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   BFH, 16.10.1984 - IX B 49/84   

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BFH, 16.10.1984 - IX B 49/84 (https://dejure.org/1984,736)
BFH, Entscheidung vom 16.10.1984 - IX B 49/84 (https://dejure.org/1984,736)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 1984 - IX B 49/84 (https://dejure.org/1984,736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 355
  • BB 1985, 787
  • BStBl II 1985, 215
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 197/81

    Revisionsbegründungsschrift - Verantwortungsübernahme

    Auszug aus BFH, 16.10.1984 - IX B 49/84
    Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, daß die Prozeßvertreter ihre Beschwerdebegründung wortgetreu vom Beschwerdeführer zu 2 übernommen haben, so daß es an einer eigenen Prüfung des Prozeßstoffes durch die Prozeßvertreter fehlen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607).
  • BFH, 22.03.1967 - VI B 12/66

    Beschwerdefähigkeit eines Steuerbevollmächtigten, der durch das Finanzgericht als

    Auszug aus BFH, 16.10.1984 - IX B 49/84
    Der Beschwerdeführer zu 2 ist als zurückgewiesener Prozeßbevollmächtigter im eigenen Namen beschwerdeberechtigt, weil er durch seine Zurückweisung selbst beschwert ist (BFH-Beschlüsse vom 22. März 1967 VI B 12/66, BFHE 88, 79, BStBl III 1967, 295; vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136, BStBl II 1979, 341).
  • BFH, 23.02.1979 - VI B 160/78

    Hilfeleistung in Lohnsteuerfragen - Deutsche Postgewerkschaft -

    Auszug aus BFH, 16.10.1984 - IX B 49/84
    Der Beschwerdeführer zu 2 ist als zurückgewiesener Prozeßbevollmächtigter im eigenen Namen beschwerdeberechtigt, weil er durch seine Zurückweisung selbst beschwert ist (BFH-Beschlüsse vom 22. März 1967 VI B 12/66, BFHE 88, 79, BStBl III 1967, 295; vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136, BStBl II 1979, 341).
  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus BFH, 16.10.1984 - IX B 49/84
    Da auch die Erteilung einer Prozeßvollmacht zu den Prozeßhandlungen gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. Januar 1964 VII ZR 5/63, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1964, 410; Leipold in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., 1978, § 80 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 42. Aufl., 1984, § 80 Anm. 1 C; Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., 1984, § 80 Rdnr. 3; ausführlich Urbanczyk, Zeitschrift für Zivilprozeß - ZZP -, 1982 [95], 339, 344 ff.; a. A. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., 1981, 296), liegt hiernach keine rechtswirksame Bevollmächtigung vor.
  • BFH, 11.01.1980 - VI R 11/79

    Einreichen der Vollmacht - Fristversäumnis - Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus BFH, 16.10.1984 - IX B 49/84
    Es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung, weil die Prozeßbevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen vom Vorsitzenden des Senats gesetzten Frist nach Art. 3 § 1 VGFG-EntlG den nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen schriftlichen Nachweis ihrer Bevollmächtigung erbracht haben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229).
  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Es bleibt dahingestellt, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung der genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ebenso wie ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers als ihr Prozessbevollmächtigter durch das FG als unzulässig zu verwerfen sind, weil die vom Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten erteilte Untervollmacht zur Prozessführung vor dem BFH wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FG unwirksam ist (vgl. dazu im Einzelnen: BFH, Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) und deswegen der Ablehnungsantrag sowie die Beschwerde wegen Fehlens der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung vor dem BFH unstatthaft sind.
  • BFH, 15.10.2003 - X B 82/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Zurückweisung

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers als ihr Prozessbevollmächtigter durch das FG als unzulässig zu verwerfen ist, weil die vom Beschwerdeführer für die Kläger der Rechtsanwaltsgesellschaft und/oder deren Vorstand erteilte Untervollmacht zur Prozessführung vor dem BFH wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FG unwirksam ist (vgl. dazu im Einzelnen: BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) und die Beschwerde deshalb wegen Fehlens der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung vor dem BFH unstatthaft ist.
  • BFH, 11.02.2003 - VII S 41/02
    Es bleibt dahingestellt, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung der genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ebenso wie ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers als ihr Prozessbevollmächtigter durch das FG als unzulässig zu verwerfen sind, weil die vom Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten erteilte Untervollmacht zur Prozessführung vor dem BFH wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FG unwirksam ist (vgl. dazu im Einzelnen: BFH, Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) und deswegen der Ablehnungsantrag sowie die Beschwerde wegen Fehlens der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung vor dem BFH unstatthaft sind.
  • BFH, 11.02.2003 - VII 5 41/02

    Rechtsmissbräuchliches Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats -

    Es bleibt dahingestellt, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung der genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ebenso wie ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers als ihr Prozessbevollmächtigter durch das FG als unzulässig zu verwerfen sind, weil die vom Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten erteilte Untervollmacht zur Prozessführung vor dem BFH wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FG unwirksam ist (vgl. dazu im Einzelnen: BFH, Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) und deswegen der Ablehnungsantrag sowie die Beschwerde wegen Fehlens der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung vor dem BFH unstatthaft sind.
  • BFH, 24.09.2003 - X B 5/03

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten; Widerruf der Bestellung als

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers als sein Prozessbevollmächtigter durch das FG als unzulässig zu verwerfen ist, weil die vom Beschwerdeführer für den Kläger den Rechtsanwälten erteilte Untervollmacht zur Prozessführung vor dem BFH wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FG unwirksam ist (vgl. dazu im Einzelnen: BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) und die Beschwerde deshalb wegen Fehlens der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung vor dem BFH unstatthaft ist.
  • BFH, 22.07.2003 - X B 157/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, Zurückweisung als

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers als ihr Prozessbevollmächtigter durch das FG als unzulässig zu verwerfen ist, weil die vom Beschwerdeführer für die Kläger den Rechtsanwälten erteilte Untervollmacht zur Prozessführung vor dem BFH wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FG unwirksam ist (vgl. dazu im Einzelnen: BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) und die Beschwerde deshalb wegen Fehlens der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung vor dem BFH unstatthaft ist.
  • BFH, 24.09.2003 - X B 137/02

    Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter; Widerruf der Bestellung als

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers als ihr Prozessbevollmächtigter durch das FG als unzulässig zu verwerfen ist, weil die vom Beschwerdeführer für die Kläger den Rechtsanwälten erteilte Untervollmacht zur Prozessführung vor dem BFH wegen Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FG unwirksam ist (vgl. dazu im Einzelnen: BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) und die Beschwerde deshalb wegen Fehlens der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung vor dem BFH unstatthaft ist.
  • BFH, 02.12.2004 - V B 237/03

    Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter wegen Widerrufs der Bestellung als

    Der Senat geht davon aus, dass sowohl der Beschwerdeführer zu 1., der im eigenen Namen beschwerdebefugt ist (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215, m.w.N.) als auch der Beschwerdeführer zu 2. (Kläger des Ausgangsverfahrens), der für das vorliegende Verfahren eine Vollmacht erteilt hat, Beschwerde erhoben haben.
  • BFH, 25.03.2004 - XI B 5/03

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerrufs der Bestellung zum Stb.

    Soweit der Beschwerdeführer zu 2. namens der Beschwerdeführerin zu 1. den von ihm bevollmächtigten Prozessvertretern Untervollmacht erteilt hat, ist die Bevollmächtigung unwirksam (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215).
  • FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
    Zur Begründung von Sonderbetriebsvermögen ist die Übertragung des Eigentums auf die KG III nicht erforderlich, es genügt eine Nutzungsüberlassung von länger als einem Jahr (BFH-Urteil vom 2.12.1982 IV R 72/79, BStBl II 1985, 215), die auch unentgeltlich erfolgen kann (BFH-Urteil vom 1.3.1994 VIII R 35/92, BStBl II 1995, 241 m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2003 - IX B 219/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, kein Suspensiveffekt

  • BFH, 30.06.2003 - V B 7/03

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00

    Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO )

  • BFH, 17.04.2003 - XI B 206/02

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten; Widerruf der Bestellung zum

  • BFH, 20.09.1991 - III R 118/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht

  • BFH, 13.08.2003 - I B 217/02

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 16.12.1994 - III B 24/94

    Der durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringende Nachweis der

  • BFH, 27.04.1993 - VIII B 44/93

    Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

  • BFH, 11.04.1989 - IX B 22/88

    Bestehen einer Postulationsfähigkeit eines Steuerberaters zur Einlegung von

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