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   BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80   

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https://dejure.org/1984,1028
BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80 (https://dejure.org/1984,1028)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1984 - IX R 45/80 (https://dejure.org/1984,1028)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1984 - IX R 45/80 (https://dejure.org/1984,1028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Herstellungskosten - Errichtung von Stellplätzen - Ablösung einer Verpflichtung - Errichtung von Stellplätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ablösungen von Pkw-Stellplatzverpflichtungen sind auch bei bereits errichteten Anlagen Herstellungskosten des Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 237
  • NVwZ 1985, 520 (Ls.)
  • BB 1984, 1729
  • BStBl II 1984, 702
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80
    In diesem Urteil hat der VIII. Senat des BFH die Erhebung der Abgabe wegen der Änderung der Gemeindeverhältnisse nach § 9 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes vom 10. März 1970 zu den Herstellungskosten des Gebäudes gerechnet (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. November 1983 VII C 78.72, BVerwGE 44, 202, 206; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 357), wie dies zuvor schon für den Ansiedlungsbeitrag nach § 17 des Preußischen Ansiedlungsgesetzes geschehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1976 VIII R 212/73, BFHE 118, 437, BStBl II 1976, 449).

    Auch das BVerwG hat die Abgabe mit der Begründung den Gebäudeherstellungskosten zugerechnet, die Abgabe treffe die Bauherren unabhängig vom Eigentum oder ihrem sonstigen Recht am Grundstück (Urteil in BVerwGE 44, 202, 206; Beschluß in BVerfGE 49, 343, 357).

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 78.72

    Abgaben zur Deckung gemeindlicher Wohnungsbaufolgekosten - Erhebung von Abgaben

    Auszug aus BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80
    In diesem Urteil hat der VIII. Senat des BFH die Erhebung der Abgabe wegen der Änderung der Gemeindeverhältnisse nach § 9 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes vom 10. März 1970 zu den Herstellungskosten des Gebäudes gerechnet (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. November 1983 VII C 78.72, BVerwGE 44, 202, 206; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 357), wie dies zuvor schon für den Ansiedlungsbeitrag nach § 17 des Preußischen Ansiedlungsgesetzes geschehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1976 VIII R 212/73, BFHE 118, 437, BStBl II 1976, 449).

    Auch das BVerwG hat die Abgabe mit der Begründung den Gebäudeherstellungskosten zugerechnet, die Abgabe treffe die Bauherren unabhängig vom Eigentum oder ihrem sonstigen Recht am Grundstück (Urteil in BVerwGE 44, 202, 206; Beschluß in BVerfGE 49, 343, 357).

  • BFH, 27.05.1964 - IV 149/62 S

    Zuordnung des Betrags, den der Steuerpflichtige zur Ablösung der Verpflichtung

    Auszug aus BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80
    a) Schon die bis zur Einführung der Landesbauordnungen geltende Regelung in der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944, RGBl I 1944, 356) rechnete die Herstellung von Garagen, aber auch die Ablösung der Stellplatzverpflichtungen, zu den Herstellungskosten des Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1964 IV 149/62 S, BFHE 80, 5, BStBl III 1964, 477, und vom 18. September 1964 VI 37/63 U, BFHE 81, 28, BStBl III 1965, 10).
  • BFH, 16.11.1982 - VIII R 167/78

    Die auf Grund eines Kommunalabgabengesetzes von Grundstückseigentümern erhobenen

    Auszug aus BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80
    Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin erbrachte Leistung keine nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 1982 VIII R 167/78, BFHE 137, 55, BStBl II 1983, 111).
  • BFH, 16.11.1982 - VIII R 175/79

    Änderung des Gemeindeverhältnisses - Kommunalabgabengesetz -

    Auszug aus BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80
    Daher ist sowohl der Aufwand für die errichteten Stellplätze als auch der Aufwand für die Ablösung dieser Stellplatzverpflichtungen den Herstellungskosten zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1982 VIII R 175/79, BFHE 137, 314, BStBl II 1983, 212).
  • BFH, 18.09.1964 - VI 37/63 U

    Bau von Einstellplätzen als Herstellungskosten des Gebäudes

    Auszug aus BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80
    a) Schon die bis zur Einführung der Landesbauordnungen geltende Regelung in der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944, RGBl I 1944, 356) rechnete die Herstellung von Garagen, aber auch die Ablösung der Stellplatzverpflichtungen, zu den Herstellungskosten des Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1964 IV 149/62 S, BFHE 80, 5, BStBl III 1964, 477, und vom 18. September 1964 VI 37/63 U, BFHE 81, 28, BStBl III 1965, 10).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80
    Die Rechtsprechung hat es genügen lassen, wenn ein enger wirtschaftlichen Zusammenhang bestand und hat demzufolge z. B. Abbruchkosten und den Buchwert eines abgerissenen Gebäudes den Herstellungskosten zugerechnet (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, 624 unter II. 2.).
  • BFH, 11.03.1976 - VIII R 212/73

    Ansiedlungsbeitrag - Gründung neuer Ansiedlungen - Gebäudeherstellungskosten -

    Auszug aus BFH, 08.03.1984 - IX R 45/80
    In diesem Urteil hat der VIII. Senat des BFH die Erhebung der Abgabe wegen der Änderung der Gemeindeverhältnisse nach § 9 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes vom 10. März 1970 zu den Herstellungskosten des Gebäudes gerechnet (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. November 1983 VII C 78.72, BVerwGE 44, 202, 206; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 357), wie dies zuvor schon für den Ansiedlungsbeitrag nach § 17 des Preußischen Ansiedlungsgesetzes geschehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1976 VIII R 212/73, BFHE 118, 437, BStBl II 1976, 449).
  • BFH, 06.05.2003 - IX R 51/00

    Ablösung der Stellplatzpflicht nach LBO steuerlich absetzbar?

    Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen wegen (Nutzungs-)Änderung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 LBO BW a.F. = § 37 Abs. 2 LBO BW n.F.) zählen zu den Herstellungskosten, wenn die zur Änderung führende Baumaßnahme als Herstellung i.S. von § 255 Abs. 2 HGB anzusehen ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80, BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702).

    b) Der BFH rechnet hierzu auch Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen nach den Landesbauordnungen der Länder, weil diese öffentlich-rechtliche Abgabe an die Errichtung von baulichen Anlagen und damit an die Bautätigkeit anknüpft (BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80, BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. November 1982 VIII R 175/79, BFHE 137, 314, BStBl II 1983, 212, zu einer Abgabe nach dem Kommunalabgabengesetz, m.w.N.).

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

    c) Auch nach diesem Zeitpunkt anfallende Aufwendungen können jedoch den Herstellungskosten zuzuordnen sein, wenn sie noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Herstellungsvorgang stehen (BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80, BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702; Meincke in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 6 EStG, Rdnr. 119 f.; Pankow/Schmidt-Wendt in Beck'scher Bilanzkommentar, § 255 HGB, Rdnr. 547; Mathiak, Anschaffungs- und Herstellungskosten, in Raupach, Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, München 1984, S. 130, 131).

    Aufwand, der zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehört, wird nicht allein dadurch zu Erhaltungsaufwand, daß er erst zu einem Zeitpunkt anfällt, der nach dem Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt (vgl. Urteil des Senats in BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702 zu nachträglichen Herstellungskosten).

  • BFH, 09.05.2012 - X R 38/10

    Bilanzkorrektur nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs bei

    Als Herstellungskosten nach § 5 EStG i.V.m. § 255 Abs. 2 HGB sind Ablöseverpflichtungen, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines Gebäudes anfallen, zu aktivieren (BFH-Urteile vom 8. März 1984 IX R 45/80, BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702, und in BFHE 202, 305, BStBl II 2003, 710).
  • FG Niedersachsen, 26.10.2010 - 15 K 261/09

    Führen der Behandlung einer Ablöseverpflichtung als sofort abzugsfähige

    In der Einspruchsbegründung vom 2. Juni 2009 wies der Beklagte zur Begründung hin, dass die bilanzielle Behandlung der Ablöseverpflichtung im Jahr 1998 bereits unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 8. März 1984 IX R 45/80, BStBl. II 1984, 702 unrichtig gewesen sei.

    Daher ist sowohl der Aufwand für die errichteten Stellplätze als auch der Aufwand für die Ablösung dieser Stellplatzverpflichtung den Herstellungskosten zuzurechnen (BFH, Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80, BStBl. II 1984, 702, 704).

  • FG Köln, 20.07.2000 - 5 K 6243/98

    Erhöhte Absetzungen für Tiefgaragen bei Baudenkmalen

    Eine rein bautechnische Betrachtung, die der BFH im übrigen auch gar nicht angestellt habe, sei im Streitfall nicht angemessen, denn unzweifelhaft seien Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung von Stellplätzen Herstellungskosten des Denkmals (BFH vom 08.03.1984, BStBl II 1984, 702 ff).

    Ein anderes Ergebnis würde auch zu dem nicht sachgerechten Ergebnis führen, daß derjenige, der seine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ablöst, die entsprechenden Zahlungen nach der Rechtsprechung des BFH zu § 9 EStG (Urteil v. 8.3.1984 IX 45/80, BStBl. II 1984, 702) jedenfalls in die Herstellungskosten des Gebäudes einbeziehen könnte, während derjenige, der sich für die Errichtung entschließt, aber aus denkmalschutzrechtlichen Gründen diese nicht innerhalb des Baudenkmals, sondern - wie im Streitfall - nur in baulicher Verbindung mit dem Denkmal errichten kann, eine Einbeziehung der Aufwendungen nicht verlangen könnte.

  • FG Münster, 06.02.2003 - 4 K 4164/00

    Anschaffungskosten Grund/Boden - Herstellungskosten Gebäude

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  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 2 K 120/98

    Ablösezahlungen für Parkplätze, die auf einer Nutzungsänderung des Gebäudes

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, die auch vom erkennenden Gericht vertreten wird, hat es genügen lassen, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zu der bereits erstellten Anlage gegeben ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80 BStBl 1984 S. 102 m. w. N.).
  • BFH, 30.01.1990 - VIII R 183/85

    Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für eine zu erwartende Ablösesumme in

    Bei Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen nach den Bauordnungen der Länder handelt es sich um Herstellungskosten eines Gebäudes; denn die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen steht grundsätzlich mit der Errichtung von baulichen Anlagen im Zusammenhang (BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80, BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - 1 K 971/08

    Investitionszulage: Kosten für die Anlaufbegleitung von Maschinen einer

    Ferner stünden die Aufwendungen insbesondere in einem engen sachlichen sowie wirtschaftlichen, aber auch in einem gewissen (und das sei nach BFH- Urt. v. 8. März 1984, IX R 45/80, BFHE 141/137, BStBl. 1984, 702ff ausreichend) zeitlichen Zusammenhang mit dem Herstellungs- bzw. - Anschaffungsvorgang, weil sie zum ersten von Anfang an geplant gewesen seien bzw. sich als notwendig herausgestellt hätten und zum zweiten unmittelbar nach Herstellung bzw. Anschaffung begonnen worden seien.
  • FG Berlin, 16.12.1996 - VIII 88/94
    Dieser liegt beispielsweise bei der Ablösung von Pkw-Stellplatzverpflichtungen auch bei bereits errichteten Anlagen vor (vergl. BFH Urteil vom 08. März 1984 - IX R 45/80 , BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702 [BFH 08.03.1984 - IX R 45/80] ).
  • BFH, 02.10.1984 - IX R 94/82
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.1998 - 1 A 13256/96
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