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   BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79   

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https://dejure.org/1983,1546
BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79 (https://dejure.org/1983,1546)
BFH, Entscheidung vom 10.02.1983 - VI R 51/79 (https://dejure.org/1983,1546)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - VI R 51/79 (https://dejure.org/1983,1546)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR in der ab 1978 geltenden Fassung Abschn. 27 Abs. 5 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Auswärtige Beschäftigung - Beschäftigungsdauer - Mehraufwand - Beibehaltung der Unterkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 212
  • BStBl II 1983, 515
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 123/81

    Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine

    Auszug aus BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79
    Der Senat hat sie jedoch u. a. bezüglich der Kosten für Heimfahrten und der Unterkunftskosten steuerrechtlich verheirateten Arbeitnehmern, die einen doppelten Haushalt führen, gleichgestellt, wenn sie bei einem vorübergehenden auswärtigen Aufenthalt ihre Wohnung und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten, nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit voraussichtlich wieder an diesen Ort zurückkehren und ihnen deshalb die Aufgabe ihrer Wohnung nicht zuzumuten ist vgl. z. B. Urteile vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 10. November 1978 Vl R 13-14/76, BFHE 126, 420, BStBl II 1979, 157, und vom 20. Dezember 1982 Vl R 123/81, BFHE 137, 474, BStBl II 1983, 269).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Wohnung gemietet war und ob sie den Lebensverhältnissen des Klägers angemessen war oder nicht, so daß als "Wohnung" auch ein Zimmer im Haushalt der Eltern in Betracht kommt (Urteil in BFHE 137, 474, BStBl II 1983, 269).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auch insoweit auf das Urteil in BFHE 137, 474, BStBl II 1983, 269 verwiesen.

  • BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger

    Auszug aus BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79
    Die Klage hatte insoweit Erfolg; das Finanzgericht (FG) ließ den Abzug unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 1976 Vl R 228/74 (BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu.

    Aus dem in Abschn. 27 Abs. 5 Nr. 2 LStR angeführten Urteil in BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795 läßt sich schon deshalb nichts Gegenteiliges herleiten, weil dieses Urteil keine auswärtige Beschäftigung "von verhältnismäßig kurzer Dauer" betraf.

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Auszug aus BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79
    Der Senat hat sie jedoch u. a. bezüglich der Kosten für Heimfahrten und der Unterkunftskosten steuerrechtlich verheirateten Arbeitnehmern, die einen doppelten Haushalt führen, gleichgestellt, wenn sie bei einem vorübergehenden auswärtigen Aufenthalt ihre Wohnung und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten, nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit voraussichtlich wieder an diesen Ort zurückkehren und ihnen deshalb die Aufgabe ihrer Wohnung nicht zuzumuten ist vgl. z. B. Urteile vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 10. November 1978 Vl R 13-14/76, BFHE 126, 420, BStBl II 1979, 157, und vom 20. Dezember 1982 Vl R 123/81, BFHE 137, 474, BStBl II 1983, 269).

    Zu Recht hat bereits das FG auf das BFH-Urteil vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) hingewiesen, in welchem der Senat ausgeführt hat, daß zu den abziehbaren Mehrkosten die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort, nicht aber die Miete für die Wohnung am bisherigen Wohnort gehört, da nur jene Miete durch die auswärtige Tätigkeit zusätzlich angefallen ist (vgl. auch Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356).

  • BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69

    Lediger - Versetzung - Abordnung - Anderer Beschäftigungsort - Annahme eines

    Auszug aus BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79
    Zu Recht hat bereits das FG auf das BFH-Urteil vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) hingewiesen, in welchem der Senat ausgeführt hat, daß zu den abziehbaren Mehrkosten die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort, nicht aber die Miete für die Wohnung am bisherigen Wohnort gehört, da nur jene Miete durch die auswärtige Tätigkeit zusätzlich angefallen ist (vgl. auch Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356).
  • FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19

    Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte;

    Eine doppelte Haushaltsführung setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 EStG ab 2014 dabei voraus, dass der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand aus eigenem Recht innehat und sich finanziell beteiligt (überholt insoweit BFH, Urteil vom 10. Februar 1983, VI R 51/79, BStBl II 1983, 515).
  • BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96

    Bewirtungskosten eines Journalisten

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, unter 1. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84

    Voraussetzungen des Vorliegens einer auswärtigen Beschäftigung von

    Die Auffassung des FG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515), wonach die Abziehbarkeit des beruflich veranlaßten Mehraufwands nicht davon abhänge, daß dem nicht verheirateten Arbeitnehmer für die Beibehaltung der Unterkunft am bisherigen Wohnort Aufwendungen entstünden.

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515, an denen der Senat festhält, hängt die Höhe der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Mehraufwendungen in Fällen der vorliegenden Art nicht davon ab, daß dem Arbeitnehmer Kosten für die Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Arbeitsort entstehen.

    Auch hierzu weist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil in BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515 hin, wonach der abziehbare Mehraufwand die gesamten Unterkunftskosten umfaßt.

  • BFH, 29.01.1988 - VI R 146/85

    Geltendmachung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79 (BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515) entschieden, daß nicht verheiratete Arbeitnehmer beruflich veranlaßten Mehraufwand i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten absetzen könnten, wenn sie nur vorübergehend einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachgehen, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten, dort ihre Wohnung aufrechterhalten, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder dorthin zurückkehren und ihnen deshalb die Aufgabe ihrer Wohnung nicht zuzumuten ist.

    Ein lediger Arbeitnehmer, der nicht bereit ist, umzuziehen und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den neuen Beschäftigungsort zu verlegen, kann aber einem verheirateten Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt, nur gleichgestellt werden, wenn er bei einem vorübergehenden auswärtigen Aufenthalt seine Wohnung und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehält, nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit voraussichtlich wieder an diesen Ort zurückkehrt und ihm deshalb die Aufgabe seiner Wohnung nicht zuzumuten ist (Urteil in BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515, m.w.N.).

    Richtig ist auch, daß die auswärtige Beschäftigung von vornherein auf kurze Dauer angelegt sein muß, wie dies etwa bei einer von Anfang an begrenzten Tätigkeit als Soldat auf Zeit der Fall ist (Urteil in BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515).

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04

    Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

    Der BFH hatte in seinem Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237) --vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79 (BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515)-- eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung für den hier in Betracht kommenden Fall angenommen, dass der ledige Steuerpflichtige in einem Zimmer bei seinen Eltern noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, ihm aber wegen einer nur kurzfristigen auswärtigen Beschäftigung Aufwendungen für die dort unterhaltene Wohnung entstanden.
  • FG Köln, 05.02.1992 - 4 K 5056/87

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung als

    Hierzu gehören auch die Kosten der Unterkunft am inländischen Beschäftigungsort (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 16.03.1979 VI R 176/78, BStBl II 1979, 473; vom 03.12.1982 VI R 228/80, BStBl II 1983, 467; vom 10.02.1983 VI R 51/79, BStBl II 1983, 515; vgl. ferner Abschnitt 27 Abs. 1 Nr. 4 LStR 1984; Abschnitt 43 Abs. 9 LStR 1990).
  • BFH, 11.03.1983 - VI R 65/80

    Bei einem ledigen Arbeitnehmer werden bei Versetzung und fehlender

    Ledige Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - keinen doppelten Haushalt führen, weil sie nicht mit von ihnen finanziell abhängigen Angehörigen zusammenleben, können Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten geltend machen (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212).

    Es kommt deshalb ein Abzug der durch die auswärtige Tätigkeit entstandenen Aufwendungen bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren als Werbungskosten in Betracht (vgl. die BFH-Urteile vom 20. Dezember 1982 VI R 123/81, BFHE 137, 474, BStBl II 1983, 269 und in BFHE 138, 212).

  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, unter 1 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 22.09.1988 - VI R 53/85

    Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung bei Partnern einer

    Dementsprechend wurden die bei einem Ledigen mit einer außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltenen Wohnung für eine gewisse Übergangszeit nach der Arbeitsaufnahme zu berücksichtigenden Werbungskosten nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, sondern auf § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gestützt (BFH-Urteile vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515, und vom 25. Oktober 1985 VI R 18/84, BFH/NV 1987, 233, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 19.08.2008 - 4 K 98/07

    Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten aus

    Nach der Rechtsprechung des BFH konnten bei einem ledigen Arbeitnehmer, der - wie der Kl - nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfüllte, die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstanden, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachging, den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehielt, dort seine Wohnung aufrechterhielt, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrte und ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar war (sog. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung; vgl. BFH-Urteile 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515; vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237 m.w.N. und vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).
  • BFH, 25.02.1988 - VI R 201/84

    Geltendmachung von Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort

  • BFH, 25.10.1985 - VI R 18/84

    Voraussetzung für eine Gleichstellung eines ledigen Arbeitnehmers mit einem

  • FG Bremen, 23.07.1998 - 498048K 1

    Keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes und bloßer

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