rechtsungültigkeit des § 5 der 3. UStDV zugrunde gelegt wurde.

  • BFH, 27.04.1995 - V R 120/89

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Essenslieferungen an die Mitarbeiter in

    Demzufolge könne dahinstehen, ob der zur Vorgängervorschrift des § 29 UStDV 1980 -- nämlich zu § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes -- Mehrwertsteuer -- (3. UStDV) -- ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu folgen sei (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349, und V R 46/82, BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354; vom 27. Januar 1983 V R 94/78, BFHE 137, 515, BStBl II 1983, 353, und vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).

    Jede dieser Dienstleistungsarten werde durch die Überschreitung der begünstigten Handels- und Verteilerfunktion gekennzeichnet und verweise die dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen in den Bereich der gaststättenmäßigen oder -ähnlichen Betätigungen (Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    Der Senat hat die inhaltsgleiche Regelung des § 5 der 3. UStDV mangels einer zureichenden Ermächtigungsgrundlage für nicht rechtswirksam erachtet (BFH-Urteile in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349; in BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354; in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).

    Zur Abgrenzung zwischen den nach Satz 1 des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967/1973 unter den ermäßigten Steuersatz fallenden Umsätzen und der von der Vergünstigung ausgeschlossenen Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. von Satz 2 der Vorschrift hat der BFH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349; in BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354; in BFHE 137, 515, BStBl II 1983, 353; iin BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349; vom 29. Juni 1988 X R 64/82, BFHE 154, 189, BStBl II 1989, 207), es komme darauf an, ob eine Tätigkeit des Lebensmittelhandels bzw. -handwerks beim Verkauf von Lebensmitteln des lebensnotwendigen Bedarfs vorliege, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet sei, daß handelsfertig hergerichtete Lebensmittel zur Mitnahme durch den Kunden abgegeben würden, oder ob es sich um die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle handele, wie sie für Gaststätten und ähnliche Restaurationsbetriebe typisch sei.

    Das angefochtene Urteil läßt jedoch eine zureichende Berücksichtigung der Erwägung in der Rechtsprechung des erkennenden Senats vermissen, daß die Abgrenzung der Regelung in Satz 1 gegenüber der in Satz 2 des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967/1973 zur Ermittlung des Gesetzeszweckes bzw. des gesetzgeberischen Willens in besonderem Maße ein Eingehen auf die finanzpolitische Zielsetzung und die Entstehungsgeschichte der Norm gebietet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349, unter 3., und in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, unter 3. d bis f).

  • BFH, 29.06.1988 - X R 64/82

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch für die Abgabe (Lieferung) von unverpackten

    Diese Verordnungsregelung ist rechtsunwirksam (vgl. dazu ausführlich die Urteile des V. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, und vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    Deshalb sollten solche Lieferungen von der Begünstigung ausgeschlossen werden, bei denen die für die Unternehmer des Lebensmittelhandels und -handwerks typische Verteilerfunktion überschritten wird und bestimmte, für deren Branchen untypische Dienstleistungen hinzutreten (vgl. dazu ausführlich die Entscheidungen in BFHE 137, 507, 508 f., BStBl II 1983, 349, und in BFHE 140, 324, 329 f., BStBl II 1984, 349, 351).

    "Verzehrfertige" Lebensmittel werden daher bestimmungsgemäß zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn der Unternehmer den Verzehr von Speisen und Getränken durch ihre Zubereitung und/oder die Art und Weise ihrer Darreichung, mithin durch Dienstleistungen ermöglicht, die über die übliche Verteilerfunktion im Lebensmittelhandwerk und -handel hinausgehen (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    b) Werden zusammen mit zubereiteten Speisen und Getränken nicht zubereitete "verzehrfertige" Lebensmittel abgegeben, wie sie auch der Lebensmittelhandel in seiner typischen Verteilerfunktion anbietet, so teilen solche Waren wegen der gemeinsamen Abgabe mit den ersteren deren rechtliches Schicksal (z.B. Brötchen oder Brezeln zu Hauptspeisen oder Getränken, BFHE 137, 507, 513, BStBl II 1983, 349, 352).

  • BFH, 07.08.1987 - V S 21/83

    Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an

    Zu dem Hinweis auf das während des Klageverfahrens ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1982 V R 81/78 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) trug der Kläger vor, sein Klagebegehren betreffe die Jahre 1974 bis 1977.

    Die Übergangsregelung der Verwaltung (Hinweis auf Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1983, 162) im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 379 greife im Streitfall nicht ein.

    In seinem bereits zitierten einschlägigen Urteil (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) hat der Senat zur Abgrenzung zwischen den nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967/1973 unter den ermäßigten Steuersatz fallenden Umsätzen und der von der Vergünstigung ausgeschlossenen Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967/1973) ausgeführt, es komme darauf an, ob die Tätigkeit des Lebensmittelhandels beim Verkauf von Lebensmitteln des lebensnotwendigen Bedarfs vorliege, der üblicherweise dadurch gekennzeichnet sei, daß handelsfertig hergerichtete Lebensmittel zur Mitnahme durch den Kunden abgegeben würden, oder ob es sich um die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle handele, wie sie für Gaststätten und ähnliche Restaurationsbetriebe typisch sei.

    Die Form ihrer Darreichung (Ausgabe von Geschirr, dessen Reinigung vom Kläger übernommen wurde; Ausstattung der Aufenthaltsräume mit Tischen und Stühlen) bleibt nicht hinter der in den unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967/1973 fallenden Selbstbedienungsgaststätten zurück, in denen ebenfalls die sonst in Gaststätten übliche Bedienung nicht stattfindet (vgl. Urteil in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

  • BFH, 06.08.1987 - VIII R 60/84
    Zu dem Hinweis auf das während des Klageverfahrens ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1982 V R 81/78 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349 [BFH 16.12.1982 - V R 81/78]) trug der Kläger vor, sein Klagebegehren betreffe die Jahre 1974 bis 1977.

    Die Übergangsregelung der Verwaltung (Hinweis auf Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1983, 162) im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 137, 507, [BFH 16.12.1982 - V R 81/78] BStBl II 1983, 379 greife im Streitfall nicht ein.

    In seinem bereits zitierten einschlägigen Urteil (BFHE 137, 507, [BFH 16.12.1982 - V R 81/78] BStBl II 1983, 349 [BFH 16.12.1982 - V R 81/78]) hat der Senat zur Abgrenzung zwischen den nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967/1973 unter den ermäßigten Steuersatz fallenden Umsätzen und der von der Vergünstigung ausgeschlossenen Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967/1973) ausgeführt, es komme darauf an, ob die Tätigkeit des Lebensmittelhandels beim Verkauf von Lebensmitteln des lebensnotwendigen Bedarfs vorliege, der üblicherweise dadurch gekennzeichnet sei, daß handelsfertig hergerichtete Lebensmittel zur Mitnahme durch den Kunden abgegeben würden, oder ob es sich um die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle handele, wie sie für Gaststätten und ähnliche Restaurationsbetriebe typisch sei.

    Die Form ihrer Darreichung (Ausgabe von Geschirr, dessen Reinigung vom Kläger übernommen wurde; Ausstattung der Aufenthaltsräume mit Tischen und Stühlen) bleibt nicht hinter der in den unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967/1973 fallenden Selbstbedienungsgaststätten zurück, in denen ebenfalls die sonst in Gaststätten übliche Bedienung nicht stattfindet (vgl. Urteil in BFHE 137, 507, [BFH 16.12.1982 - V R 81/78] BStBl II 1983, 349 [BFH 16.12.1982 - V R 81/78]).

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZR 62/03

    Erreichen der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren

    Die Abgrenzung zwischen der nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbegünstigten bloßen Lieferung von Nahrungsmitteln und der Ausführung von Restaurationsumsätzen war bereits im Jahre 1992 umstritten (vgl. BFHE 137, 507, 513 f; 140, 324, 327 ff; BFH BStBl. II 1989, 207 f).

    Da die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes beim Unternehmen liegt (vgl. BFHE 137, 507, 514) und weder im Jahr 1992 noch über das ganze Jahr 1993 hinweg ein klarer Fall der "Lieferung über die Straße" vorlag, gebot es schon der Grundsatz vom "sichersten Weg", der Klägerin entsprechende Aufzeichnungen zu empfehlen.

  • BFH, 16.12.1982 - V R 46/82

    Imbißstand - Warenabgabe zur Mitnahme - Verpackung - Lieferung von Bratwürsten

    Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Urteils V R 81/78 vom 16. Dezember 1982 Bezug (BStBl II 1983, 349).

    In Fällen dieser Art macht der Unternehmer mithin geltend, daß die eßfertig zubereiteten Speisen sowie Getränke - entgegen der im Unternehmen üblichen Art der Warenabgabe - nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind (vgl. Ziff. 4 b der Gründe des Urteils V R 81/78).

  • BFH, 16.03.2000 - V R 27/99

    Speisenverkauf an einem Imbissstand

    Der Senat braucht aber im Streitfall nicht zu entscheiden, ob diese Abgrenzung --und damit die mit dem Revisionsvorbringen der Klägerin für richtig gehaltene Unterscheidung zwischen "Verzehrtheken" und "Verkaufstheken"-- sachgerecht ist und dem Zweck der Nichtbegünstigung von sog. Verzehrumsätzen durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG (vgl. dazu eingehend BFH-Urteile vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349, und vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349) entspricht (vgl. dazu bereits das letztgenannte BFH-Urteil unter 4. der Entscheidungsgründe).
  • FG Düsseldorf, 13.11.1997 - 5 K 1041/93

    Steuerrechtliche Einordnung der Überlassung einer Ferienwohnungen an eine

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 27.01.1983 - V R 58/81
    NVS: Die Vorschrift des § 5 der 3.UStDV ist rechtsungültig (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1982 V R 81/78).2.

    NV: Speisen werden durch einen Imbißstand zum Verzehr an Ort und Stelle i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 S.2 UStG 1967 geliefert, wenn der sofortige Verzehr der Speisen sowohl durch eßfertige Zubereitung als auch durch Darreichung der Speisen auf Tellern ermöglicht wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1982 V R 81/78).3.

  • BFH, 16.12.1982 - V R 81/80 V R 122/80
  • BFH, 27.01.1983 - V R 94/78

    Abgabe von Mensaessen - Großküche - Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle

  • BFH, 03.05.1989 - V S 11/88

    Geltung eines ermäßigten Steuersatzes für Lieferungen von Speisen und Getränken

  • BFH, 27.01.1983 - V R 80/81
  • BFH, 16.12.1982 - V R 48/82
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht