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   BFH, 01.02.1984 - II R 144/81   

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https://dejure.org/1984,533
BFH, 01.02.1984 - II R 144/81 (https://dejure.org/1984,533)
BFH, Entscheidung vom 01.02.1984 - II R 144/81 (https://dejure.org/1984,533)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 1984 - II R 144/81 (https://dejure.org/1984,533)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 13, § 8 Nrn. 1 und 2; StVO § 41 Abs. 2, Verkehrszeichen 253; StVZO § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Kfz-Steuer - Kfz mit fest eingebauter Wohneinrichtung - Gesamtgewicht - Wohnmobil - Halten eines Wohnmobils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 474
  • BB 1984, 969
  • BStBl II 1984, 461
  • BStBl II 1984, 462
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.06.1983 - II R 64/82

    Wohnmobil - Hubraum - Gesamtgewicht

    Auszug aus BFH, 01.02.1984 - II R 144/81
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, auch Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t (2.800 kg) als PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen und die Steuer für ihr Halten nach dem Hubraum zu bemessen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, betreffend das Halten eines Wohnmobils mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 2, 3 t).

    Das folgt aus § 8 Nr. 2 KraftStG 1979 und den Gründen, die der erkennende Senat dargelegt hat in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82 (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747, betr. das Halten eines sog. Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2, 3 t).

    Dies hat seinen Grund darin, daß Wohnmobile - ähnlich wie die gesetzlich geregelten Kombinationsfahrzeuge - zwei Hauptzwecken dienen, nämlich "Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das (vorübergehende) Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen" (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747; zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenzweck: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1976 II R 16/74, BFHE 119, 182, 184, betr. Steuerermäßigung für das Halten eines Baustellenfahrzeugs).

    Denn diese Fahrzeuge unterscheiden sich wesentlich voneinander, z. B. hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung, des den Fahrgästen belassenen Bewegungsraums, ihres Umrisses, ihres Aufbaus, ihrer Geschwindigkeit, ihrer Lenkbarkeit, ihres zulässigen Gesamtgewichts (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747).

  • BFH, 17.03.1976 - II R 16/74
    Auszug aus BFH, 01.02.1984 - II R 144/81
    Dies hat seinen Grund darin, daß Wohnmobile - ähnlich wie die gesetzlich geregelten Kombinationsfahrzeuge - zwei Hauptzwecken dienen, nämlich "Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das (vorübergehende) Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen" (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747; zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenzweck: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1976 II R 16/74, BFHE 119, 182, 184, betr. Steuerermäßigung für das Halten eines Baustellenfahrzeugs).
  • BFH, 24.02.2010 - II R 44/09

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von

    Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t waren hingegen wie LKW zu behandeln und als anderes Fahrzeug i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461).

    Die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren des 3. KraftStÄndG geäußerten und für die Beschlussfassung dieses Gesetzes nicht maßgeblichen Rechtsauffassungen sowie das vom objektiven Aussagegehalt der BFH-Urteile in BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461 abweichende Rechtsverständnis des Klägers begründen keine hinreichende Vertrauensgrundlage in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage.

  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10

    Rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen verfassungsgemäß

    Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t stufte der Bundesfinanzhof dementsprechend als "anderes Fahrzeug" im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG ein (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 1984 - II R 144/81 - BStBl II 1984, S. 461).
  • BFH, 31.03.1998 - VII R 116/97

    Kombinationskraftwagen als Lkw

    Das Fahrzeug des Klägers ist, wie sich den Feststellungen des FG entnehmen läßt, jedenfalls nach der Entfernung der hinteren Sitze und der Ausgestaltung des dortigen Innenraumes als Laderaum --ungeachtet der Frage, ob es deshalb nach Typ und Erscheinungsbild einen LKW darstellt (Urteil des Senats in BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744)-- nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt, wahlweise --neben der Beförderung von Personen-- vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen; es erfüllt also --anders als z.B. eine reine Limousine, die unter Umständen ebenfalls das zulässige Gesamtgewicht von 2, 8 t überschreiten kann (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461)-- die Merkmale eines sog. Kombinationsfahrzeugs.
  • FG Niedersachsen, 10.04.2008 - 14 K 211/07

    Wohnmobil; Kombinationskraftwagen; Wohnmobilbesteuerung; Unzulässige Rückwirkung

    Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des BFH zu Grunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t nicht als Pkw im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461).

    Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Pkw-Begriffs gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 6 StVZO (später § 23 Abs. 6a StVZO), wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2, 8 t Pkw darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Pkw, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien (BFH-Urteile vom 22. April 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747, 748;vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461).

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Letztere erstreckt sich auch auf ein durch Gegenschluß zu einer positiv-rechtlichen Definition gefundenes Ergebnis (so schon Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461).
  • FG Niedersachsen, 07.02.2008 - 14 V 301/07

    Zulässigkeit der Besteuerung eines Wohnmobiles mit der Kraftfahrzeugsteuer ab dem

    Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Grunde, wonach Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg regelmäßig als anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461).

    Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Begriffs des Personenkraftwagens gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG a.F. an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO, wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg Personenkraftwagen darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Personenkraftwagen, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG a.F. zu behandeln seien (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747; BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461).

  • FG Niedersachsen, 06.02.2008 - 14 V 273/07

    Besteuerung von Kraftfahrzeugen als Wohnmobil i.S.d. § 2 Absatz 2b

    Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Grunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg regelmäßig als anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461).

    Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Begriffs des Personenkraftwagens gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG a.F. an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO, wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg Personenkraftwagen darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Personenkraftwagen, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747; BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461).

  • BFH, 24.02.2010 - II R 40/09

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von

    Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t waren hingegen wie LKW zu behandeln und als anderes Fahrzeug i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461).
  • FG Niedersachsen, 30.01.2008 - 14 V 391/07

    Zulässigkeit der Besteuerung eines Wohnmobiles mit der Kraftfahrzeugsteuer ab dem

    Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des BFH zu Grunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t nicht als Pkw im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 01.02.1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461).

    Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Pkw-Begriffs gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 6 StVZO (später § 23 Abs. 6a StVZO), wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2, 8 t Pkw darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Pkw, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien (BFH-Urteile vom 22.04.1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747, 748; vom 01.02.1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461).

  • BFH, 11.05.2009 - II B 89/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei der Besteuerung von Wohnmobilen

    Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der --in der Vorentscheidung ausdrücklich zitierten-- BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747; vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461) und den dort aus § 23 Abs. 6a StVZO gezogenen Folgerungen auseinander, wonach unter Zugrundelegung dieser Vorschrift die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten eines sog. Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg u.a. nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu bemessen war.
  • FG Niedersachsen, 12.02.2009 - 14 K 277/08

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine rückwirkende Neuregelung der

  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2008 - 3 V 119/07

    Aussetzung der Vollziehung - Kraftfahrzeugsteuerbescheidänderungen können im

  • FG Saarland, 07.11.2007 - 2 V 1447/07

    Besteuerung von Wohnmobilen ab 1. Mai 2005

  • FG Niedersachsen, 20.11.2008 - 14 K 209/07

    Rückwirkende Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. "echten" Wohnmobilen; Definition

  • FG Hessen, 03.12.1996 - 5 K 3060/95

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung als Lastkraftwagen oder

  • FG Niedersachsen, 10.08.2009 - 14 K 206/08

    Rückwirkende Besteuerung eines Wohnmobils bei einer Änderung der

  • FG Niedersachsen, 29.07.2009 - 14 K 163/09

    Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Neuregelung der

  • FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08

    Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Neuregelung der

  • FG Niedersachsen, 10.08.2009 - 14 K 114/09

    Kraftfahrzeugbesteuerung eines Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht über

  • FG München, 21.07.1999 - 4 K 4441/98
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.1997 - 4 K 2516/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeugs; Umbau eines Pkw

  • FG Hamburg, 16.09.2013 - 2 K 50/13

    Rückwirkende KraftSt-Festsetzung für wohnmobilähnliche Fahrzeuge

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.1997 - 4 K 2950/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw;

  • FG Sachsen, 30.11.2009 - 8 K 2178/07

    Behandlung einer Stretchlimousine bei der Kraftfahrzeugsteuer vor dem 1.5.2005

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2010 - 1 K 367/07

    Besteuerung eines "unechten" Wohnmobils über 2, 8 t

  • FG Sachsen, 14.04.2009 - 8 V 967/07

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung einer Stretchlimousine mit zulässigem

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2001 - 3 K 10/99

    Kraftfahrzeugbesteuerung eines Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

  • FG Hamburg, 20.04.2012 - 2 V 114/12

    Zur KFZ-Besteuerung von umgebauten Wohnmobilen

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