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   BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79   

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BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79 (https://dejure.org/1983,353)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1983 - VI R 198/79 (https://dejure.org/1983,353)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1983 - VI R 198/79 (https://dejure.org/1983,353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 524
  • NJW 1984, 1783
  • BB 1984, 323
  • BStBl II 1984, 106
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79
    Dieser Beschluß beruhte auf der inzwischen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Entscheidung vom 27. Januar 1983 1 BvR 1008/79, 322/80 und 1091/81 (BVerfGE 63, 88) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

    Auch das BVerfG gehe in seinem Beschluß in BVerfGE 63, 88 davon aus, daß sich die nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB geleisteten Zahlungen für den Zahlenden als Belastung dargestellt hätten.

    Zwar hat das BVerfG zwischenzeitlich die Regelung in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für nichtig erklärt (BVerfGE 63, 88).

    Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages und ihm folgend der Gesetzgeber sind vielmehr davon ausgegangen, daß eine reale Teilung einer betrieblichen Altersversorgung nicht durchsetzbar sei, weil sie zum Teil einen unzulässigen Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen darstellen würde (BT-Drucks. 7/4361 S. 39, BVerfGE 63, 88, A. III. 1. a).

    e) Entgegen der Meinung des Klägers läßt sich auch aus dem Beschluß des BVerfG in BVerfGE 63, 88 nicht entnehmen, daß seine Zahlungen eine außerordentliche Belastung im Sinn des § 33 EStG seien.

    Aus der Verfassungsgerichtsentscheidung ist zu entnehmen, daß sich die verfassungsrechtliche Prüfung allein auf die Frage bezogen hat, ob das vom Gesetzgeber für die Erreichung seines Zieles ausschließlich vorgesehene Mittel - Anordnung von Zahlungen des Verpflichteten an die gesetzliche Rentenversicherung - vor dem Grundgesetz Bestand haben kann (vgl. B. I. 1. a. E. und 4. vor a des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 63, 88).

  • BFH, 16.05.1975 - VI R 163/73

    Aufwendungen des alleinschuldig geschiedenen Ehemannes für die Einrichtung des

    Auszug aus BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79
    Aufwendungen im vorstehenden Sinn sind nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 7. August 1959 VI 7/59 S, BFHE 69, 324, BStBl III 1959, 383; vom 8. September 1961 VI 177/60 U, BFHE 74, 76, BStBl III 1962, 31; vom 28. Februar 1964 VI 20/63 U, BFHE 79, 34, BStBl III 1964, 245, und VI 180/63 S, BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453, sowie vom 16. Mai 1975 VI R 163/73, BFHE 116, 24, BStBl II 1975, 538) grundsätzlich nur solche, die das Einkommen des Steuerpflichtigen belasten.

    Aus diesem Grund stellen nach der Rechtsprechung des Senats (BFHE 116, 24, BStBl II 1975, 538) Aufwendungen eines Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, die mit der vermögensmäßigen Auseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79
    Daß Versorgungsanwartschaften zu den Vermögenswerten gehören, deren Ausgleich nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen kann, wird durch das Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 1 BvL 17/77 u. a. (BVerfGE 53, 257) bestätigt.
  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Vielmehr ist er vorsichtig von ihr abgerückt, indem er auf die Angriffe gegen die vorerwähnte These hinwies und die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung in einschlägigen Fällen aus anderen Gründen versagte oder eine Doppelbegründung wählte (z. B. Urteile vom 14. November 1980 VI R 106/78, BFHE 132, 55, BStBl II 1981, 130; vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; vom 23. Oktober 1987 III R 219/83, BFHE 152, 70, BStBl II 1988, 332 - unter 3. -, und vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779).
  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Wenn dieser in seinem Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106) die Zahlung eines geschiedenen Ehegatten als Versorgungsausgleich für seinen früheren Ehegatten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) berücksichtigte, so handelte es sich dort um die Begründung einer Rentenanwartschaft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die anders als bei § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG schon bei Zahlung eine geldwerte Rechtsposition vermittelte.
  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Dieselbe Erwägung liegt bereits dem BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106, dort unter 1.c) zugrunde, in dem die Berücksichtigung einer Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung zur Begründung einer Rentenanwartschaft für den Ausgleichsverpflichteten u.a. mit der Erwägung abgelehnt wurde, dass die Zahlung oder ihr Ausbleiben keinen Einfluss auf den eigenen Pensionsanspruch des Ausgleichsverpflichteten gehabt hätte.
  • FG Hessen, 21.02.2008 - 13 K 1754/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem

    Durch die streitigen Zahlungen an die frühere Ehefrau hat der Kläger keine Ansprüche erworben, die bei ihm als Zahlenden zu später voll oder teilweise steuerpflichtigen Einkünften führen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl. II 1984, 106).

    Dies hat zur unmittelbaren Folge, dass die Versorgungsbezüge des ausgleichsverpflichteten Beamten-Ehegatten gem. § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gekürzt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, a.a.O.).

    Die Sachlage ist insofern nicht anders als bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten, die ebenfalls mit der Höhe der durch die berufliche Tätigkeit erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zusammenhängen (vgl. hierzu auch. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79 sowie FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2005, rkr., 11 K 1795/01, jeweils a.a.O.).

    Da diese Hälfte nach der in den §§ 1587 ff. BGB zum Ausdruck kommenden Wertvorstellung des Gesetzgebers wirtschaftlich nicht dem pensionsberechtigten Ehegatten, sondern dem anderen Ehegatten gehört, die Übertragung dieser Hälfte aber aus den oben dargestellten Gründen nicht möglich ist, ist die für diese halbe Pensionsanwartschaft ersatzweise zu leistende - hier streitigen - Zahlung kein Aufwand im Sinne des § 33 EStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, a.a.O).

  • FG Düsseldorf, 11.10.2013 - 13 K 3322/11

    Steuerliche Berücksichtigung von Rentenzahlungen an die

    Bei wertender Beurteilung bestand daher ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang zu einem Vorgang auf der privaten Vermögensebene und nicht zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; vgl. ferner Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.1987 1 BvR 427/86, Information Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1987, 215; BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467; Urteil des FG Niedersachsen vom 17.11.1995 IX 59/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 173; Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153; Urteil des FG Köln vom 16.2.2005 11 K 1795/01, EFG 2005, 1030; von Bornhaupt, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 700, Stichwort "Versorgungsausgleich").

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die hier zu entscheidende Konstellation nicht mit dem Fall vergleichbar, dass ein Beamter Ausgleichszahlungen gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Wiedererlangung des durch einen Versorgungsausgleichs gekürzten Pensionsanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467) oder aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. zur Vermeidung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge leistet (vgl. BFH-Urteile vom 8.3.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 17.06.2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051).

    Anders ist dagegen der Fall zu beurteilen, dass durch die Zahlung weder eine Kürzung der Einkünfte der Bezüge verhindert noch eigene Ansprüche auf eine Rente begründet werden (so bereits BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; vgl. ferner Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.1987 1 BvR 427/86, Inf 1987, 215; Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/92, EFG 1996, 1153).

    Wie der BFH grundlegend in seinem Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106) ausgeführt hat, fehlt es bereits an Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG.

    Da diese Hälfte wirtschaftlich nicht dem pensionsberechtigten Ehegatten, sondern dem anderen Ehegatten gehört, die Übertragung dieser Hälfte aber aus den oben dargestellten Gründen nicht möglich ist, ist die für diese halbe Anwartschaft ersatzweise zu leistende Zahlung kein Aufwand im Sinne des § 33 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; Urteil des FG Köln vom 14.3.1996, EFG 1996, 1153; Urteil des FG Niedersachsen vom 17.11.1995 IX 59/94, EFG 1996, 173; Mellinghoff, Steuerberatung 1999, 60, 71).

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

    Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2001 - 5 K 1769/99

    Abfindung eines Beamten an seine frühere Ehefrau als Werbungskosten

    So beziehe sich das Urteil des BFH vom 8. Dezember 1992 (BStBl II 1993, 434 ) auf eine Zugewinnausgleichsregelung und das BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 (BStBl II 1984, 106 ) auf einen Fall, wonach gem. § 1587b BGB für die Ehefrau eine eigene Rentenanwartschaft zu begründen gewesen sei.

    Im Übrigen habe der BFH entschieden (Hinweis auf BStBl II 1984, 106 ), dass Zahlungen eines Steuerpflichtigen zur Erhaltung seiner vollsteuerpflichtigen Betriebspension keine (vorweggenommenen) Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit darstellten, da ein nur sehr loser entfernter Zusammenhang nicht ausreiche.

    Das reicht für die Annahme eines objektiven Zusammenhangs im Sinne des den Betriebsausgabenabzug und den Werbungskostenabzug gleicher Maßen beherrschenden Veranlassungsprinzips nicht aus (BFH vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106 ).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Dieselbe Erwägung liegt bereits dem BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106, dort unter 1.c) zugrunde, in dem die Berücksichtigung einer Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung zur Begründung einer Rentenanwartschaft für den Ausgleichsverpflichteten u.a. mit der Erwägung abgelehnt wurde, dass die Zahlung oder ihr Ausbleiben keinen Einfluss auf den eigenen Pensionsanspruch des Ausgleichsverpflichteten gehabt hätte.
  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01

    Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich

    Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs seien keine außergewöhnlichen Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106).

    Die Sachlage ist insofern nicht anders als bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten, die ebenfalls mit der Höhe der durch die berufliche Tätigkeit erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zusammenhängen (ebenso BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, sowie Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153).

    Zwar wird diskutiert, ob bei Ausgleichszahlungen, die ein geschiedener Beamter zur Abwendung der aufgrund der Scheidung drohenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge leistet, ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt (bejahend: Urteil des FG Kiel vom 8.12.1999 V 730/98, EFG 2000, 351, BMF-Schreiben vom 20.7.1981, BStBl I 1981, 567, unter I.2.; verneinend: Urteil des FG Berlin vom 28.9.1999 7 K 7167/98, EFG 2002, 1373, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.4.2001 5 K 1769/99, EFG 2001, 1593; offen gelassen im BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, und im BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467).

  • BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93

    1. Emeritenbezüge sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen; Aufwendungen für

    Dementsprechend hat der Senat einen Aufwand nur dann als durch den Beruf veranlaßt angesehen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106, 107).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2002 - 10 K 288/96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der vom geschiedenen Angestellten einer

  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

  • FG Niedersachsen, 17.11.1995 - IX 59/94

    Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs führen weder zu Werbungskosten,

  • BFH, 19.06.2000 - VI B 30/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zahlungen an die BfA zur Begründung

  • BFH, 08.12.1988 - IX R 157/83

    Die von einem Vater für den vorzeitigen Erbausgleich an sein nichteheliches Kind

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 169/08

    Verfassungsgemäßheit der Tarifvorschrift § 32a EStG - steuerfreie

  • BFH, 06.03.2006 - X B 5/05

    WK-Abzug: Beiträge an ärztliches Versorgungswerk

  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02

    Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte

  • FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06

    Abziehbarkeit von Rechtanwaltskosten und Prozesskosten in Zusammenhang mit der

  • BFH, 12.11.1993 - III R 11/93

    Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen

  • BFH, 16.11.1993 - I B 115/93

    Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt von Akten

  • FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 730/98

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung zur Herstellung der

  • BFH, 07.02.1990 - X R 204/87

    Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der

  • FG Berlin, 28.09.1999 - 7 K 7167/98

    Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abwendung der Kürzung von

  • FG Niedersachsen, 01.02.1995 - IV 476/90

    Einkommensteuer; Aufwendungen für Familienheim nach Scheidung

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