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   BFH, 28.11.1985 - IV R 323/84   

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https://dejure.org/1985,723
BFH, 28.11.1985 - IV R 323/84 (https://dejure.org/1985,723)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1985 - IV R 323/84 (https://dejure.org/1985,723)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1985 - IV R 323/84 (https://dejure.org/1985,723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 193 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsprüfung - Nichtbetrieblicher Sachverhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eine Außenprüfung kann auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte ausgedehnt werden, ohne daß die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO vorliegen müssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 311
  • NJW 1986, 1193
  • BB 1986, 587
  • BStBl II 1986, 437
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 179/79

    Zur Zulässigkeit von Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 28.11.1985 - IV R 323/84
    Die bei einem Unternehmer aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnete Betriebsprüfung kann sich auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte erstrecken (Bestätigung von BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).

    Innerhalb dieser Prüfung könnten auch Besteuerungsmerkmale kontrolliert werden, die mit den betrieblichen Vorgängen nichts zu tun haben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).

    Es ist auch anzuerkennen, daß bei dieser Ermessensausübung die besondere Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden muß, die eine Außenprüfung gegenüber einzelnen Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde bedeutet; der Senat hat auf diesen Umstand, der sich insbesondere aus den erweiterten Nachforschungsmöglichkeiten im Rahmen einer Außenprüfung ergibt, bereits in seiner Entscheidung in BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208 hingewiesen.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208 hervorgehoben hat, erfordert die Ermittlung der steuererheblichen betrieblichen Verhältnisse häufig auch ein Eindringen in den privaten Bereich.

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 28.11.1985 - IV R 323/84
    Der Finanzbehörde kann darüber hinaus nicht versagt sein, die in einem solchen Zusammenhang getroffenen Feststellungen bei der Ermittlung der nichtbetrieblichen Steuermerkmale auszuwerten und weitergehend auch diese Merkmale im Rahmen der Außenprüfung aufzuklären; es wäre nicht sinnvoll und mit dem Zweck der Prüfungsermächtigung nicht vereinbar, solche Ermittlungsbefugnisse mit dem Resultat zu verneinen, daß die erforderliche Aufklärung nunmehr durch Einzelermittlungen nach den §§ 88 ff. AO 1977 an Amtsstelle oder durch den Betriebsprüfer (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790) vorgenommen werden müßte.
  • BFH, 13.02.1968 - GrS 5/67

    Vorstand - Aufsichtsrat - Protokolle über Sitzungen - AG - Betriebsprüfung -

    Auszug aus BFH, 28.11.1985 - IV R 323/84
    Der BFH hat hierzu in der den Rechtszustand vor Inkrafttreten der AO 1977 betreffenden Entscheidung vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, BStBl II 1968, 365, Ausführungen gemacht.
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 28.11.1985 - IV R 323/84
    Die Bestimmung ist denn auch im Hinblick darauf in das Gesetz aufgenommen worden, daß eine genauere Überprüfung der Steuererklärung eines Unternehmers durchweg nur anhand der vom Steuerpflichtigen geführten Bücher und Aufzeichnungen möglich ist (Regierungsbegründung zur AO 1977, BT-Drucks. VI/1982 zu § 174).
  • BFH, 14.04.2020 - VI R 32/17

    Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

    Im Übrigen darf --worauf das FG zutreffend hingewiesen hat-- sich eine Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 1 AO nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erstrecken (so bereits BFH-Urteil vom 28.11.1985 - IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437).
  • BFH, 27.09.2001 - XI B 25/01

    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - Rechtsanwalt - Einkommensteuer -

    Die Entscheidung des FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1985 IV R 323/84 (BFHE 143, 311, BStBl II 1986, 437) ab.

    Da der BFH die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob anlässlich einer auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützten Außenprüfung auch nichtbetriebliche Sachverhalte (hier: Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung) geprüft werden können, bereits mit Urteil in BFHE 143, 311, BStBl II 1986, 437 bejaht hat, hätte der Kläger neue gewichtige, vom BFH bislang nicht geprüfte Einwände in Literatur und/oder in der Rechtsprechung der FG darlegen müssen, die eine nochmalige Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).

    Der Hinweis des Klägers, der BFH sei den gegenteiligen Literaturstimmen ausweislich seiner Entscheidung in BFHE 143, 311, BStBl II 1986, 437 nicht gefolgt, reicht für die Bejahung eines Klärungsbedarfs daher ebenso wenig aus, wie die Meinung des Klägers, die Rechtsprechung des BFH verletze Art. 20 des Grundgesetzes.

    Das FG hat im Übrigen die Entscheidung des BFH in BFHE 143, 311, BStBl II 1986, 437 zutreffend im Streitfall angewendet.

  • BFH, 21.03.2001 - X B 75/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Außenprüfung bei einem

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die bei einem Unternehmer aufgrund von § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) angeordnete Außenprüfung auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte erstrecken kann (z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437).

    Mit der Literaturmeinung, die sich für eine Begrenzung der Prüfung auf betriebliche Verhältnisse ausspricht, während die privaten Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 überprüfbar sein sollen, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437 auseinander gesetzt.

    Die von der Klägerin behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zu den BFH-Urteilen vom 5. November 1981 IV R 179/79 (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208), vom 1. August 1984 I R 138/80 (BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350), in BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437 und vom 24. August 1989 IV R 65/88 (BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2) ist nicht gegeben.

  • BFH, 08.03.2005 - IV B 75/03

    Erstreckung der Außenprüfung auf außerbetriebliche Vorgänge und verjährte Steuern

    Der Kläger hat selbst dargelegt, dass der BFH diese Erstreckung in ständiger Rechtsprechung für zulässig hält (insbesondere Senatsurteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437).

    Dementsprechend hat der Senat in einem Beschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01 (BFH/NV 2003, 1394), mit dem erneuter Klärungsbedarf in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung verneint wurde, das Urteil in BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437 ausdrücklich und zustimmend erwähnt.

  • FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14

    Abgabenordnung: Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei Bestehen des

    Im Übrigen darf sich eine Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich auch auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erstrecken (BFH, Urteil vom 28.11.1985 IV R 323/84, BStBl II 1986, 437, Beschlüsse vom 21.3.2001 X B 75/00, bei juris, vom 7.5.2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394, vom 11.9.2003 XI B 9/03, bei juris, vom 8.3.2005 IV B 75/03, bei juris und zuletzt vom 14.7.2014 III B 8/14, BFH/NV 2014, 1880).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

    Diese Regelung gestattet der Finanzbehörde z. B., die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter auszudehnen, auch wenn diese Verhältnisse für die einheitlichen Feststellungen bei der Gesellschaft keine Bedeutung haben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 395, 398, BStBl II 1982, 208, und vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437).
  • FG Hamburg, 18.11.2002 - II 42/02

    Zur Zulässigkeit einer Auftragsprüfung:

    Nach der Prüfungsanordnung ist die Prüfung hinsichtlich Einkommen- und Vermögensteuer nicht auf den unternehmerischen Bereich begrenzt worden; das ist rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437, m.w.N.), insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG .

    Nach der Rechtsprechung des BFH können deshalb bei einer Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO neben den betrieblichen Verhältnissen auch andere Besteuerungsgrundlagen, insbesondere andere Überschusseinkünfte und Sonderausgaben geprüft werden (BFH-Urteil vom 28.11.1985 VI R 323/84, BStBl II 1986, 437).

  • FG Münster, 25.07.2003 - 11 K 3622/02

    Anwaltliches Berufsrecht: Verschwiegenheitspflicht bei steuerlicher

    Denn eine auf der Grundlage des § 193 Abs. 1 AO angeordnete Bp bei einem Gewerbebetreibenden oder - was vorliegend der Fall ist - einem freiberuflich Tätigen kann sich auch auf nicht betriebliche Sachverhalte erstrecken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. Urteile vom 28.11.1985, IV R 323/84, BStBl. II 1986, 437, und vom 24.08.1989, IV R 65/88, BStBl. II 1990, 2).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 65/88

    1. Erneuter Erlaß einer Prüfungsanordnung nach vorangegangener Aufhebung aus

    Nach der Prüfungsanordnung ist die Prüfung hinsichtlich Einkommen- und Vermögensteuer nicht auf den unternehmerischen Bereich begrenzt worden; dies ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2003 - IV B 206/01

    Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung

    Ebenso befasst sich der Kläger nicht mit der Rechtsprechung des BFH, wonach eine nach § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnete Betriebsprüfung sich auch auf außerbetriebliche Sachverhalte erstrecken kann und diese Erstreckung nicht ein besonderes Prüfungsbedürfnis i.S. von § 193 Abs. 2 AO 1977 voraussetzt (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437).
  • FG Hamburg, 20.04.1995 - III 103/94

    Streit um die Verwertung von Erkenntnissen anlässlich einer Betriebsprüfung für

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1231/07

    Erlass von Prüfungsanordnungen bei Organschaft - keine eigenständige

  • BFH, 11.09.2003 - XI B 9/03

    Prüfung nichtbetrieblicher Sachverhalte eines Unternehmens bei einer Bp.

  • FG Köln, 11.07.2012 - 2 V 1565/12

    Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1236/07

    Bezeichnung des Inhaltsadressaten und des Bekanntgabeempfängers in einer

  • BFH, 20.11.1990 - IV R 80/90

    Wesentlicher Verfahrensmangel und zulassungsfreie Revision

  • FG Köln, 20.01.2010 - 7 K 4391/07

    Keine Terminverlegung wegen nicht wahrgenommener Akteneinsicht

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1237/07

    Rechtswidrigkeit einer Prüfungsordnung wegen Eintritts von

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.11.2009 - 2 K 1242/07

    Auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung gegen einen Steuerpflichtigen,

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2012 - 5 V 5284/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Verzögerungsgeld

  • BFH, 21.10.1986 - IX R 85/86

    Ansetzung eines Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und Verpachtung mit

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