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   BFH, 24.10.1984 - II R 103/83   

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https://dejure.org/1984,786
BFH, 24.10.1984 - II R 103/83 (https://dejure.org/1984,786)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1984 - II R 103/83 (https://dejure.org/1984,786)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1984 - II R 103/83 (https://dejure.org/1984,786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 312
  • NJW 1985, 1576 (Ls.)
  • BB 1985, 911
  • BStBl II 1985, 137
  • BStBl II 1985, 138
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.08.1965 - VI 156/64 U

    Abgrenzung von Arbeitslohn und Rente auf Grundlage letztwilliger Zuwendungen bei

    Auszug aus BFH, 24.10.1984 - II R 103/83
    Der Anfall eines Vermächtnisses unterliegt nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen nicht der Erbschaftsteuer, z. B. dann nicht, wenn dem Erwerber letztwillig etwas zugesprochen wird, worauf er bereits ohne die letztwillige Zuwendung einen rechtlichen Anspruch hatte, wenn z. B. der Arbeitgeber in seinem Testament nochmals einen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründeten Ruhegehaltsanspruch bestätigt (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 23. April 1959 2 AZR 118/56, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - § 518 BGB Nr. 1; vom 24. September 1960 5 AZR 3/60, AP § 612 BGB Nr. 15, und vom 30. September 1971 5 AZR 177/71, AP § 612 BGB Nr. 27; vgl. ferner Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, 3. Aufl., § 3 ErbStG Tz. 37).
  • BAG, 24.09.1960 - 5 AZR 3/60

    Eheähnliches Verhältnis - Beteiligte - Arbeitsverhältnis - Arbeitsleistung -

    Auszug aus BFH, 24.10.1984 - II R 103/83
    Der Anfall eines Vermächtnisses unterliegt nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen nicht der Erbschaftsteuer, z. B. dann nicht, wenn dem Erwerber letztwillig etwas zugesprochen wird, worauf er bereits ohne die letztwillige Zuwendung einen rechtlichen Anspruch hatte, wenn z. B. der Arbeitgeber in seinem Testament nochmals einen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründeten Ruhegehaltsanspruch bestätigt (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 23. April 1959 2 AZR 118/56, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - § 518 BGB Nr. 1; vom 24. September 1960 5 AZR 3/60, AP § 612 BGB Nr. 15, und vom 30. September 1971 5 AZR 177/71, AP § 612 BGB Nr. 27; vgl. ferner Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, 3. Aufl., § 3 ErbStG Tz. 37).
  • BGH, 03.10.1983 - II ZR 133/82

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BFH, 24.10.1984 - II R 103/83
    Aus der Tatsache, daß die Klägerin und der Erblasser nicht miteinander verwandt oder verschwägert waren, dürfen deshalb keine Schlußfolgerungen im Hinblick auf die Qualität des Rentenvermächtnisses als eines deklaratorischen Vermächtnisses gezogen werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Oktober 1983 II ZR 133/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1983, 1213).
  • BFH, 13.07.1983 - II R 105/82

    Lebzeitige Zuwendungen an Erblasser für vertragliche Erbeinsetzung als

    Auszug aus BFH, 24.10.1984 - II R 103/83
    Der vorliegende Fall wäre nicht mit dem vom Senat am 13. Juli 1983 entschiedenen Fall vergleichbar (vgl. II R 105/82, BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37).
  • BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 177/71

    Vergütungsanspruch - Testierverbot - Erblasser

    Auszug aus BFH, 24.10.1984 - II R 103/83
    Der Anfall eines Vermächtnisses unterliegt nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen nicht der Erbschaftsteuer, z. B. dann nicht, wenn dem Erwerber letztwillig etwas zugesprochen wird, worauf er bereits ohne die letztwillige Zuwendung einen rechtlichen Anspruch hatte, wenn z. B. der Arbeitgeber in seinem Testament nochmals einen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründeten Ruhegehaltsanspruch bestätigt (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 23. April 1959 2 AZR 118/56, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - § 518 BGB Nr. 1; vom 24. September 1960 5 AZR 3/60, AP § 612 BGB Nr. 15, und vom 30. September 1971 5 AZR 177/71, AP § 612 BGB Nr. 27; vgl. ferner Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, 3. Aufl., § 3 ErbStG Tz. 37).
  • BAG, 23.04.1959 - 2 AZR 118/56

    Zahlungsversprechen eines Mannes - Eheähnliches Verhältnis - Formerfordernis

    Auszug aus BFH, 24.10.1984 - II R 103/83
    Der Anfall eines Vermächtnisses unterliegt nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen nicht der Erbschaftsteuer, z. B. dann nicht, wenn dem Erwerber letztwillig etwas zugesprochen wird, worauf er bereits ohne die letztwillige Zuwendung einen rechtlichen Anspruch hatte, wenn z. B. der Arbeitgeber in seinem Testament nochmals einen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründeten Ruhegehaltsanspruch bestätigt (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 23. April 1959 2 AZR 118/56, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - § 518 BGB Nr. 1; vom 24. September 1960 5 AZR 3/60, AP § 612 BGB Nr. 15, und vom 30. September 1971 5 AZR 177/71, AP § 612 BGB Nr. 27; vgl. ferner Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, 3. Aufl., § 3 ErbStG Tz. 37).
  • FG Düsseldorf, 05.03.1997 - 4 K 4544/94

    Erwerb durch Vermächtnis als erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen;

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  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

    Soweit die Rechtsprechung in den genannten Entscheidungen (vgl. ferner die zur Erbschaftsteuer ergangenen BFH-Urteile vom 24. Oktober 1984 II R 103/83, BFHE 142, 312, BStBl II 1985, 137, und vom 16. Dezember 1998 II R 38/97, BFH/NV 1999, 931) angenommen hat, letztwillige Geldzuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer stellten im Regelfall nicht Arbeitslohn in Gestalt eines nachträglichen Entgelts oder Ruhegehalts dar, weil in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis zwar Motiv, aber nicht Rechtsgrund der Leistung gewesen sei, kann diese Rechtsprechung nicht auf die Abgrenzung betrieblicher und privat veranlasster Zuwendungen übertragen werden.
  • BFH, 15.01.1987 - V R 3/77

    Bloßes Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht

    c) Auch das Gesamtbild der Betätigung der Klägerin im Rahmen ihrer Gesellschaftsbeteiligungen bis 1970 läßt nicht erkennen, daß sie sich im Sinne eines auf gewisse Dauer angelegten Geschäftsbetriebs - wie ein Händler auf dem Gebiet der Kapital- und Gesellschaftsbeteiligungen - betätigt hat (vgl. zu dieser Auslegung der unternehmerischen Tätigkeit im Hinblick auf den Unternehmerbegriff des Art. 4 der Zweiten Umsatzsteuer-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 11. April 1967, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1967, 1.301: Urteil in BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 137).
  • BFH, 16.12.1998 - II R 38/97

    Arbeitslohn oder Vermächtniserwerb

    Demgegenüber nehme der II. Senat nur dann Arbeitslohn an, wenn dem Arbeitnehmer letztwillig etwas zugesprochen werde, worauf er bereits aufgrund des Arbeitsvertrages Anspruch habe (so Urteil vom 24. Oktober 1984 II R 103/83, BFHE 142, 312, BStBl II 1985, 137).

    Dies ist allerdings nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung der Ertrag- und Erbschaftsteuersenate des BFH nicht schon dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis Motiv für die vermächtnisweise Zuwendung gewesen ist (so aber wohl Kapp/ Ebeling, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 3 Anm. 337, sowie Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuergesetz, § 3 Anm. 373), sondern nur unter der Voraussetzung, daß dem Arbeitnehmer etwas vermacht worden ist, worauf er bereits ohne die letztwillige Verfügung auf Grund lebzeitiger Verpflichtung des Erblassers einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hatte (vgl. zur Erbschaftsteuer BFH-Urteil in BFHE 142, 312, BStBl II 1985, 137, und zur Einkommensteuer Urteile vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, sowie vom 15. Mai 1986 IV R 119/84, BFHE 146, 438, BStBl II 1986, 609).

  • FG München, 15.02.1995 - 4 K 415/92

    Minderung des Erwerbes von Todes wegen durch Nachlassverbindlichkeiten;

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  • BFH, 18.02.1986 - IX R 7/80

    Anforderungen an die Berichtigung von Steuerbescheiden - Unterscheidung zwischen

    Ein solcher schon in dem Arbeitsverhältnis begründeter Anspruch auf Ruhegeldleistungen wird durch seine Regelung in der letztwilligen Verfügung lediglich bestätigt (so der BFH im Urteil in BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, und im Urteil vom 24. Oktober 1984 II R 103/83, BFHE 142, 312, BStBl II 1985, 137).
  • FG München, 19.10.1998 - 4 V 4974/97

    Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1997

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  • FG München, 11.10.1995 - 4 K 1272/92

    Erbschaftsteuerpflichtigkeit einer vermachten Unterhaltsrente; Abgrenzung

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  • FG München, 26.04.1995 - 4 K 3200/91

    Umfang der Abzugsmöglichkeiten von Nachlassverbindlichkeiten; Begriff der

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  • BFH, 27.11.1985 - II R 159/82

    Berücksichtigung des Erwerbs einer restlichen Kaufpreisforderung bei der

    In diesem Zusammenhang ist auch auf das Senats-Urteil vom 24. Oktober 1984 II R 103/83 (BFHE 142, 312, BStBl II 1985, 137) hinzuweisen.
  • FG München, 15.09.1999 - 4 K 922/95

    Erhöhung einer vereinbarten Leibrente ohne Indexklausel

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