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   BFH, 19.12.1985 - V R 167/82   

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BFH, 19.12.1985 - V R 167/82 (https://dejure.org/1985,618)
BFH, Entscheidung vom 19.12.1985 - V R 167/82 (https://dejure.org/1985,618)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 1985 - V R 167/82 (https://dejure.org/1985,618)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 164, § 168; EGAO 1977 Art. 17 Nrn. 7 und 8. Art. 97 § 1, Art. 102 Abs. 1; UStG 1973 § 19 Abs. 4 a.F. und n.F

  • Wolters Kluwer

    Optionserklärung - Schlüssiges Verhalten - Steuererklärung auf Vordruck - Errechnung der Umsatzsteuer - Geltendmachung des Vorsteuerabzugs - Optionsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unanfechtbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung, die auch in einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 457
  • BB 1986, 1000
  • BB 1986, 1143
  • BStBl II 1986, 420
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.08.1978 - V R 21/76
    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - V R 167/82
    Der Senat hält daran fest, daß die Optionsfrist nach § 19 Abs. 4 UStG 1973 a. F. für das Jahr des Unternehmensbeginnes nicht vor Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende des ersten Voranmeldungszeitraumes in dem auf den Unternehmensbeginn folgenden Kalenderjahr endet (BFH-Urteil vom 17. August 1978 V R 21/76, BFHE 126, 88).

    Der Senat hat nämlich entschieden, daß für einen Kleinunternehmer, der sein Unternehmen erst im Laufe eines Kalenderjahres beginnt, die Frist nicht vor Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende des ersten Voranmeldungszeitraumes in dem auf den Geschäftsbeginn folgenden Kalenderjahr endet (BFH-Urteil vom 17. August 1978 V R 21/76, BFHE 126, 88).

    Angesichts dessen kann es für die Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil V R 21/76 (a.a.O.) auf den vorliegenden Fall nicht darauf ankommen, daß die Kläger ihre unternehmerische Betätigung schon zu Beginn des Jahres 1976 aufgenommen haben und nicht zu einem späteren Datum im Jahresverlauf.

  • BFH, 19.02.1976 - V R 23/73

    Maßgeblicher Gesamtumsatz für die Ermittlung der 60 000-DM-Grenze des § 19 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - V R 167/82
    Im Urteil vom 19. Februar 1976 V R 23/73 (BFHE 118, 483, BStBl II 1976, 400) hat der Senat die Frage noch unbeantwortet gelassen, ob die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck als Abgabe einer Optionserklärung angesehen werden kann.
  • BFH, 19.04.1979 - V R 11/72

    Zur Frage der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Unternehmen eines

    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - V R 167/82
    Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1973 unterlagen die Kläger aufgrund der bei ihnen unstreitig gegebenen entsprechenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen nicht der sog. Mehrwertsteuer (Regelbesteuerung), sondern der Allphasenbruttoumsatzsteuer - für Kleinunternehmer - (vgl. zu den beiden Steuersystemen Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. April 1979 V R 11/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420).
  • BFH, 13.12.1984 - V R 32/74

    Optionserklärung - Klageantrag - Regelbesteuerung

    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - V R 167/82
    An die Stelle der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG 1973 für Kleinunternehmer tritt die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (Regelbesteuerung), so daß das Umsatzsteuerrechtsverhältnis aufgrund der einseitigen Willenserklärung eine inhaltliche Umgestaltung erfährt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 V R 32/74, BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173 m. w. N.).
  • BFH, 23.06.1983 - V R 117/76
    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - V R 167/82
    Sodann hat der Senat in dem - nicht amtlich veröffentlichten - Urteil vom 23. Juni 1983 V R 117/76 unter Hinweis auf Weiß (UStR 1976, 144) ausgesprochen, die Abgabe einer Steuererklärung auf einem für sog. Regelbesteuerer bestimmten Vordruck besage für sich allein noch nicht, daß der Kläger hiermit zugleich einen Verzicht auf die bisherige Besteuerungsform habe erklären wollen; im Entscheidungsfall war allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Kläger keinerlei Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, nicht einmal den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen.
  • BFH, 24.07.2013 - XI R 14/11

    Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur

    Das Urteil des FG stehe im Gegensatz zu der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 19. Dezember 1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420; vom 11. Dezember 1997 V R 50/94, BFHE 185, 82, BStBl II 1998, 420; vom 9. Juli 2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904).

    Der Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG darf weder in dem Sinne verstanden werden, dass der Gesetzgeber für die Option einen bestimmten Erklärungswortlaut habe vorschreiben wollen, noch ist hieraus zu schließen, dass eine Option allein durch eine ausdrückliche Erklärung vorgenommen werden könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter II.1.a; Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).

    b) Eine Option zur Regelbesteuerung durch konkludentes Verhalten kann von einem sog. Kleinunternehmer auch in der Weise erklärt werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter II.1.b; in BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904, unter II.2.b; Abschn. 19.2.

    Von ihnen hängt es ab, ob durch das FA der Inhalt einer Steuererklärung zweifelsfrei zugleich als Erklärung zur Ausübung des steuerrechtlichen Gestaltungsrechts aufgefasst werden darf oder ob dem Inhalt eine solche Bedeutung nicht zukommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter II.1.b).

    dargestellte Rechtsprechung des BFH stellt dagegen zur konkludenten Ausübung des Optionsrechts nach § 19 Abs. 2 UStG darauf ab, ob der Erklärungsempfänger --das FA-- das Verhalten des Steuerpflichtigen als Willenserklärung und Ausübung eines Gestaltungsrechts auffassen durfte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter II.1.b).

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Denn die Steuerfestsetzung wird unanfechtbar, wenn sie nicht oder nicht mehr mit den ordentlichen Rechtsbehelfen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder mit den Rechtsmitteln des Steuerprozesses angefochten werden kann (vgl. BFHE 145, 457, 464).
  • BFH, 22.06.2016 - V R 46/15

    Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

    a) Mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2006, in der er die Steuer nach den allgemeinen Grundsätzen berechnet hatte, hat der Kläger jedoch konkludent auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG verzichtet (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904, Rz 18, sowie vom 19. Dezember 1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 34/19

    Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

    Sie können dem Finanzamt gegenüber auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 - V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420; in BFHE 178, 251, BStBl II 1995, 805, unter 1.b; BeckOK UStG/Suabedissen, 25. Ed. [31.07.2020], UStG § 19 Rz 51).

    b) Mit der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer nach den allgemeinen Grundsätzen berechnet, verzichtet er konkludent auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420; vom 09.07.2003 - V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904, unter II.2.b, Rz 18; vom 20.12.2012 - V R 23/11, BFHE 240, 377, BStBl II 2013, 334, Rz 11; vom 24.07.2013 - XI R 31/12, BFHE 242, 429, BStBl II 2014, 214, Rz 17; vom 22.06.2016 - V R 46/15, BFHE 254, 272, Rz 53).

  • BFH, 11.12.1997 - V R 50/94

    Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen

    b) Ob in der Abgabe einer Steuererklärung die Ausübung eines steuerrechtlichen Gestaltungsrechts gesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter 1. b).

    Die Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bei der Anfertigung der Steuererklärung gab einen Anhalt dafür, daß insoweit kein Irrtum vorlag (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter 1. b), zumal auch die --erklärungsgemäße-- Abrechnung des FA vom 14. Juni 1984 widerspruchslos hingenommen worden ist.

    Davon ist der BFH in einem vergleichbaren Fall der Rücknahme einer Option zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980 ausgegangen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter 2. b).

    Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn sie nicht oder nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann; auf die Unabänderbarkeit kommt es dabei nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter 2. b).

  • BFH, 24.07.2013 - XI R 31/12

    Unwirksame Optionserklärung des Kleinunternehmers bei Beschränkung auf einen

    c) Ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG (sog. Option zur Regelbesteuerung) kann von einem sog. Kleinunternehmer dem FA gegenüber auch in der Weise durch konkludentes Verhalten erklärt werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter II.1.b; vom 9. Juli 2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904, unter II.2.b; Abschn. 19.2.

    Von ihnen hängt es ab, ob durch das FA der Inhalt einer Steuererklärung zweifelsfrei zugleich als Erklärung zur Ausübung des steuerrechtlichen Gestaltungsrechts aufgefasst werden darf oder ob dem Inhalt eine solche Bedeutung nicht zukommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter II.1.b).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 72/06

    Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

    Dem Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG --eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung (HHR/Hallerbach, § 10d EStG Rz 90)-- liegt kein selbständiges Gestaltungsrecht zugrunde, bei dem der Zweck seiner Ausübung schon durch die Ausübung selbst und nicht erst mit einer entsprechenden Entscheidung der Finanzbehörde erreicht wird (zu sog. "selbständigen Gestaltungsrechten" BFH-Urteil vom 19. Dezember 1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420; sowie Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 149 AO Rz 5; Weber-Grellet in: Deutsches Steuerrecht 1992, 1417).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 29/02

    Rechtsbehelfsfrist: Schriftliche Zustimmung zur Steueranmeldung

    b) Die Klägerin hat mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung, in der sie die Steuer selbst nach den allgemeinen Grundsätzen berechnet hat, für 1994 konkludent auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG verzichtet (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420).

    Nichts anderes gilt für Steueranmeldungen i.S. des §§ 167, 168 AO 1977, zu denen nach § 18 Abs. 3 UStG auch die Umsatzsteuererklärung zählt (BFH-Urteile in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420; vom 30. Juli 1992 V R 95/87, BFH/NV 1993, 202), denn diese wirken kraft Gesetzes als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung i.S. des § 164 Abs. 1 AO 1977.

  • BFH, 20.12.2012 - V R 23/11

    Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung im Insolvenzfall

    Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter danach entsprechend der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420) durch die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
  • FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 216/10

    Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf einem für die Regelbesteuerung

    Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19.12.1985 (V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420; bestätigt mit Urteil vom 09.07.2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904) zugelassen, dass eine Optionserklärung für die Regelbesteuerung dem Finanzamt gegenüber auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden kann.

    Der BFH betont im Urteil vom 19.12.1985 (a.a.O.) jedoch ausdrücklich, dass maßgeblich für vom Steuerpflichtigen im Rahmen der ihm auferlegten rechtlichen Wertungen und Schlussfolgerungen sei, dass er "erkennbar" eine Rechtslage zugrunde lege, wie sie nur bei Ausübung bzw. Nichtausübung des Gestaltungsrechts maßgebend sei und es bei der diesbezüglichen Würdigung auf die Umstände des Einzelfalles ankomme.

  • FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 71/96

    Prozessführungsfähigkeit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in

  • FG Hamburg, 01.03.2023 - 5 K 93/22

    Umsatzsteuer: Unanfechtbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG

  • BFH, 18.05.1988 - X R 63/82

    Regelbesteuerung - Option - Optionsfrist - Unanfechtbarkeit - Steuerfestsetzung -

  • FG Hamburg, 17.05.2002 - III 256/01

    Einspruchsfrist bei Steueranmeldungen, Kleinunternehmer-Umsatzsteueroption :

  • BFH, 16.03.1988 - X R 7/80

    Voraussetzungen der Besteuerung für Kleinunternehmer - Einordnung einer

  • FG Köln, 26.06.2012 - 3 K 2961/07

    Optionserklärung; wirksame Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten

  • FG Bremen, 26.11.2020 - 2 K 28/20

    Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit der Umsatzsteuererklärung

  • BFH, 28.06.1995 - XI R 40/94

    Vorsteuerberichtigung bei Wechsel der Besteuerungsform

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.03.2002 - 3 K 2635/99

    Umsatzsteuerpflichtige Vermietung einer Eigentumswohnung; Wechsel von der

  • FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09

    Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines

  • BFH, 23.03.2000 - VII R 12/99

    Ausfuhrerstattung; Antragsauslegung

  • FG Niedersachsen, 03.01.2008 - 16 K 558/04

    Zulässigkeit eines vollständigen Vorsteuerabzugs aus gemischt genutzten

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 12/86

    Land- und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Bestandsvergleich - Antrag auf

  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 1320/08

    Getrennte Berechnung der Festsetzungsfrist für erstmalige Festsetzung und

  • BFH, 30.07.1992 - V R 95/87

    Begriff des Unternehmers

  • BFH, 09.08.1994 - IV S 8/94

    Anfechtung des auszusetzenden Bescheids als Voraussetzung für die Aussetzung der

  • BFH, 24.07.1990 - IX B 138/89

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides -

  • FG Berlin, 14.02.2002 - 1 K 1076/99

    Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO für das Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 1

  • FG München, 02.05.1996 - 14 K 1456/94

    Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

  • FG München, 30.01.2023 - 7 K 2200/18

    Örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Zuteilungsverfahrens nach § 190

  • FG München, 17.04.1996 - 6 K 3625/95
  • BFH, 24.02.1988 - X R 58/82

    Möglicher Zeitpunkt für eine Erklärung der Option für die Regelbesteuerung

  • FG Sachsen, 12.08.2002 - 6 K 2389/00

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Vorsteuerbefreiung; Unanfechtbarkeit der

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.08.2002 - 6 K 2389/00

    Wirksamkeit des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung bei gewerblicher

  • FG Hamburg, 13.02.2001 - VI 15/99

    Überlassung eines Segelschiffes als unternehmerische Tätigkeit; Vorliegen eines

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.1999 - 4 K 301/98

    Keine Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheides

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