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   BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82   

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BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82 (https://dejure.org/1985,380)
BFH, Entscheidung vom 20.08.1985 - VII R 182/82 (https://dejure.org/1985,380)
BFH, Entscheidung vom 20. August 1985 - VII R 182/82 (https://dejure.org/1985,380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG 1979 § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 4 Buchst. b; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Freistellung - Irrtum - Neufestsetzung - Änderungsbescheid - Anfechtungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 465
  • NJW 1986, 2338 (Ls.)
  • BB 1985, 2304
  • BStBl II 1985, 716
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.04.1981 - II R 4/78

    Anschlußrevision - Revisionsbegründung - Zustellungstermin

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Die - unselbständige - Anschlußrevision des FA ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (vgl. Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155 f., BStBl II 1981, 534 f.) eingelegt.

    Sie bezieht sich auch auf den Gegenstand der (Haupt-)Revision, nämlich auf die Frage, ob dem Kläger entgegen dem angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der unbefristet in die Zukunft wirkt, für das Halten des Anhängers Steuerbefreiung zusteht, nicht dagegen auf einen anderen als den mit der Hauptrevision zur Beurteilung gestellten Steuerfall (vgl. auch BFHE 133, 155, 157 f., BStBl II 1981, 534).

  • BFH, 05.05.1982 - VII R 96/78
    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Im übrigen kommt der Entstehungsgeschichte grundsätzlich nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang einer Vorschrift ergebenden Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die mittels dieser - objektiven - Kriterien nicht ausgeräumt werden können (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, 326, mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).

  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 190/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO sind steuermindernde Tatsachen

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 7 B 22.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf eine

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Die Genehmigung, die für die Steuerbefreiung im Streitfalle erforderlich wäre, ist dem Kläger rechtskräftig versagt worden, und zwar mit der Begründung, Altglas, das in Sammelbehältern gesammelt und als Rohstoff an Glashütten veräußert wird, sei nicht - mehr - Abfall im Sinne von § 1 Abs. 1 AbfG (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 7 B 22.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.22 AbfG Nr. 13).
  • BFH, 09.03.1982 - VII R 16/80
    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstößt die Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen durch einen Nachforderungsbescheid gegen Treu und Glauben, wenn sie in Widerspruch steht zu einem vorangegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung - Vertrauenstatbestand - und wenn der Steuerpflichtige deswegen auf ein entsprechendes künftiges Verhalten berechtigterweise vertraut und sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs eingerichtet hat - Vertrauensfolge - (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 1982 VII R 16/80, BFHE 135, 561; ferner BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, 453, BStBl II 1984, 780, 781).
  • BFH, 28.01.1976 - II R 98/74

    Halten eines Absetzkippers - Gewerblicher Müllabfuhrunternehmer - Befreiung von

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Anlaß für die Regelung in § 12 Abs. 2 KraftStG 1979 war, wie sich aus der Amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des KraftStG vom 22. Dezember 1978 (BGBl I 1978, 2063) ergibt (zu Art. 1 Nr. 11; BT-Drucks. 8/1679 S. 21), die Rechtsprechung des BFH, u. a. zur Frage, auf welche Rechtsnorm unter der Geltung des KraftStG 1972 und der Reichsabgabenordnung (AO) die Änderung rechtsirrtümlich erteilter Kraftfahrzeugsteuer-Freistellungen gestützt werden konnte (Urteil vom 28. Januar 1976 II R 98/74, BFHE 118, 246, 249, BStBl II 1976, 390, 392).
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstößt die Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen durch einen Nachforderungsbescheid gegen Treu und Glauben, wenn sie in Widerspruch steht zu einem vorangegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung - Vertrauenstatbestand - und wenn der Steuerpflichtige deswegen auf ein entsprechendes künftiges Verhalten berechtigterweise vertraut und sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs eingerichtet hat - Vertrauensfolge - (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 1982 VII R 16/80, BFHE 135, 561; ferner BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, 453, BStBl II 1984, 780, 781).
  • BFH, 22.10.1980 - II R 104/79

    Kapitalerhöhung - Sanierungsmaßnahme - Ermäßigter Steuersatz - Überschuldung

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).
  • FG München, 22.09.1983 - X 192/81
    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    a) Die Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative KraftStG 1979 ist nicht nur, wie nach dem Wortlaut der Vorschrift angenommen werden könnte (wenn "festgestellt" wird), zulässig, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, sondern auch dann, wenn die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einem Rechtsirrtum beruhte (ebenso Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3. Aufl. 1981, Abschn. 61, a = S. 324; vgl. auch Urteil des FG München vom 22. September 1983 X 192/81 Kraft, EFG 1984, 254).
  • BFH, 23.11.2022 - II R 37/19

    Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis

    dd) Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.1985 - VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716, unter II.2.b).
  • BFH, 06.03.2013 - II R 55/11

    Verwendung einer Zugmaschine i. S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei

    Erfasst wird auch der Fall, dass die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einem Rechtsirrtum beruhte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716; vom 5. Oktober 2004 VII R 73/03, BFHE 208, 303, BStBl II 2005, 222).

    Die Neufestsetzung darf, auch zur Berichtigung einer rechtsfehlerhaften Freistellung, innerhalb der Festsetzungsfrist rückwirkend erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716).

    a) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen (BFH-Urteile in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716; vom 22. September 1992 VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200; vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 33 Rz 3, m.w.N; Bruschke in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 33 BewG Rz 17).

  • FG Saarland, 10.12.1992 - 2 K 17/89
    Damit handelt es sich bei dieser Steuerfestsetzung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ( BFH vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90 , BStBl. II 1992, 324), der - innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nach Maßgabe der besonderen kraftfahrzeugsteuerlichen Änderungsbestimmungen des § 12 Abs. 2 KraftStG und -sofern diese nicht eingreifen - auch nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 172, 173 AO zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann (s. hierzu BFH vom 20. August 1985 VII R 182/82 , BStBl. II, 716; vom 22. August 1989 VII R 9/87 , BStBl. II, 936; vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87 , BStBl. II 1990, 249; BFH, BStBl. II 1992, 324).

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine weitere kraftfahrzeugsteuerliche Änderungsnorm, die in ihrem Anwendungsbereich die Änderungsvorschriften der §§ 172, 173 AO - und damit die im Streitfall grundsätzlich gleichfalls im Raum stehende allgemeine Änderungsbestimmung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - verdrängt (s. hierzu wiederum BFH, BStBl. II 1985, 716; 1990, 249; 1992, 324).

    Das hat zur Folge, daß § 12 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative KraftStG die fehlerbeseitigende Änderung einer KraftSt-Festsetzung ohne Rücksicht auf das Entstehen des jeweiligen Fehlergrundes gestattet, sofern später bemerkt wird, daß der zunächst angenommene Grund für eine gewährte Steuerbefreiung oder -ermäßigung objektiv niemals bestanden hat oder nicht mehr besteht (s. dazu insbesondere BFH, BStBl. II 1985, 716).

    Ob und inwieweit § 12 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative KraftStG dabei auch die rückwirkende Änderung einer festgesetzten KraftSt zum Nachteil des Steuerpflichtigen ermöglicht (s. hierzu BFH, BStBl. II 1985, 716 einerseits und Hessisches FG vom 19. Februar 1992 5 K 1569/89, EFG 1992, 688 andererseits), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da der Beklagte die dem Kläger ungünstige Neufestsetzung der KraftSt ab dem 6. Juli 1987, also nur mit Wirkung für die Zukunft, vorgenommen hat.

    Das bedeutet, daß vorliegend verneinendenfalls ein Rechtsfehler bestand, der demgemäß nach der genannten Vorschrift beseitigt werden mußte (BFH, BStBl. II 1985, 716) und demzufolge vom Beklagten durch den Änderungsbescheid vom 3. Juli 1987 letztlich auch ordnungsgemäß beseitigt worden ist.

    Da schließlich im Hinblick auf die niedrigen steuerlichen Auswirkungen (300 statt 211 DM Jahres-KraftSt) auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich und überdies auch nicht vorgetragen worden sind, daß der Kläger im Vertrauen auf die vormals niedrigere KraftSt nicht mehr rückgängig zu machende finanzielle Dispositionen getroffen hat (s. für die Erforderlichkeit dieser Prüfung BFH, BStBl. II 1985, 716, 718), steht der angegriffenen höheren Steuerfestsetzung des Streitfalles auch nicht Treu und Glauben entgegen.

  • BFH, 17.10.2006 - VII R 13/06

    Änderung eines auf einem unzutreffenden Schadstoffschlüssel beruhenden

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung wird mit dieser Vorschrift die rückwirkende Berichtigung einer --auch rechtsirrig vorgenommenen-- im Nachhinein als rechtsfehlerhaft erkannten Steuerfestsetzung ermöglicht (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 73/03, BFHE 208, 303, BStBl II 2005, 222; vom 21. Januar 1999 VII R 58/98, BFH/NV 1999, 1127; vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716).

    Soweit der Senat § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG angewendet und eine Neufestsetzung zur Beseitigung von Rechtsfehlern auch für die Vergangenheit für möglich und geboten gehalten hat, hatte er stets über die Berichtigung einer rechtsfehlerhaften Freistellung zu urteilen (Urteile vom 16. November 2004 VII R 16/04, BFHE 207, 376, BStBl II 2005, 186; in BFHE 208, 303, BStBl II 2005, 222; in BFH/NV 1999, 1127; in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716).

  • FG Saarland, 28.05.1998 - 2 K 315/97
    Er verweist zunächst auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor (Bl. 12 FG): Der Kläger verkenne, daß die Änderungsnorm des § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 20. August 1985 VII R 182/82, BStBl II 1985, 716 gerade auch die rückwirkende Korrektur rechtsirrtümlicher KraftSt-Festsetzungen ermöglichen wolle mit der Folge, daß die Klage keinerlei Erfolgsaussichten habe.

    Um eine derartige Bestimmung handelt es sich bei § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG (so ausdrücklich das vom Beklagten angeführte BFH-Urteil BStBl II 1985, 716).

    Dabei ist die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck sowie nach ihrer Entstehungsgeschichte gemäß der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BFH im o.a. Urteil BStBl II 1985, 716 dahin zu verstehen, daß sie - abweichend von den §§ 172 f. AO - auch und gerade die Korrektur einer rechtsirrtümlich fehlerhaft verfügten Freistellung von der KraftSt mit steuerlicher Rückwirkung ermöglichen will, sofern dem nicht im Einzelfall der übergeordnete allgemeinrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht.

    Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Kläger den PKW 1996 allein im Hinblick auf den seinerzeit zudem noch gar nicht Gesetz gewesenen - Befreiungstatbestand des § 3 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG 1997 erworben haben könnte und auch nicht, daß der Kläger in berechtigtem Vertrauen auf die erst am 16. September 1997 verfügte Steuerbefreiung finanzielle Dispositionen getroffen hätte und sich somit bei Erlaß der bereits am 6. November 1997 ergangenen Änderungsfestsetzung auf das Fortbestehen der Steuervergünstigung eingerichtet gehabt haben könnte (s. dazu BFH, BStBl II 1985, 716, 718 a.E.).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 73/03

    Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte

    Erfasst wird auch der Fall, dass die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einem Rechtsirrtum beruhte (vgl. Senatsurteil vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716).
  • FG München, 13.09.1995 - 4 K 3818/93

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids; Verkehrsrechtliche Einstufung eines

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  • BFH, 16.11.2004 - VII R 16/04

    Wohnmobile von Schaustellern steuerfrei

    Es kann daher offen bleiben, ob diese Vorschrift entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716, und Urteil in BFH/NV 1999, 1127) auch bei einer rechtsirrtümlich verfügten Freistellung eines Fahrzeuges von der Kraftfahrzeugsteuer eine rückwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zulässt, und zwar sogar dann, wenn die Freistellung wie hier in Änderung eines zuvor ergangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides, durch den bereits Steuer festgesetzt worden war, vorgenommen worden ist.
  • BFH, 10.12.1991 - VII R 10/90

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das

    Rechtsgrundlage des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 6. Oktober 1983 ist vielmehr, wie in der Einspruchsentscheidung angegeben, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (vgl. auch Art. 97 § 9 des Einführungsgesetzes zur AO 1977; Senat, Urteile vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, 468, BStBl II 1985, 716; vom 16. Dezember 1986 VII R 151/84, BFH/NV 1987, 198, und vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, 468, BStBl II 1990, 249).
  • BFH, 09.05.1989 - VII R 74/86

    Kraftfahrzeugsteuer - Abfallrechtliche Genehmigung - Verpackungsmaterial -

    Insoweit handele es sich nicht um Abfallbeseitigung zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in einer Abfallbeseitigungsanlage, sondern um - nicht steuerbegünstigte - Wiederverwertung (recycling); verwiesen werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 1985 VII R 182/82 (BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716 die Frage offengelassen, ob im damals entschiedenen Falle das Fahrzeug, für dessen Halten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung begehrt wurde (Abtransport von Containern mit Altglas), zur Abfallbeseitigung verwendet wurde, und allein auf das Fehlen der abfallrechtlichen Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung abgestellt.

  • BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Rettungsdienst - Kassenärztlicher Dienst -

  • VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06

    Auch Studenten müssen in Köln Zweitwohnungssteuer bezahlen

  • FG Münster, 27.01.1999 - 13 K 478/96
  • FG München, 09.10.1996 - 4 K 1112/95

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Besteuerung eines Kanalreinigungsfahrzeugs;

  • BFH, 30.11.1993 - VII R 49/93

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Zugmaschinen

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 58/98

    KraftStG; Steuerbefreiung für schadstoffarme Fahrzeuge, rückwirkende Änderung des

  • FG Münster, 28.04.2003 - 13 K 6401/02

    Steuerbefreiung für selbstfahrende Wohnwagen; Kraftfahrzeugsteuer AA - BB 01

  • FG Bremen, 24.06.2003 - 2 K 27/02

    Rückwirkende Neufestsetzung von Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.02.1999 - 4 K 2914/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges; Umbau eines "VW LT"

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.1997 - 4 K 2516/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeugs; Umbau eines Pkw

  • BFH, 20.08.1996 - VII R 1/96

    Festsetzung eines Anhängerzuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) -

  • BFH, 02.04.1996 - VII R 131/95

    Zulässigkeit einer nachträglichen Berücksichtigung eines geänderten Steuersatzes

  • VG Köln, 11.07.2007 - 21 L 672/07

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Zweitwohnungssteueränderungsbescheides;

  • VG Köln, 10.07.2007 - 21 L 707/07
  • FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
  • BFH, 13.06.1989 - VII S 32/88

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Abfallbeseitigung - Abfallentsorgung -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.1998 - 1 K 84/97

    Rückwirkende höhere Hubraumbesteuerung eines Kraftfahrzeugs statt

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.1997 - 4 K 2894/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges; Umrüstung eines Pkw

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1997 - 4 K 2776/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges; Umrüstung eines

  • BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87
  • BFH, 11.07.1989 - VII B 93/89

    Klärungsbedürftigkeit der Frage über die Zulassung eines im Inland stationierten

  • BFH, 13.02.1990 - VII B 174/89

    Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung einer Sache zur Revisionszulassung

  • BFH, 14.11.1989 - VII R 111/86

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für einen Lastenanhänger zum Transport

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.12.1996 - 4 K 1874/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw;

  • FG Münster, 09.09.1998 - 13 K 1801/98
  • FG Hessen, 16.06.1997 - 5 K 1437/95

    Besteuerung eines Kraftfahrzeuganhängers; Festsetzung eines Anhängerzuschlages

  • FG Köln, 29.11.2000 - 6 K 3263/98

    Steuerbegünstigte Personen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik

  • FG Niedersachsen, 11.12.1998 - XIV 550/98

    Einstufung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Pick-up; Kriterien für die

  • FG Düsseldorf, 08.04.1998 - 8 V 905/98

    Zeitpunkt der "erstmaligen Zulassung" eines Kraftfahrzeugs; Änderung eines

  • FG München, 13.09.1995 - 4 K 3411/93

    Begriff der Zugmaschine

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1998 - 8 V 27/98

    Verhältnis der Änderungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz

  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.1996 - III 623/95
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