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   BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83   

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BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83 (https://dejure.org/1983,361)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1983 - VI R 68/83 (https://dejure.org/1983,361)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1983 - VI R 68/83 (https://dejure.org/1983,361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1; II. BV §§ 42 bis 44

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BV §§ 42, 43, 44; EStG § 9 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind nach dem Wohnflächenverhältnis zu ermitteln (§§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 520
  • NJW 1984, 831
  • BB 1984, 318
  • BStBl II 1984, 112
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.11.1954 - IV 353/53 U

    Berechnung der den Wohnzwecken dienenden Grundflächen eines Hauses - Zulässigkeit

    Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83
    Unter Nutzfläche sei die Gesamtfläche eines Gebäudes einschließlich der Nebenflächen zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. November 1954 IV 353/53 U, BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39).

    bb) Die Auffassung des FA läßt sich auch nicht aus dem Urteil in BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39 herleiten.

    Das ergibt sich aus folgendem: Die Grundsätze des Urteils in BFHE 60, 99, BStBl III 1955, 39 haben in Abschn. 55 Abs. 1 EStR ihren Niederschlag gefunden.

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83
    Die Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn - wie im Streitfall - die häuslichen Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich benutzt werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

    aa) Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 - VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071, unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 - VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

    Als dem Grunde nach abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommen in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Gebäude-AfA, Reparaturaufwendungen, Feuerversicherung, Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Wassergeld, Stromkosten, Heizungskosten, Reinigungskosten, Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers und Aufwendungen für die Renovierung des Zimmers.

    Dieser Anteil ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung (Wohnflächenverhältnis) im Schätzungswege (§ 162 der Abgabenordnung) zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2017 - IV C 6-S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320).

    a) Das FG hat nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze zwar zutreffend erkannt, dass der der Fläche der streitigen Räume (Bad, Flur) entsprechende Anteil an den allgemeinen Wohnungskosten bei der Ermittlung des Wohnflächenverhältnisses (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) unberücksichtigt bleiben muss, da diese Räume im Streitfall zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611).

  • FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den

    (1) Sowohl die vom Beklagten zitierte Kommentierung (Littmann/Betz/Hellwig, Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 Rz. 1798) als auch das BMF-Schreiben vom 02.03.2011 (C 6-S 2145/07/10002, BStBl. I 2011, 195) und die Entscheidung des FG Münster vom 26.03.1998 (1 K 895/98 E, EFG 1998, 1000) beruhen letztlich auf der Entscheidung des BFH vom 18.10.1983 (VI R 68/83, BFHE 139, 520 BStBl. II 1984, 112).

    Danach gehören zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer, welche gegebenenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können, insbesondere auch Reparaturaufwendungen, welche das gesamte Haus betreffen sowie Aufwendungen für die Renovierung "des Zimmers" (BFH-Urteil vom 18.10.1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520 BStBl. II 1984, 112).

    Dieser Anteil ist nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 18.10.1983 (VI R 68/83, BFHE 1939, 520, BStBl. II 1984, 112) grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Einfamilienhaus bzw. der Eigentumswohnung (Wohnflächenverhältnis) im Schätzwege zu ermitteln (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/13, Juris).

    Hätten die Kläger ihr Einfamilienhaus innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor den Umbaumaßnahmen am Badezimmer erworben und mit den Umbaukosten die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG genannte Grenze überschritten, hätten die Kosten zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung geführt, wobei die Gebäudeabschreibung wiederum anteilig nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Einfamilienhauses bei den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen wären (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1983 VI R 68/83, BStBl II 1984, 112, BFHE 439, 520; BMF-Schreiben vom 02.03.2011, C 6-S 2145/07/10002, BStBl I 2011, 195).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Das FG hat auch nicht verkannt, daß bei Anschaffung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses ein Abzug vorab entstandener Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nur insoweit in Betracht kommt, als sie vor Ansatz des Grundbetrags nach § 21a EStG geleistet sind (Senatsurteile vom 13. Januar 1987 IX R 63/82, BFH/NV 1987, 570, und vom 8. November 1988 IX R 142/84, BFH/NV 1989, 223) und allein die das häusliche Arbeitszimmer betreffenden Schuldzinsen weiterhin Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bilden können (Urteile des BFH vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112, und vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Zum anderen gilt für Werbungskosten ebenso wie für Betriebsausgaben, dass anteilig mit einer bestimmten Einkunftsquelle zusammenhängende Aufwendungen gleichermaßen anteilig den entsprechenden Einkünften zuzurechnen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).
  • FG Münster, 26.03.1998 - 1 K 895/98

    Renovierungskosten bei häuslichem Arbeitszimmer

    Die Kläger berufen sich auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und meinen, der von ihnen vertretene Aufteilungsmaßstab ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 18.10.1983 - VI R 68/83 -, (BStBl II 1984, 112 ).

    Soweit die Kosten nicht wie z.B. die Aufwendungen für die Ausstattung oder die Renovierung des Zimmers - nur für das häusliche Arbeitszimmer, sondern für das ganze Gebäude anfallen, ist allein der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar (BFH, Urteil vom 18.10.1983 - VI R 68/83 -, BStBl II 84, 112).

    Dieser Anteil ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des EFH im Schätzungswege (§ 162 AO ) zu ermitteln (BFH - VI R 68/83 -, aaO.).

    Die Kläger wenden demgegenüber zu Unrecht ein, der BFH habe in seinem Urteil - VI R 68/83 -, aaO. nur zwei Kostenarten definiert, nämlich die unmittelbar dem Arbeitszimmer zuzuordnenden und die übrigen Gebäudekosten, weshalb die übrigen Gebäudekosten anteilig der Arbeitszimmernutzung zuzurechnen seien.

    Dem steht entgegen, dass sich der BFH im Urteil - VI R 68/83 -, aaO. ausdrücklich auf die Schätzungsvorschrift des § 162 AO beruft, wonach die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO ).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

    aa) Die Flächenberechnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH nach der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV- (stRspr.; vgl. BFH-Urteile vom, 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BStBl. 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl, II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    In diesem Fall würde der auf die betrieblich genutzten Räume entfallende Anteil zu hoch angesetzt, weil der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende Kostenanteil unberücksichtigt bleibe (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl. II 1991, 389; 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

  • BFH, 10.04.1987 - VI R 94/86

    Zur Berechnung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

    Nutzt ein Steuerpflichtiger in seiner Wohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, so berechnen sich die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigenden anteiligen Werbungskosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche der Wohnung einschließlich der des Arbeitszimmers (Ergänzende Klarstellung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

    Er ist der Ansicht, entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83 (BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) sei der Anteil der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Gesamtaufwendungen nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der Wohnung abzüglich der des Arbeitszimmers aufzuteilen.

    Er ist der Ansicht, entsprechend dem Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 sei von einem Anteil der Kosten seines Arbeitszimmers an den Gesamtkosten der Wohnung von 40, 97 v.H. auszugehen.

    Der Senat hat hierzu im Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 ausgeführt, bei der Ermittlung der als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen, auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten eines Einfamilienhauses sei die Fläche des Arbeitszimmers ins Verhältnis zur Wohnfläche des Hauses zu setzen.

  • BFH, 21.02.1990 - X R 174/87

    Behandlung eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile von untergeordneter

    Für die Frage, ob ein Grundstücksteil "von untergeordneter Bedeutung" ist, kann sich der Steuerpflichtige darauf berufen, daß Nebenräume i. S. des § 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BV ausschließlich privat genutzt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

    Es bezieht sich insbesondere auf das BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83 (BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

    Der VI. Senat hat entschieden, daß die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Werbungskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach §§ 42 bis 44 der II. BV ermittelten gesamten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln sind (Urteile in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500).

    Das Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 führt hierzu u. a. aus: Zwar sei die Ermittlung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach dem Wohnflächenverhältnis nicht der einzig denkbare Aufteilungsmaßstab.

  • FG Niedersachsen, 10.09.1997 - IV 268/95

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten; Wassergeld als

    Demgegenüber berief sich der Kl auf das BFH-Urteil vom 18.10.1983 VI R 68/83 (BStBl II 1984 S. 112).

    Unter Hinweis auf das BFH-Urteil VI R 68/83 (a.a.O.) wenden sich die Kl gegen die Annahme, die auf das Arbeitszimmer entfallenden Wasserkosten seien so gering, daß kein Ansatz erfolgen könne.

    Der Senat geht mit dem BFH-Urteil VI R 68/83 (a.a.O.) davon aus, daß Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können, wenn - wie im Streitfall - das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich benutzt wird und daß bei einer erforderlichen Schätzung zu den abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die Wassergeldkosten in Betracht kommen.

    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - der Senat weicht (zumindest) vom BFH-Urteil vom 18.03.1988 VI R 78/83 (BFH/NV 1988, 777) ab, in welchem - anders als im BFH-Urteil VI R 68/83 (a.a.O.) - auch Wassergeldkosten streitig waren.

  • BFH, 06.10.2004 - VI R 27/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten der Gartenerneuerung

    Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).
  • BFH, 05.09.1990 - X R 3/89

    Ermittlung der Kosten für betrieblich genutzte Nebenräume nach dem Verhältnis der

  • BFH, 30.10.1990 - VIII R 42/87

    1. Aufwendungen zur Ausstattung eines Arbeitszimmers mit Kunstgegenständen sind

  • BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85

    Voller Abzug der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, auch wenn ein Dritter

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 49/95

    Wohnflächenerweiterung führt zur Änderung des Aufteilungsmaßstabs für die

  • FG Hamburg, 16.02.2016 - 2 K 54/13

    Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen

  • BFH, 21.05.1987 - V S 11/85

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen

  • FG Saarland, 30.05.2007 - 1 K 1023/05

    Arbeitszimmer eines Key Account Managers; Zuordnung von Aufwendungen

  • BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90

    Zeitanteilige Aufteilung von Gesamtaufwendungen für eine Ferienwohnung im Falle

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

  • FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 49/85

    Anforderungen an die Würdigung eines Raumes als steuerlich anzuerkennendes

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 119/88

    Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern

  • FG Münster, 31.05.1999 - 12 K 4743/97

    Arbeitszimmer - Anteilige Aufwendungen für Garten nicht berücksichtigungsfähig

  • BFH, 30.04.1985 - IX R 72/84

    Ermittlung des Nutzungswertes einer Wohnung im eigenen Haus - Streben nach einem

  • FG Bremen, 29.08.2007 - 4 K 54/05

    Grundsätzlich keine Einbeziehung der Kosten für die Neuanlage des Gartens in die

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 42/97

    Verkehrswert eines Grundstücksteils bei Betriebsaufgabe

  • FG Niedersachsen, 17.06.2011 - 13 K 142/10

    Abziehbarkeit von gebäudebzogenen Aufwendungen als Werbungskosten bei

  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 103/80

    Ermittlung des abziehbaren Anteils als Betriebsausgabe für Betriebsräume in einer

  • BFH, 22.08.1996 - XI B 152/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

  • ArbG Berlin, 20.04.2007 - 28 Ca 1171/07

    Beschäftigungsmöglichkeit bei Betriebsstilllegung für Betriebsratsmitglied in

  • BFH, 15.11.1994 - I B 34/94

    Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.1998 - 1 K 92/94

    Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit bei einer für fünf Jahre

  • FG Saarland, 25.01.2001 - 1 K 104/00

    Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen

  • FG München, 29.04.1997 - 2 K 1109/92
  • FG Saarland, 04.07.1995 - 1 K 194/94

    Einkommensteuer; Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe

  • FG München, 07.12.1999 - 12 K 1427/95

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben; Grundsätzliches

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.01.1990 - 5 K 1202/89

    Einkommensteuer; Schätzung der Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und

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