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   BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81   

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https://dejure.org/1983,1090
BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81 (https://dejure.org/1983,1090)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1983 - VI R 3/81 (https://dejure.org/1983,1090)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1983 - VI R 3/81 (https://dejure.org/1983,1090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Mehraufwendung - Doppelte Haushaltsführung - Gastarbeiter - Unterhaltung des Haushalts im Heimatland - Unterhaltsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Anforderungen an den Nachweis einer maßgeblichen finanziellen Beteiligung am Haushalt im Heimatland bei doppelter Haushaltsführung von Gastarbeitern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 241
  • BB 1984, 966
  • BStBl II 1984, 521
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche

    Auszug aus BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81
    Bei der Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung von in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeitern sind an den Nachweis, daß die Beträge für die Unterhaltung des Haushalts im Heimatland nicht erkennbar unzureichend sind (vgl. Urteil des Senats vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Nachweis von nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen an Familienangehörige.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird ein eigener Haushalt im Sinne dieser Vorschrift vom Arbeitnehmer unterhalten, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell maßgeblich beteiligt (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148, und vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).

  • BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70

    Doppelte Haushaltsführung bei Wohnsitz des Ehegatten in Ostblockstaaten

    Auszug aus BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird ein eigener Haushalt im Sinne dieser Vorschrift vom Arbeitnehmer unterhalten, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell maßgeblich beteiligt (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148, und vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).
  • BFH, 05.09.1980 - VI R 75/80

    Außergewöhnliche Belastung - Unterhalt

    Auszug aus BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81
    Im Gegensatz zu Unterhaltsleistungen (vgl. insbesondere BFH- Urteile vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31, und vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713) braucht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Regel auch nicht geprüft zu werden, ob im Laufe des Jahres erbrachte Leistungen - wie sie hier vorliegen - den Lebensunterhalt nur für die Zukunft sichergestellt haben oder ob hiermit zugleich durch die Begleichung von Lebenshaltungskosten entstandene Schulden getilgt worden sind.
  • BFH, 17.11.1978 - VI R 93/77

    Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die beide berufstätig sind

    Auszug aus BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81
    Denn eine maßgebende finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen am Familienhaushalt ist auch dann zu bejahen, wenn andere Familienangehörige, wie insbesondere die Ehefrau oder erwachsene Kinder, zur Bestreitung der Kosten des Haushalts mit beigetragen haben, etwa weil sie im Heimatland eine kleine Landwirtschaft betreiben (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. November 1978 VI R 93/77, BFHE 126, 440, BStBl II 1979, 146).
  • BFH, 22.05.1981 - VI R 140/80

    Unterhaltsaufwendung - Deckung des Unterhaltsbedarfs - Lebensbedarf -

    Auszug aus BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81
    Im Gegensatz zu Unterhaltsleistungen (vgl. insbesondere BFH- Urteile vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31, und vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713) braucht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Regel auch nicht geprüft zu werden, ob im Laufe des Jahres erbrachte Leistungen - wie sie hier vorliegen - den Lebensunterhalt nur für die Zukunft sichergestellt haben oder ob hiermit zugleich durch die Begleichung von Lebenshaltungskosten entstandene Schulden getilgt worden sind.
  • FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für eine doppelte

    Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steht die Rechtsprechung des BFH zu Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG (etwa Urteil vom 25. April 2018 VI R 35/16, BFHE 261, 319, BStBl. II 2018, 643: In solchen Fällen Zwölftelung) dem nicht entgegen (so bereits BFH, Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BStBl. II 1984, 521).

    Der BFH hat hierzu bereits im Urteil vom 16. Dezember 1983 (VI R 3/81, BStBl II 1984, 521) entschieden, dass bei der Frage des Nachweises einer nicht unzureichenden Unterhaltung des Haupthaushaltes nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie beim Nachweis von nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen an Familienangehörige.

    Danach darf die finanzielle Beteiligung "nicht erkennbar unzureichend" sein (etwa Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BStBl II 1984, 521).

  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521, m. w. N.) wird ein eigener Haushalt im Sinne dieser Vorschrift vom Arbeitnehmer unterhalten, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell maßgeblich beteiligt.

    Eine maßgebliche finanzielle Beteiligung ist im allgemeinen nur dann zu verneinen, wenn die Beträge für die Unterhaltung des Haushalts erkennbar unzureichend sind (Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521).

    Die Berücksichtigung solcher Beträge unterliegt dabei - wie im Urteil in BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521 ausgeführt - nicht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.

  • BFH, 17.01.1986 - VI R 16/83

    Maßgebliche finanzielle Beteiligung am Familienhaushalt im Ausland bei doppelter

    Ein eigener Haushalt im Sinne dieser Vorschrift wird vom Arbeitnehmer unterhalten, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell maßgeblich beteiligt (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148; vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26, und vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521).

    Auf diesen Unterschied zwischen einem Indiz für das Vorliegen einer Steuervergünstigung und den Mehraufwendungen, für die die Steuervergünstigung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG begehrt wird, hatte der Senat bereits im Urteil in BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521 hingewiesen.

    Entsprechend den Ausführungen im Urteil in BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521 sind die vom Kläger an seine Familie nachweisbar erbrachten Leistungen von zusammen 5.750 DM für die Zeit von Januar bis September 1980 nicht als erkennbar unzureichend anzusehen.

  • BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten

    Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen --einschließlich solcher am Jahresende-- an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen (so bereits Senatsurteil vom 16.12.1983 - VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521).
  • FG Düsseldorf, 29.06.2005 - 13 K 2622/03

    Doppelte Haushaltsführung bei Wohnungsüberlassung im Elternhaus

    Dort wo der BFH entscheidend auf die finanzielle Beteiligung abgestellt hat, handelte es sich um Fälle, in denen streitig war, ob sich der auswärts beschäftigte Familienvater am Familienhaushalt beteiligt hat (vgl. BFH Urteil vom 17.1.1986 VI R 16/83, BStBl. II 1986, 306; BFH Urteil vom 16.12.1983 VI R 3/81, BStBl. II 1984, 521; BFH Urteil vom 2.9.1977 VI R 114/76, BStBl. II 1978, 26) oder ob der Arbeitnehmer anteilig die Kosten der Wohnung seiner Lebensgefährtin getragen hat (BFH Urteil vom 12.9.2000 VI R 165/97, BStBl. II 2001, 29).
  • BFH, 20.09.1985 - VI R 124/82

    Notwendige Mehrausgaben durch aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521, mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen), daß Inländer wie Ausländer auf Verlangen nachweisen müssen, mit welchen Beträgen sie sich an dem hauswirtschaftlichen Leben in der Familienwohnung finanziell beteiligt haben.

    Damit hat sich das FG im Rahmen der Grundsätze gehalten, die der Senat in dem bereits zitierten Urteil in BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521 aufgestellt hat.

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 309/20

    Anerkennung geltend gemachter Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als

    Erforderlich sei jedoch, dass der finanzielle Beitrag des auswärts beschäftigten Ehegatten nicht offensichtlich unzureichend sei (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 49/86

    Vorlage an den Großen Senat: Unterhaltsleistungen eines Gastarbeiters an die im

    Insoweit ist zur Begründung der Entscheidung ausgeführt: Der Gesamtbetrag von 4.450 DM setze sich aus den überwiesenen Beträgen (2.500 DM) und einem Nettogehalt (1.950 DM) zusammen, dessen Mitnahme glaubhaft sei (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521 - zur doppelten Haushaltsführung - Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 26. November 1981 IV B 6 - S 2352 - 31/81, BStBl I 1981, 744, Tz. 2.1).
  • BFH, 13.08.1987 - IV R 130/85

    Zum Begriff des eigenen Hausstandes bei doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird ein eigener Hausstand im Sinne dieser Vorschrift vom Steuerpflichtigen unterhalten, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl persönlich als auch finanziell maßgeblich beteiligt (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BFHE 140, 241, BStBl II 1984, 521).
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