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   BFH, 13.09.1984 - V B 53/83   

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https://dejure.org/1984,1343
BFH, 13.09.1984 - V B 53/83 (https://dejure.org/1984,1343)
BFH, Entscheidung vom 13.09.1984 - V B 53/83 (https://dejure.org/1984,1343)
BFH, Entscheidung vom 13. September 1984 - V B 53/83 (https://dejure.org/1984,1343)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 14 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Abrechnungsbefugnis - Abrechnungslast - Verteilung der Abrechnungsbefugnis - Abrechnungspapier - Unberechtigter Steuerausweis - Gutschrift - Rechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG bei fehlender Abrechnungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 63
  • BB 1984, 2179
  • BStBl II 1985, 20
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Auszug aus BFH, 13.09.1984 - V B 53/83
    In erster Linie stützt der Kläger seine Beschwerde auf eine Divergenz des Finanzgerichts-Urteils zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. März 1982 V R 107/79 (BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309).

    Eine Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor, da das Grundsatzurteil zur Festlegung der Abrechnungslast vom 4. März 1982 V R 107/79 (BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309) für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1967 nicht einschlägig ist.

    Der vom Kläger unter Berufung auf das Urteil zur Festlegung der Abrechnungslast (BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 30)) ins Spiel gebrachte Gesichtspunkt der Abrechnungslast berührt diese Auslegung nicht, sondern geht an ihr vorbei.

    Sie gehen, wie insbesondere dem Abschnitt 6 der Entscheidungsgründe des Urteils in BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309 zu entnehmen ist, von Abrechnungsverhältnissen aus, in denen der Abrechnende nicht von den Besteuerungsfolgen des § 14 Abs. 3 UStG 1967 erfaßt wird.

  • BFH, 21.02.1980 - V R 146/73

    Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet, wenn nicht beabsichtigt, die in

    Auszug aus BFH, 13.09.1984 - V B 53/83
    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73 (BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283) die Grundsätze festgelegt, nach denen die Person festzustellen ist, die mit der Rechtsfolge des § 14 Abs. 3 UStG 1967 Abrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt.

    Der Senat hat durch das vorbezeichnete Urteil in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283 bereits entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Abrechnungspapier die Merkmale einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG 1967 erfüllt.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 126/75

    Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 - zweite Alternative - UStG treffen nur

    Auszug aus BFH, 13.09.1984 - V B 53/83
    Wegen des besonderen Charakters des § 14 Abs. 3 UStG 1967 ist der Anwendungsbereich auf die Fälle mißbräuchlicher Begebung beschränkt und sind deswegen diejenigen Fallgestaltungen nach § 14 Abs. 2 UStG 1967 verwiesen worden, in denen Unternehmer bei nichtsteuerbaren oder steuerfreien Leistungen (in der Regel rechtsirrtümlich oder versehentlich) Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen haben (Urteil vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547).

    Zum einen ist die Regelung in § 14 Abs. 3 UStG 1967 darauf gerichtet, alle rechnungsbegebenden Personen zu erfassen, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Erteilung von Abrechnungen mit gesondertem Steuerausweis nicht erfüllen, nämlich die Nichtunternehmer und die Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG 1967 (BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547).

  • BFH, 10.12.1981 - V R 3/75

    § 63 Nr. 3 KO schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 13.09.1984 - V B 53/83
    Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG 1967 regelt nach Auffassung des Senats einen Gefährdungstatbestand besonderer Art; er soll die unberechtigte Begebung von Abrechnungen mit gesondertem Steuerausweis verhindern, die zu Lasten des Fiskus eine Gefährdung des Steueraufkommens herbeiführt, da der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, sich unberechtigt Vorsteuerbeträge auszahlen zu lassen (Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 3/75, BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229).
  • BFH, 05.08.1988 - X R 66/82

    Ein Privatmann schuldet die vom Käufer in einem Vertrag über den Verkauf eines

    Eine Rechnung ist i. S. des § 14 Abs. 3 - 2. Alternative - UStG (durch Nichtunternehmer) unberechtigt ausgestellt, wenn jemand ein Abrechnungspapier in den Verkehr gebracht hat, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild die in § 14 Abs. 1 UStG beschriebenen Merkmale einer Abrechnung aufweist (BFH-Beschluß vom 13. September 1984 V B 53/83, BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20).

    Wie in dem BFH-Beschluß vom 13. September 1984 V B 53/83 (BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20) ausgeführt ist, kann der Nichtunternehmer, der die Abrechnung erteilt hat, die Besteuerungsfolge des § 14 Abs. 3 UStG nicht durch den Hinweis ausschließen, im zivilrechtlichen Verhältnis zu seinem Rechnungsadressaten nicht abrechnungsbefugt gewesen zu sein.

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß in BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20.

  • BFH, 16.03.1988 - X R 7/80

    Voraussetzungen der Besteuerung für Kleinunternehmer - Einordnung einer

    Ausgehend von dem Sanktions- und Sicherungscharakter der Vorschrift setzt § 14 Abs. 3 2. Alternative UStG ebenso wie die 1. Alternative lediglich voraus, daß der nicht zum gesonderten Ausweis berechtigte Kleinunternehmer ein Abrechnungspapier begeben, d. h. in Verkehr gebracht hat, das als solches geeignet ist, wie eine Rechnung i. S. des § 14 Abs. 1 UStG verwendet zu werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, 285; vom 4. März 1982 V R 59/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315, und Beschluß vom 13. September 1984 V B 53/83, BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20).

    Zutreffend hat das FG dem Einwand des Klägers, er habe die Abrechnungen nicht eigenhändig gefertigt, keine Bedeutung beigemessen, denn entscheidend ist, daß der Kläger die Abrechnungspapiere, die ihn als Aussteller ausweisen und in denen Steuer ausgewiesen ist, nach Einsichtnahme dem Leistungsempfänger wieder zur beliebigen Verwendung überlassen hat (BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20), denn durch die unbeanstandete und unkorrigierte Überlassung dieses Abrechnungspapiers hat der Kläger zurechenbar selbst das Abrechnungspapier in Verkehr gebracht.

    § 14 Abs. 3 UStG stützt die Besteuerungsfolge allein auf die tatsächliche unberechtigte Begebung einer Rechnung mit den wesentlichen Merkmalen des § 14 Abs. 1 UStG; die Berechtigung gegenüber dem Rechnungsadressaten ist hier irrelevant (BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20).

  • FG Hessen, 17.02.2005 - 6 K 1802/01

    Rechnung; Berichtigung; Rückforderung; Vorsteuer; Grundstück; Treu und Glauben;

    Zur wirksamen Rechnungsberichtigung bedürfe es nicht der Unterschrift eines ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführers oder eines sonstigen im Handelsregister eingetragenen Bevollmächtigten, da das Umsatzsteuergesetz schon eine unterschriebene Rechnung des Ausstellers nicht verlange (BFH-Urteil vom 13.09.1984,BStBl II 1985, 20/21).

    aa) Abgesehen davon, dass die Lesbarkeit einer Unterschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Berichtigungserklärung darstellt, hat das FA zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterschrift des Ausstellers weder nach dem Umsatzsteuergesetz noch nach Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 der 6. EG-Richtlinie für die Rechnung erforderlich ist (BFH-Urteil vom 13.09.1984,BStBl II 1985, S. 20/21; Birkenfeld, Das große USt-Handbuch § 160 Rz 68; Zeuner in Bunjes/Geist, Kommentar zum UStG, § 14 Rz 14 ).

  • BFH, 29.08.1985 - V B 21/85

    Umsatzsteuerliche Berücksichtigung eines Vertrages über die Abtretung der Rechte

    Wie in dem Beschluß vom 13. September 1984 V B 53/83 (BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20) unter Bezugnahme auf die Entscheidungen zur Bestimmung des Schuldners im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG 1967/1973 (Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, und vom 10. Dezember 1981 V R 3/75, BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229) und zur Abgrenzung von § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG 1967/1973 (Urteil vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547) ausgeführt, liegt eine unberechtigte Rechnungsausstellung im Sinne des § 14 Abs. 3 - 2. Alternative - UStG 1967 (durch Nichtunternehmer und Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG 1967) vor, wenn jemand ein Abrechnungspapier in den Verkehr gebracht hat, welches nach seinem äußeren Erscheinungsbild die in § 14 Abs. 1 UStG 1967 beschriebenen Merkmale einer Abrechnung ausweist; einer solchen Begebung der Abrechnung mit der Möglichkeit, daß sich der Empfänger unberechtigt Vorsteuerbeträge auszahlen läßt, soll § 14 Abs. 3 UStG 1967 entgegenwirken.

    Die Grundsätze der Abrechnungslast sind auf Abrechnungsverhältnisse zugeschnitten, bei denen der Leistende ein zum Steuerausweis berechtigter Unternehmer ist, also § 14 Abs. 3 UStG 1967 nicht zutrifft (BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20); wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug.

    Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die nach Ansicht des Klägers klärungsbedürftige Frage bereits durch den Beschluß des Senats vom 13. September 1984 (BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20) und die darin angeführten Urteile entschieden ist; von einer erneuten Entscheidung ist eine weitere Klärung nicht zu erwarten (vgl. BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).

  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 191/94

    Angabe unzutreffender Leistungsempfänger in Rechnungen; Schulden von in

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  • BFH, 18.05.1988 - X R 43/81

    Die bei umsatzsteuerfreier Vermietung in Heizkostenabrechnungen aufgeführte

    a) Eine Rechnungsausstellung ist i. S. der zweiten Alternative des § 14 Abs. 3 UStG unberechtigt, wenn jemand unter den in dieser Vorschrift aufgeführten weiteren Voraussetzungen ein Abrechnungspapier begeben, d.h. in den Verkehr gebracht hat, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild die in § 14 Abs. 1 UStG beschriebenen Merkmale einer Abrechnung aufweist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1984 V B 53/83, BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20).

    Der Senat kann offenlassen, ob der Beschluß in BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20 dahingehend zu verstehen ist, daß sämtliche in § 14 Abs. 1 UStG aufgeführten Merkmale erfüllt sein müssen; denn im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zu Recht bejaht.

  • FG Thüringen, 09.08.1995 - II K 77/93

    Gesonderter Ausweis der Steuer bei Geschäften, die der Differenzbesteuerung

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  • BFH, 24.04.1986 - V R 110/76

    Vorsteuerabzug nur bei Vorliegen der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei

    Allein hieran ist die Besteuerung nach § 14 Abs. 3 UStG 1967 geknüpft (BFH-Beschluß vom 13. September 1984 V B 53/83, BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20).
  • BFH, 30.07.1992 - V R 73/88

    Steuerpflichtigkeit des Nichtunternehmers bei Ausstellung von Urkunden mit

    Die vom Kläger angeführten Entscheidungen (Senatsbeschluß vom 13. September 1984 V B 53/83, BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20, Deutsches Steuerrecht 1984, 763, und Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.Juni 1987 2 Ss 141/86, Umsatzsteuer-Rundschau 1987, 271) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 26.03.1991 - V B 158/90

    Voraussetzungen einer alternativen Urteilsbegründung

    Ob die auf das BFH- Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79 (BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309) gestützte Auffassung des FG, es sei unerheblich, wer die Abrechnungspapiere unterschrieben hat, für § 14 Abs. 3 UStG 1973/1980 zutrifft (vgl. BFH-Beschluß vom 13. September 1984 V B 53/83, BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20), kann offenbleiben (s. 1.).
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