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   BFH, 24.09.1985 - IX R 96/82   

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https://dejure.org/1985,1570
BFH, 24.09.1985 - IX R 96/82 (https://dejure.org/1985,1570)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1985 - IX R 96/82 (https://dejure.org/1985,1570)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1985 - IX R 96/82 (https://dejure.org/1985,1570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 442
  • BB 1986, 647
  • BStBl II 1986, 184
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.04.1985 - VI R 131/81

    Student - Anwärterbezüge - Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IX R 96/82
    Das Rechtspraktikantenverhältnis im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in der Freien Hansestadt Bremen ist - unter Einschluß eingeschobener Studienabschnitte - ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit der Folge, daß hierdurch veranlaßte Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. April 1985 VI R 131/81, BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465).

    Der VI. Senat hat in diesem Sinne bereits mit Urteil vom 19. April 1985 VI R 131/81 (BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465) für Studenten der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen in Anlehnung an die Rechtsstellung von Referendaren entschieden.

    Wie bereits der VI. Senat in seinem Urteil in BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465 ausgeführt hat, läßt sich eine solche Unterscheidung aus § 19 EStG nicht herleiten.

  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IX R 96/82
    Durch das damals bereits bestehende Dienstverhältnis ist ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem ab 1. September 1977 aufgrund dieses Dienstverhältnisses bezogenen Unterhaltszuschuß gewährleistet (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355).
  • BFH, 07.04.1972 - VI R 58/69

    Unterhaltszuschüsse - Rechtsreferendare - Gerichtsreferendare - Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IX R 96/82
    Ein Dienstverhältnis ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, d. h. wenn er in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1971 VI R 112/70, BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251, und vom 7. April 1972 VI R 58/69, BFHE 105, 274, BStBl II 1972, 643).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 130/79

    Wirtschaftlicher Zusammenhang von vorab entstandenen Werbungskosten mit

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IX R 96/82
    Durch das damals bereits bestehende Dienstverhältnis ist ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem ab 1. September 1977 aufgrund dieses Dienstverhältnisses bezogenen Unterhaltszuschuß gewährleistet (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355).
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 112/70

    Unterhaltszuschüsse an Referendare als Arbeitslohn; Promotionskosten keine

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IX R 96/82
    Ein Dienstverhältnis ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, d. h. wenn er in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1971 VI R 112/70, BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251, und vom 7. April 1972 VI R 58/69, BFHE 105, 274, BStBl II 1972, 643).
  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Arbeitslohn liegt auch dann vor, wenn Vergütungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, welches der Ausbildung des betreffenden Leistungsempfängers dient, gezahlt werden (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 19. April 1985 VI R 131/81, BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465; vgl. auch Urteile vom 18. Juli 1985 VI R 93/80, BFHE 144, 237, BStBl II 1985, 644; vom 24. September 1985 IX R 96/82, BFHE 144, 442, BStBl II 1986, 184).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 159/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, in denen für einen Teil der Ausbildung keine Vergütung gezahlt wird (siehe BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 96/82, BStBl. II 1986, 184).
  • FG Münster, 04.04.2014 - 14 K 4281/11

    Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten

    Demgegenüber ist für die Bejahung eines Dienstverhältnisses nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 LStDV die Zahlung bzw. die Vereinnahmung eines Arbeitsentgelts aber gerade nicht erforderlich (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.09.1985 - IX R 96/82, BStBl II 1986, 184).
  • BFH, 19.04.1996 - VI R 15/93

    Anforderungen an Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Mit seiner Revision verfolgt der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 24. September 1985 IX R 96/82 (BFHE 144, 442, BStBl II 1986, 184) seinen Klageantrag weiter.

    Der BFH hat bereits zu der ähnlichen Fallgestaltung bei Rechtspraktikanten im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung entschieden, daß den Rechtspraktikanten auch bereits im ersten Teil der Ausbildung der Werbungskostenabzug zusteht, obwohl in diesem Ausbildungsabschnitt noch kein steuerpflichtiger Unterhaltszuschuß gezahlt wird (Urteil in BFHE 144, 442, BStBl II 1986, 184).

  • FG Düsseldorf, 03.12.2008 - 2 K 3575/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, in denen für einen Teil der Ausbildung keine Vergütung gezahlt wird (siehe BFH-Urt. v. 24.9.1985 IX R 96/82, BStBl. II 1986, 184).
  • FG München, 14.10.2001 - 13 K 812/01

    Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung; Beschäftigung als Diplomand kein

    Durch einen Diplomandenvertrag, wie er hier gegeben ist, wird somit ein steuerrechtliches Dienstverhältnis nicht begründet (anders das Praktikantenverhältnis: hierzu BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 96/82, BFHE 144, 442 , BStBl. II 1986, 184).
  • BFH, 27.06.1986 - VI R 170/83

    Anspruch auf die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 19. April 1985 VI R 131/81 (BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465, betreffend Anwärterbezüge eines Studenten der einstufigen Juristenausbildung während der Studienabschnitte) und auf das BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 96/82 (BFHE 144, 442, BStBl II 1986, 184) verwiesen.
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