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   BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82   

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https://dejure.org/1985,464
BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82 (https://dejure.org/1985,464)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1985 - IV R 36/82 (https://dejure.org/1985,464)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1985 - IV R 36/82 (https://dejure.org/1985,464)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung - Anwendbarkeit - Wesentliche Betriebsgrundlage - Überlassung zur Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei einer sog. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 20
  • BB 1985, 1896
  • BStBl II 1985, 622
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.04.1981 - I R 160/80

    Revisionsschrift - Vorentscheidung - Revisionsfrist - Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Damit schließt der Senat nicht aus, daß die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung eintreten, wenn nicht gleichzeitig die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1981 I R 160/80, BFHE 133, 561, BStBl II 1981, 738; vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750).
  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Damit schließt der Senat nicht aus, daß die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung eintreten, wenn nicht gleichzeitig die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1981 I R 160/80, BFHE 133, 561, BStBl II 1981, 738; vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750).
  • BFH, 08.12.1982 - I R 9/79

    Darlehn - Personengesellschaft - Kapitaleinlage - Steuerermäßigung

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Für diese rechtliche Wertung des Verhältnisses zwischen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und der sog. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung im Sinne einer Subsidiarität der Betriebsaufspaltung spricht auch, daß der BFH die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG allgemein nicht lediglich als Qualifikationsnormen, sondern in erster Linie als Zuordnungsnormen begreift, und daß demgemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält und die Leistungen, für die er von seiner Personengesellschaft eine Vergütung erhält, im Rahmen dieses Gewerbebetriebs erbringt, sofern nur die Leistungen durch das Gesellschaftsverhältnis zu der Personengesellschaft veranlaßt sind (z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 1979 I R 199/75, BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750; vom 8. Dezember 1982 I R 9/79, BFHE 138, 184, 186, BStBl II 1983, 570).
  • BFH, 30.11.1978 - IV R 15/73

    Ermittlung des festzustellenden Gewinnes - Personengesellschaft - Autorenrecht

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. die Gewinnanteile der Gesellschafter (Mitunternehmer) einer gewerblich tätigen KG und die Vergütungen, "die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat." Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden hat, erfaßt diese Vorschrift nicht nur Entgelte für Leistungen (Tätigkeit, Darlehensgewährung, Nutzungsüberlassung), die einer von mehreren Gesellschaftern einzeln und unabhängig von den anderen Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden und die Vergütung gewährenden Personengesellschaft (oder ein Teil dieser Gesellschafter) gemeinsam in Verbindung zu einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder in gesamthänderischer Verbundenheit zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erbringen, sofern nur die in Frage stehenden Leistungen wirtschaftlich durch das Gesellschaftsverhältnis zur die Leistung empfangenden Personengesellschaft veranlaßt sind und nicht lediglich zufällig mit diesem zusammentreffen (Urteile vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, 510, BStBl II 1979, 763; vom 30. November 1978 IV R 15/73, BFHE 126, 461, 466, BStBl II 1979, 236).
  • BGH, 14.06.1976 - III ZR 105/74

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts bei angeordneter

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Was die Klägerin tut, ist zivilrechtlich betrachtet kein Gewerbe, insbesondere kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe, sondern bloße Verwaltung der gesamthänderisch gebundenen Vermögensgegenstände (vgl. z.B. Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl., S. 209; Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. November 1984 BReg 3Z 60/83 und 3C 119/83, Betriebs-Berater - BB - 1985, 78; Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, BB 1971, 973; vom 14. Juni 1976 III ZR 105/74, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1976, 1.053); dies gilt unbeschadet dessen, daß einkommen- und gewerbesteuerrechtlich eine ihrer Art nach nur vermögensverwaltende Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 Abs. 1 EStG (Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) zu werten ist (s. nachfolgend zu Nr. 2).
  • BGH, 10.05.1971 - II ZR 177/68

    Recht zur Geschäftsführung und Vertretung in der bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Was die Klägerin tut, ist zivilrechtlich betrachtet kein Gewerbe, insbesondere kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe, sondern bloße Verwaltung der gesamthänderisch gebundenen Vermögensgegenstände (vgl. z.B. Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl., S. 209; Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. November 1984 BReg 3Z 60/83 und 3C 119/83, Betriebs-Berater - BB - 1985, 78; Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, BB 1971, 973; vom 14. Juni 1976 III ZR 105/74, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1976, 1.053); dies gilt unbeschadet dessen, daß einkommen- und gewerbesteuerrechtlich eine ihrer Art nach nur vermögensverwaltende Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 Abs. 1 EStG (Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) zu werten ist (s. nachfolgend zu Nr. 2).
  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. die Gewinnanteile der Gesellschafter (Mitunternehmer) einer gewerblich tätigen KG und die Vergütungen, "die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat." Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden hat, erfaßt diese Vorschrift nicht nur Entgelte für Leistungen (Tätigkeit, Darlehensgewährung, Nutzungsüberlassung), die einer von mehreren Gesellschaftern einzeln und unabhängig von den anderen Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden und die Vergütung gewährenden Personengesellschaft (oder ein Teil dieser Gesellschafter) gemeinsam in Verbindung zu einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder in gesamthänderischer Verbundenheit zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erbringen, sofern nur die in Frage stehenden Leistungen wirtschaftlich durch das Gesellschaftsverhältnis zur die Leistung empfangenden Personengesellschaft veranlaßt sind und nicht lediglich zufällig mit diesem zusammentreffen (Urteile vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, 510, BStBl II 1979, 763; vom 30. November 1978 IV R 15/73, BFHE 126, 461, 466, BStBl II 1979, 236).
  • BFH, 18.07.1979 - I R 199/75

    Investitionsprämie - Kohleprämie - Gesonderte Gewinnfeststellung -

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Für diese rechtliche Wertung des Verhältnisses zwischen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und der sog. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung im Sinne einer Subsidiarität der Betriebsaufspaltung spricht auch, daß der BFH die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG allgemein nicht lediglich als Qualifikationsnormen, sondern in erster Linie als Zuordnungsnormen begreift, und daß demgemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält und die Leistungen, für die er von seiner Personengesellschaft eine Vergütung erhält, im Rahmen dieses Gewerbebetriebs erbringt, sofern nur die Leistungen durch das Gesellschaftsverhältnis zu der Personengesellschaft veranlaßt sind (z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 1979 I R 199/75, BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750; vom 8. Dezember 1982 I R 9/79, BFHE 138, 184, 186, BStBl II 1983, 570).
  • BFH, 10.11.1982 - I R 178/77

    Betriebsaufspaltung bei Beteiligung des Ehegatten und der volljährigen Kinder an

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Dies ist zwar die Regel; aber auch eine Personenhandelsgesellschaft, insbesondere eine GmbH & Co. KG kann - schon im Hinblick auf die zivilrechtliche Nähe der Personenhandelsgesellschaft zur Kapitalgesellschaft - Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein (z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, 69, BStBl II 1983, 136; vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, 290, BStBl II 1982, 662).
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 141/77

    Besteuerung der Mitunternehmer von Personengesellschaften; Vergütungen für die

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82
    Soweit dem Urteil des Senats vom 19. Februar 1981 IV R 141/77 (BFHE 132, 556, 558 bis 559, BStBl II 1981, 433) etwas anders zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Zur Begründung führte es aus, daß selbst dann, wenn man mit dem Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82 (BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622) davon ausgehe, daß die Wirtschaftsgüter des verpachteten Unternehmens Sonderbetriebsvermögen bei der KG II geworden sei, sie doch auch Betriebsvermögen der Klägerin geblieben seien.

    b) Die Rechtsprechung hat bisher allerdings angenommen, daß die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG verdrängt werden, wenn sich die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Anwendungsbereich dieser Vorschrift vollzieht (BFH-Urteile in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622; vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709 unter 2. c der Gründe).

    "Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat, erfaßt § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht nur Entgelte für Leistungen (Tätigkeit, Darlehensgewährung, Nutzungsüberlassung), die einer von mehreren Gesellschaftern einzeln und unabhängig von den anderen Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise auch Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden und die Vergütung gewährenden Personengesellschaft (oder ein Teil dieser Gesellschafter) gemeinsam über eine GbR erbringen (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 unter 1. der Gründe, m. w. N.).

    Der Grund hierfür liegt nicht entscheidend darin, daß diese Personenzusammenschlüsse keine juristischen Personen und keine diesen angenäherte Personenhandelsgesellschaften sind (in diesem Sinne noch BFH in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622, und teilweise auch noch der erkennende Senat in BFH/NV 1990, 428).

    Der IV. Senat des BFH hat mitgeteilt, daß die in seinem Urteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 vertretene abweichende Ansicht durch das Urteil in BFHE 175, 109, BStBl II 1996, 82 überholt sei.

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Denn auch die Schein-KG ist in Wirklichkeit eine GbR (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, 23, BStBl II 1985, 622, 624; vgl. ferner BFH-Entscheidungen vom 19. August 1986 IX S 5/83, BFHE 147, 453, 457, BStBl II 1987, 212, 214; vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707).
  • BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92

    Keine Entnahme eines Grundstücks, das zum Sonderbetriebsvermögen des

    Für nichtgewerblich tätige Personengesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Zahlungen, die diese Gesellschaften und Gemeinschaften für ihre Leistungen von der leistungsempfangenden Gesellschaft oder Gemeinschaft erhalten, als Vergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG bei den Gesellschaftern oder Gemeinschaftern zu erfassen sind, die sowohl an der leistungsempfangenden als auch an der leistungsgewährenden Gesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt sind (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763; vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622; vom 21. November 1989 VIII R 145/85, BFH/NV 1990, 428; zum Streitstand vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., § 15 Anm. 93 a, b).

    Der Grund hierfür liegt nicht entscheidend darin, daß diese Personenzusammenschlüsse keine juristischen Personen und keine dieser angenäherten Personenhandelsgesellschaften sind (in diesem Sinne noch BFH in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622).

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

    b) Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat, erfaßt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht nur Entgelte für Leistungen (Tätigkeit, Darlehensgewährung, Nutzungsüberlassung), die einer von mehreren Gesellschaftern einzeln und unabhängig von den anderen Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise auch Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden und die Vergütung gewährenden Personengesellschaft (oder ein Teil dieser Gesellschaft) gemeinsam über eine GbR erbringen (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 unter 1. der Gründe m. w. N.).

    Der Grund hierfür liegt nicht entscheidend darin, daß diese Personenzusammenschlüsse keine juristischen Personen und keine diesen angenäherte Personenhandelsgesellschaften sind (in diesem Sinne noch BFH in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 und teilweise auch noch der erkennende Senat in BFH/NV 1990, 428).

    Nach dem Urteil des BFH in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 soll dies - jedenfalls für den dort vorliegenden Fall einer Betriebsaufspaltung - auch gelten, wenn eine gewerblich tätige GbR ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Grundstück an eine Personengesellschaft überläßt, an der ihre Gesellschafter beteiligt sind.

    Soweit sich deshalb - wie auch das FA annimmt - aus der Begründung des Urteils des BFH in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 ergeben sollte, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht nur bei Vorliegen der Betriebsaufspaltung, sondern darüber hinaus in allen Fällen von Leistungen zwischen gewerblich tätigen Schwestergesellschaften den Vorrang vor anderen Zurechnungsvorschriften haben soll, wäre diese Aussage durch den Beschluß des Großen Senats überholt.

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Allerdings erfasst § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht nur Entgelte für Leistungen (Tätigkeit, Darlehensgewährung, Nutzungsüberlassung), die ein einzelner Gesellschafter erbringt, sondern in gleicher Weise auch Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden und die Vergütung gewährenden Personengesellschaft (oder ein Teil dieser Gesellschafter) gemeinsam über eine GbR erbringen (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622, unter 1. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.1994 - IV R 48/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Vermietung an andere Personengesellschaften

    Das gilt auch dann, wenn das überlassene Wirtschaftsgut im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht, deren Gesellschafter sämtlich oder zum Teil auch Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind (Senatsurteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 mit Hinweis auf frühere Rechtsprechung; Schmidt, a. a. O., Anm. 81).

    Soweit sich der Senat in seinem Urteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 von der Entscheidung in BFHE 132, 556, BStBl II 1981, 433 distanziert hat, betrifft dies nicht die hier interessierende Frage.

    Zwar kann eine ausschließlich vermögensverwaltende KG insbesondere bei Fehlen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs privatrechtlich als GbR anzusehen sein (Senatsurteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622).

  • BFH, 24.11.1998 - VIII R 61/97

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Vermögensüberlassung

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 225 zugleich darauf hingewiesen, daß diese Änderung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622) bereits im Urteil des IV. Senats vom 16. Juni 1994 IV R 48/93 (BFHE 175, 109, BStBl II 1996, 82) angelegt war.
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

    Nach der Rechtsprechung des BFH erfasst § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht nur Entgelte für Leistungen (Tätigkeit, Darlehensgewährung, Nutzungsüberlassung), die einer von mehreren Gesellschaftern einzeln und unabhängig von den anderen Gesellschaftern erbringt, sondern in gleicher Weise auch Entgelte für Leistungen, die alle Gesellschafter der die Leistungen empfangenden Personengesellschaft (oder ein Teil dieser Gesellschafter) gemeinsam über eine GbR erbringen (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 unter 1. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.1991 - IV B 21/91

    Beschwerde gegen Nichtzlassung einer Revision

    Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, das FG-Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1985 IV R 36/82 (BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622) und vom Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ab.

    Damit weiche das FG vom BFH-Urteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 ab, wonach das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung durch die Mitunternehmerschaft verdrängt werde, sowie vom Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, wonach maßgebend für die Besteuerung die Mitunternehmerschaft sei.

    Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 ist nicht gegeben.

    Eine "mitunternehmerische" Betriebsaufspaltung wie im Falle des Urteils in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 liegt im Streitfall nicht vor, da Betriebsgesellschaft nicht eine Personen-, sondern eine Kapitalgesellschaft ist.

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Handelte es sich bei der Mieterin um eine KG, an der der Beigeladene beteiligt war, so konnte seine Beteiligung an der Klägerin - genauer, die durch sie repräsentierten Anteile an den Wirtschaftsgütern der Klägerin - Sonderbetriebsvermögen bei seiner Beteiligung an der mietenden KG sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622).
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

  • FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 50/05

    Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen lebt nach Ende mitunternehmerischer

  • BFH, 25.02.1992 - IV K 1/91

    Unzulässigkeit eines Restitutionsantrags

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 125/92

    Zur Zurechnung von Anteilen an einer GbR nach ihrer Übertragung auf die Ehegatten

  • FG Münster, 27.06.1997 - 4 K 3681/95

    Sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung; Erfassung von Einkünften aus einem

  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

  • FG Nürnberg, 13.12.1995 - III 113/92
  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 50/96

    Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsgebot

  • BFH, 22.02.1996 - III R 91/93

    Keine ausschließliche Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken bei

  • BFH, 05.12.1990 - I R 106/88

    Steuerrechtliche Anerkennung einer stillen Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 145/85

    Bestimmung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Berechnung der Einkommensteuer

  • BFH, 19.08.1986 - IX S 5/83

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

  • BFH, 24.11.1998 - VIII R 30/97

    Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

  • BFH, 14.03.2000 - IX R 23/96

    Umwandlungsrecht; aus GmbH hervorgegangene nur vermögensverwaltende PersG

  • FG Düsseldorf, 14.06.1995 - 9 K 4520/92

    Betrieb von kieferorthopädischer Praxis und Labor; Rechtmäßigkeit von

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 127/92

    Ein Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem Betrieb einer

  • FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände

  • BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung - Unterhaltung eines Gewerbebetriebes -

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 51/96

    Unternehmensverpachtung - Gewerbliche Tätigkeit - Betriebsaufspaltung -

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 126/92

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2007 - 6 K 4268/00

    Rechtsfolgen der geänderten BFH-Rechtsprechung zur sog. mitunternehmerischen

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 253/80

    Grundsätze über die Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb -

  • FG Düsseldorf, 11.08.1999 - 17 K 7386/94

    Anwendbarkeit des § 6 b EStG (Einkommensteuergesetz) auf Veräußerungsgeschäfte

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1997 - 5 K 1438/96

    Gewinnfeststellung; Vergütungsentgelte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

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