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   BFH, 23.04.1985 - VIII R 282/81   

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BFH, 23.04.1985 - VIII R 282/81 (https://dejure.org/1985,1885)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1985 - VIII R 282/81 (https://dejure.org/1985,1885)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1985 - VIII R 282/81 (https://dejure.org/1985,1885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 100 Abs. 2; AO 1977 § 360 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Notwendige Hinzuziehung - Anfechtung eines Verwaltungsakts - Aufhebung der Einspruchsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 360 Abs. 3; FGO § 100 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 326
  • BB 1986, 124
  • BStBl II 1985, 711
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.08.1982 - IV R 185/80

    Vorverfahren - Beiladung - Wiederholung des Vorverfahrens - Aufhebung der

    Auszug aus BFH, 23.04.1985 - VIII R 282/81
    Der VIII. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV. Senats (Urteil vom 19. August 1982 IV R 185/80, BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21) an, daß auch in den Fällen, in denen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine notwendige Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO 1977) unterblieben ist, das FG sich nicht auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken darf, wenn der Kläger sich gegen den Verwaltungsakt wendet.

    Der erkennende Senat schließt sich damit den Ausführungen des IV. Senats in dem Urteil vom 19. August 1982 IV R 185/80 (BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21) an, auf die im übrigen verwiesen wird.

  • BFH, 28.07.1983 - V R 53/81
    Auszug aus BFH, 23.04.1985 - VIII R 282/81
    Der V. Senat des BFH, bei dem die Revision zunächst anhängig war, hat das Revisionsverfahren über die Umsatzsteuer 1977 (V R 53/81) von dem Revisionsverfahren über die einheitliche Gewinnfeststellung 1973 bis 1977 - für das jetzt der erkennende Senat zuständig ist - durch Beschluß vom 21. Juli 1983 V R 53/81 abgetrennt.

    Der V. Senat hat sodann der die Umsatzsteuer 1977 betreffenden Revision mit Urteil vom 28. Juli 1983 V R 53/81 stattgegeben.

  • BFH, 25.11.1970 - III R 122/69

    Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Unterlassen des FA - Gesonderte

    Auszug aus BFH, 23.04.1985 - VIII R 282/81
    Der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 25. November 1970 III R 122/69, BFHE 101, 28, BStBl II 1971, 272) habe zwar den dem Einspruchsverfahren anhaftenden Mangel der fehlenden Hinzuziehung durch die Beiladung im Klageverfahren als geheilt angesehen, weil dem Beigeladenen durch die Beiladung im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben sei, seine Rechte zu wahren.
  • BFH, 19.05.1998 - I R 44/97

    Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

    Ansonsten ist das Gericht gehalten, den Klageantrag auszuschöpfen; es ist an das vom Kläger zu bestimmende Klagebegehren gebunden und kann nicht von sich aus seine Entscheidung auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken (einhellige Auffassung, vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BFHE 144, 326, BStBl II 1985, 711; vom 27. Juni 1989 VIII R 357/83, BFH/NV 1990, 175; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 102 Rz. 18 i.V.m. § 44 Rz. 36; Schmidt-Troje in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 100 FGO Rz. 27 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 100 FGO Tz. 10 a.E.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 100 FGO Rz. 27 unter Hinweis auf Steinhauff, ebd., § 44 FGO Rz. 159 ff.).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 123/82

    Anspruch auf Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Einspruch gegen einen

    Die isolierte Aufhebung einer außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung kommt im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 FGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn dies vom Kläger aufgrund besonderen rechtlichen Interesses beantragt ist oder das FG bei wesentlichen Verfahrensmängeln in erheblichem Umfang kostspielige und zeitraubende Aufklärungsmaßnahmen für nötig hält (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO; BFH-Urteile vom 19. August 1982 IV R 185/80, BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21; vom 22. September 1983 IV R 109/83, BFHE 140, 132, BStBl II 1984, 342; vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6; vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BFHE 144, 326, BStBl II 1985, 711).
  • BFH, 22.01.1992 - I R 20/91

    Ablehnung einer verbindlichen Auskunft über die steuerrechtliche Beurteilung

    In diesem Fall darf sich das FG nicht auf die Aufhebung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf beschränken (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BFHE 144, 326, BStBl II 1985, 711; vom 17. Juli 1985 II R 228/82, BFHE 144, 155, BStBl II 1985, 675, und vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, 8, a. E.).
  • BFH, 26.04.1988 - VIII R 292/82

    Rechtsbehelfsbefugnis eines ausgeschiedenen KG-Gesellschafters gegen diesem nicht

    Das FG hätte deshalb über den Antrag des Klägers, den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 1971 aufzuheben, sachlich entscheiden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BFHE 144, 326, BStBl II 1985, 711).
  • FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13

    Befugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft

    Zwar ist eine gesonderte, allein gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73, BStBl II 1976, 116); etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kläger geltend macht, dass die Einspruchsentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BStBl II 1985, 711).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 2204/04

    Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer

    Das ist dann möglich, wenn der Kläger dies ausdrücklich beantragt und ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür geltend machen kann (BFH, Urteil vom 23. April 1985 VIII R 282/81, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1985, 711).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1998 - 2 K 3479/97
    Er kann, da die Kl. darüber hinaus auch durch den angefochtenen Bescheid beschwert sind und dessen Änderung beantragt haben, die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Eigenheimzulage-Bescheides überprüfen (BFH v. 23.4. 1985, VIII R 282/81, BStBl II 1985, 711).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13

    Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden

    Zwar ist eine gesonderte, allein gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage grundsätzlich unzulässig; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Klägerin geltend macht, dass die Einspruchsentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BFHE 144, 326, BStBl II 1985, 711 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1998 - 2 K 3480/97

    Eigenheimzulage; Fördergrundbetrag in Miteigentumsfällen

    Er kann, da der Kläger darüberhinaus auch durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist und dessen Änderung beantragt hat, die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Eigenheimzulage-Bescheides überprüfen ( BFH Urteil vom 23.4.1985 - VIII R 282/81 , BStBl II 1985, S. 711).
  • BFH, 30.04.1985 - VIII R 331/82

    Notwendige Hinzuziehung bezüglich einer Einspruchsentscheidung

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. August 1982 IV R 185/80 (BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21; bestätigt durch die nicht veröffentlichten Urteile vom 16. März 1984 III R 107/83, und vom 5. Mai 1983 IV R 120/82), dessen Grundsätzen der erkennende Senat sich anschließt (s. Urteil vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BFHE 144, 326, BStBl II 1985, 711), darf das FG sich auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken, wenn dies von einem Prozeßbevollmächtigten beantragt ist und für diesen Antrag ein besonderes rechtliches Interesse besteht oder wenn die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO erfüllt sind.
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Rechtsprechung
   BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82   

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https://dejure.org/1985,2180
BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82 (https://dejure.org/1985,2180)
BFH, Entscheidung vom 24.06.1985 - GrS 1/82 (https://dejure.org/1985,2180)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 1985 - GrS 1/82 (https://dejure.org/1985,2180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 325
  • BB 1985, 2153
  • BStBl II 1985, 711
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Der Große Senat beschließt in seiner Besetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO und ohne mündliche Verhandlung (Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) darüber, welcher Senat berechtigt ist, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu entsenden (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 mit weiteren Nachweisen) - s. unten unter B. II. -.

    Das Entsendungsrecht des VIII. Senats wäre nicht berührt, wenn die Anrufung Rechtsfragen enthielte, die mit Rechtsfragen in einer vorübergehend gleichzeitig beim Großen Senat anhängigen Vorlage des IV. Senats in dem Verfahren GrS 4/82 inhaltsgleich wären.

    Zur Begründung wird auf den Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter B. IV. 1. verwiesen.

    Die Anrufung ist in beiden Rechtsfragen gegenstandslos geworden, weil über diese Rechtsfragen im Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschieden wurde und es einer erneuten Entscheidung nicht bedarf.

    Die Rechtsfragen Nrn. 1 und 2 des Anrufungsbeschlusses sind inhaltsgleich mit den im Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschiedenen Rechtsfragen Nrn. 3 und 4.

    Die Inhaltsgleichheit der vorgelegten Rechtsfrage Nr. 1 und der im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschiedenen Rechtsfrage Nr. 3 ist offenkundig.

    Inhaltsgleichheit ist auch bei der vorgelegten Rechtsfrage Nr. 2 und der im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschiedenen Rechtsfrage Nr. 4 gegeben.

    Die Vorlagefrage Nr. 2 stimmt somit überein mit der im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 entschiedenen Rechtsfrage Nr. 4, die ebenfalls darauf gerichtet war, ob das bloße Streben nach einer Vermögensmehrung bei den Gesellschaftern durch Minderung der Personensteuern das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht in § 1 Abs. 1 GewStDV erfüllt.

    Die Vorlage enthält keine Gesichtspunkte, die im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unberücksichtigt geblieben wären.

    In dem Anrufungsbeschluß hatte der I. Senat in beiden Vorlagefragen den Standpunkt der früheren Rechtsprechung vertreten, der vom Großen Senat aber im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nicht bestätigt wurde.

    Der VIII. Senat hat daraufhin keine Erklärung des Inhalts abgegeben, daß er ungeachtet der Entscheidung in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 auf einer sachlichen Entscheidung des Großen Senats in dem vorliegenden Anrufungsverfahren bestehe.

    Sein Stillschweigen ist dahin zu deuten, daß der VIII. Senat sich an die Entscheidung in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 gebunden sieht und das Anrufungsverfahren als durch diese Entscheidung sachlich erledigt betrachtet.

    In einem solchen Falle hat der Große Senat die Befugnis, von sich aus festzustellen, daß mit der Entscheidung in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 das vorliegende Anrufungsverfahren gegenstandslos geworden ist.

  • BFH, 17.02.1982 - I B 24/79

    Kommanditgesellschaft - Gewerbebetrieb - Gewinnabsicht - Veräußerungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 17. Februar 1982 I B 24/79 (BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Der Beschwerde I B 24/79 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:.

    Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Ausgangsverfahren I B 24/79 - jetzt VIII B 112/79 - beigetreten (§ 122 Abs. 2 FGO).

  • BFH, 19.01.1988 - VIII B 112/79

    Erlass von Gewinnfeststellungsbescheiden wegen Verlusten aus einem Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Ausgangsverfahren I B 24/79 - jetzt VIII B 112/79 - beigetreten (§ 122 Abs. 2 FGO).

    Während des Anrufungsverfahrens ist durch Änderung der Geschäftsverteilung beim BFH die Zuständigkeit des I. Senats zur Entscheidung über die gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für Personengesellschaften - und damit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens - auf den VIII. Senat des BFH übergegangen - VIII B 112/79 -.

  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Es folgte in seiner Entscheidung im wesentlichen den Rechtsauffassungen des BFH-Beschlusses vom 10. November 1977 IV B 33-34/76 (BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15) und verneinte das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft.

    Ob die in dem Anrufungsbeschluß zu der Rechtsfrage Nr. 2 angenommene Abweichung von der Entscheidung des IV. Senats in BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15 vorlag, kann offenbleiben, weil aus den Gründen unten unter B. IV. eine Divergenz nicht mehr vorliegen würde.

  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

    Auszug aus BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82
    Die gleichen Überlegungen haben den Großen Senat des Bundessozialgerichts in einer verfahrensähnlichen Lage zum Ausspruch der Erledigung des Vorlageverfahrens veranlaßt (Beschluß vom 15. Dezember 1982 GS 2/80, BSGE 54, 223).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
    Gegen die Zulässigkeit der vom IV. Senat vorgelegten Rechtsfragen Nrn. 3, 4 und - unter bestimmten Voraussetzungen auch - Nr. 5 spreche außerdem, daß Rechtsfragen des gleichen Inhalts bereits früher vom I. Senat des BFH mit Beschluß vom 17. Februar 1982 I B 24/79 (BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) dem Großen Senat vorgelegt worden seien (Verfahren GrS 1/82).

    Die Klägerin beantragt, den Vorlagebeschluß des IV. Senats hinsichtlich der Vorlagefragen Nrn. 3 - insoweit mit Ausnahme der Zusatzfragen -, 4 und 5 als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, das durch den Vorlagebeschluß des IV. Senats eingeleitete Verfahren bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluß des I. Senats - jetzt VIII B 112/79 - (Verfahren beim Großen Senat GrS 1/82) auszusetzen.

    Die von der Klägerin angeregte Verbindung des bei dem Großen Senat anhängigen Verfahrens GrS 1/82 mit dem vorliegenden Verfahren ist weder geboten noch zweckmäßig, zumal in der Sache GrS 1/82 die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen für das Ausgangsverfahren VIII B 112/79 zweifelhaft ist.

    Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zu einer Entscheidung in der Sache GrS 1/82 war nicht anzuordnen.

    Nach der Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Dr. M in der mündlichen Verhandlung vor dem Großen Senat, er habe nach dem späten Beitritt des BMF zum Verfahren GrS 4/82 nur wenig Zeit gehabt, sich in die Stellungnahmen des BMF aus dem Verfahren GrS 1/82 einzuarbeiten, hat der Große Senat, obgleich ein Antrag auf Vertagung nicht gestellt wurde, unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Frage einer Vertagung geprüft.

    Rechtsanwalt B und Steuerberater R sind gleichzeitig Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin in dem beim Großen Senat anhängigen Verfahren GrS 1/82 und als solche mit den Stellungnahmen des BMF in dem Verfahren GrS 1/82, die zum Gegenstand des Verfahrens GrS 4/82 gemacht wurden, vertraut, wie sich aus ihren umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen dazu ergibt.

    Die Zulässigkeit der Anrufung wird -entgegen der Meinung der Klägerin- nicht dadurch berührt, daß die vorgelegte Rechtsfrage Nr. 3 inhaltsgleich ist mit der Rechtsfrage Nr. 1, die der I. Senat mit seinem Beschluß in BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) dem Großen Senat vorgelegt hat (Verfahren GrS 1/82).

  • BFH, 23.06.1993 - X R 96/90

    Stundung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden

    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der KG legte der I.Senat des BFH mit Beschluß vom 17. Februar 1982 I B 24/79 (BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) die für die begehrte Regelungsanordnung entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Rechtsfragen dem Großen Senat zur Entscheidung vor (Az. GrS 1/82).

    Kurze Zeit nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung hat der Große Senat das Verfahren über die Vorlage des I.Senats für erledigt erklärt (Beschluß vom 24. Juni 1985 GrS 1/82, BFHE 144, 325, BStBl II 1985, 711).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 2 L 5/18

    Feststellung eines alten Wasserrechts unter Wiederaufgreifen eines früheren

    "Neu" im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 8 B 352/99 - juris Rn. 5; ebenso - zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: BFH, Beschluss vom 23. November 1987 - GrS 1/82 - juris Rn. 33).
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