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   BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85   

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https://dejure.org/1985,1143
BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85 (https://dejure.org/1985,1143)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1985 - VIII R 104/85 (https://dejure.org/1985,1143)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1985 - VIII R 104/85 (https://dejure.org/1985,1143)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Werbeleistung - Benutzung von Sportgeräte durch Spitzensportler - Deutlich sichtbare Benutzung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Zahlungen an Sportler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entgeltliche Werbeleistungen von Sportlern führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbebetrieb
    Die positiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 15 Abs. 2 EStG
    Die Selbstständigkeit

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 115
  • BB 1986, 928
  • BStBl II 1986, 424
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.07.1968 - IV 139/63

    Zugehörigkeit von auf eigene Rechnung vorgenommenen Ankäufen und Verkäufen von

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85
    Nach dem Urteil des BFH vom 11. Juli 1968 IV 139/63 (BFHE 93, 281, BStBl. II 1968, 775) sei entscheidend darauf abzustellen, ob eine Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung gewerblich sei.

    Der Verkehrsauffassung kommt nach der Rechtsprechung des BFH namentlich dann eine gewisse Bedeutung zu, wenn über die Frage der Abgrenzung von gewerblichem Handeln einerseits und privater Vermögensverwaltung andererseits zu entscheiden ist (siehe u.a. BFHE 93, 281, BStBl. II 1968, 775).

  • BFH, 26.10.1977 - I R 110/76

    Die Tätigkeit selbständiger Versicherungsvertreter ist auch dann gewerblich, wenn

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85
    Dieses dauernde "Sichbereithalten" sei als eine hinreichende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Oktober 1977 I R 110/76, BFHE 123, 507, BStBl. II 1978, 137).
  • BFH, 03.11.1982 - I R 39/80

    Die entgeltliche Mitwirkung von Berufssportlern bei industriellen

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85
    Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, d.h. wenn sie von der Absicht getragen wird, sie zu wiederholen, daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und wenn eine solche Wiederholung auch tatsächlich stattfindet (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 3. November 1982 I R 39/80, BFHE 137, 183, BStBl. II 1983, 182, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.1978 - VI R 63/75

    Keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn GmbH von

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85
    Bei den Zahlungen handle es sich nicht um Verdienstausfallentschädigung, denn dem Kläger sei kein Verdienstausfall entstanden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17. März 1978 VI R 63/75, BFHE 124, 543, BStBl. II 1978, 375).
  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85
    Dem steht nicht entgegen, daß nur eine begrenzte Zahl von Sportartikelherstellern an den Werbemaßnahmen beteiligt war, denn auch ein begrenzter Personenkreis gehört zur Öffentlichkeit (vgl. Urteil des Senats vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, 50, BStBl. II 1981, 522).
  • BFH, 20.12.1963 - VI 313/62 U

    Abgrenzung von Spekulationsgeschäften und Gewerbebetrieb bei Ankauf und Verkauf

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85
    Denn die Einschaltung dritter Personen in Geschäftsbeziehungen schließt eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit seinem Austausch von Lieferungen und Leistungen nicht aus (vgl. u.a. Urteil des BFH vom 20. Dezember 1963 VI 313/62 U, BFHE 78, 352, BStBl. III 1964, 137, 138).
  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 104/85 (BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424) zugrunde lag, war dadurch gekennzeichnet, dass ein Spitzensportler --teilweise direkt, teilweise über seinen Sportverband-- Zahlungen für Werbeleistungen (Nutzung der Produkte bestimmter Ausrüster) erhielt.

    In seinem Urteil in BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424 hat der BFH Werbeeinkünfte, die ein Mannschaftssportler über seinen Sportverband bezogen hat, selbst für den Fall als gewerblich angesehen, dass weder der einzelne Sportler noch die Mannschaftssprecher an den Absprachen zwischen dem Sportverband und den werbenden Unternehmen beteiligt waren und keine Auswahlmöglichkeit zwischen den Unternehmen bestand (vgl. oben 1.c).

    Für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt es vielmehr bereits, wenn der Sportverband die Verhandlungen ohne Beteiligung der einzelnen Sportler führt, sich diese anschließend aber "absprachegemäß verhalten" (BFH-Urteil in BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424, unter I.4.).

  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Zum anderen schließt die Einschaltung dritter Personen in Geschäftsbeziehungen eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht aus (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 104/85, BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424).
  • BFH, 15.12.2021 - X R 19/19

    Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der

    bb) Der hier vertretenen Ansicht steht das BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 104/85 (BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424, unter I.4.) nicht entgegen.

    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424 somit nur entschieden, dass die Unentgeltlichkeit der ausgeübten sportlichen Betätigung nicht die Steuerpflicht der gewerblichen Werbetätigkeit entfallen lässt.

  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

    So sind die vom Sportler für Werbeleistungen vereinnahmten Gelder regelmäßig als gewerbliche Einkünfte einzuordnen (vgl. BFH BStBl II 1986, 424, 426; BStBl II 1983, 182, 183 f.; Lutz DStZ 1998, 279, 283).
  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01

    Verurteilung ehemaliger Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins Eintracht

    Dabei führen Einnahmen aus der Werbetätigkeit eines Sportlers nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BStBl. II 1986, 424) regelmäßig zu (nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), wenn der Sportler die Werbetätigkeit selbständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und sich die Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 25. August 1995 - IV B 6 - S 2331 - 9/95, DStR 1995, 1508).
  • FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03

    Einkünfte von Berufssportlern

    Mit abweisender Einspruchsentscheidung vertrat der Bekl. die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl. II 1986, 424) sowie des FG München (Urt. vom 30.06.1994, 10 K 1747/88, Juris) Art. 17 Abs. 1 OECD-MA bzw. die entsprechenden Sportlerklauslen in den einzelnen einschlägigen DBA nur die Einkünfte des Sportlers erfassen würden, die aus einer im DBA-Text genannten typischen sportlichen Tätigkeit unmittelbar erzielt würden und somit keine Entgelte, die nicht allein für eine Sportausübung, sondern auch für eine werbliche Tätigkeit des Sportlers gezahlt würden.

    Die gewerbliche sportliche Tätigkeit umfasst dabei grundsätzlich neben der eigentlichen sportlichen Betätigung auch eine etwaige entgeltliche werbende Tätigkeit - z. B. für Sponsoren - in Zusammenhang mit sportlichen Auftritten (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl. II 1986, 424).

    Die Auslegung der abkommensrechtlichen Bestimmungen durch den Senat steht auch nicht - wie der Bekl. meint - in Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1985 (Urteil vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl. II 1986, 424), in welcher die Frage verneint wurde, ob die Entgelte, welche ein Amateursportler für die Benutzung von Sportartikeln bei Wettkämpfen von Sportartikelherstellern erhält, nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Frankreich oder Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 im Tätigkeitsstaat besteuert werden können.

  • FG Münster, 16.04.2010 - 14 K 116/06

    Promotion für den DFB gewerblich!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), insbesondere dem Urteil vom 19. November 1985 (VIII R 104/85) führe eine Werbetätigkeit regelmäßig zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, wenn der Sportler diese selbstständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht ausübe und sich die Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle.

    Hierbei ist für die Annahme der selbstständigen Ausübung der Tätigkeit eine in nicht zu vernachlässigendem Umfang freie Entscheidungsmöglichkeit des Sportlers bei der Werbetätigkeit erforderlich (BFH, Urteil vom 19. November 1985 VIII R 104/85, BFHE 146, 115, BStBl. II 1986, 424).

  • FG Thüringen, 20.03.2019 - 3 K 273/17

    Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und wiederkehrenden Bezügen i.S. des

    Bei einem Profi-Sportler, dem auf Grund von Sponsorenverträgen gewerbliche Einnahmen zufließen, zählen auch die Leistungen der A zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. zur Werbetätigkeit von Spitzensportlern, BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 104/85, BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2160/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich zu Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 2 K

    Die Wiederholungsabsicht kann im Zweifel aus der tatsächlichen Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen gefolgert werden (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl II 1986, 424; vom 12. Juli 1991, III R 47/88, BStBl II 1992, 143), ohne dass den einzelnen Handlungen die Absicht des Steuerpflichtigen zu Grunde zu liegen braucht, nachhaltig Gewinn zu erzielen (vgl. BFH, Urteile vom 14. November 1963, IV 6/60, BStBl III 1964, 139; vom 18. Januar 1995, a.a.O.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2014/17

    Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Nicht in der Steuererklärung

    Die Wiederholungsabsicht kann im Zweifel aus der tatsächlichen Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen gefolgert werden (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl II 1986, 424; vom 12. Juli 1991, III R 47/88, BStBl II 1992, 143), ohne dass den einzelnen Handlungen die Absicht des Steuerpflichtigen zu Grunde zu liegen braucht, nachhaltig Gewinn zu erzielen (vgl. BFH, Urteile vom 14. November 1963, IV 6/60, BStBl III 1964, 139; vom 18. Januar 1995, a.a.O.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich zu Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 2 K

  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 14 K 7144/02

    Erweiterte beschränkte Steuerpflicht; Berufsmotorsportler; Werbevertrag;

  • BFH, 13.09.1988 - V R 155/84

    Verpflichtung der Finanzbehörde zur Berücksichtigung von von den gesetzlichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2021 - 3 K 1383/20

    Betriebsverpachtung als Betriebsübergang im Ganzen i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG -

  • FG Köln, 30.01.2002 - 5 K 4500/98

    Einnahmen aus dem Abschiedsspiel eines Profifußballers

  • BFH, 29.09.1988 - V R 53/83

    Amtliche Beschaffungsstelle - Leistungen - In Auftrag geben - Abgabe eines

  • BFH, 08.03.1989 - X R 108/87

    Zur Frage, wann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der außerhalb

  • FG Düsseldorf, 17.02.2006 - 14 K 7144/02
  • FG Hessen, 16.10.2000 - 5 K 187/98

    Spitzensportler; Werbung; Betriebsausgaben; Einheitlicher Gewerbebetrieb;

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