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   BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81   

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BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81 (https://dejure.org/1985,1405)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1985 - IX R 8/81 (https://dejure.org/1985,1405)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1985 - IX R 8/81 (https://dejure.org/1985,1405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 439
  • NJW 1986, 1194
  • BB 1986, 49
  • BStBl II 1986, 726
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.04.1978 - VI R 147/75

    DLRG - Aufwendungserstattung - Spende - Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81
    Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Abweichung von BFH-Urteil vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297).

    Er schließt sich jedoch insoweit nicht der Entscheidung des VI. Senats vom 28. April 1978 VI R 147/75 (BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297) an, als in dieser für einen unmittelbaren Zufluß von Kfz-Kosten beim begünstigten Empfänger noch zusätzlich verlangt wird, daß die Satzung des Vereins eine Erstattung von Fahrtkosten vorsieht und der Spender hierauf verzichtet.

  • BFH, 25.07.1969 - VI R 269/67

    Definition von Spenden im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81
    Einen unmittelbaren Zufluß einer Spende beim Empfänger i. S. von § 48 Abs. 3 EStDV hat die Rechtsprechung überwiegend schon dann bejaht, wenn der Spender - nach außen erkennbar - im Namen und im Auftrag der begünstigten Institution für deren satzungsmäßigen Zweck Vermögen aufwendet und ihr damit Ausgaben erspart (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681, und 24. Februar 1972 IV R 2/68, BFHE 105, 465, BStBl II 1972, 613).
  • BFH, 24.02.1972 - IV R 2/68

    Arzt - Ärztliche Betreuung - Pilger - Begleitung eines Pilgerzugs - Abzugsfähige

    Auszug aus BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81
    Einen unmittelbaren Zufluß einer Spende beim Empfänger i. S. von § 48 Abs. 3 EStDV hat die Rechtsprechung überwiegend schon dann bejaht, wenn der Spender - nach außen erkennbar - im Namen und im Auftrag der begünstigten Institution für deren satzungsmäßigen Zweck Vermögen aufwendet und ihr damit Ausgaben erspart (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681, und 24. Februar 1972 IV R 2/68, BFHE 105, 465, BStBl II 1972, 613).
  • BFH, 16.03.2021 - X R 37/19

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe

    Ein Ersatzanspruch der Klägerin sollte nicht entstehen; V hätte in dieser Variante Ausgaben erspart (vgl. ergänzend die Rechtsprechung zum unmittelbaren Zufluss bei Sachspenden: BFH-Urteil vom 24.09.1985 - IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726, und HHR/Kulosa, § 10b EStG Rz 134).
  • BFH, 08.08.1990 - X R 149/88

    - Spendenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines geleasten Gegenstandes -

    Das FG habe sich zu Unrecht auf die im BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) vertretenen Rechtsgrundsätze gestützt (Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 27. August 1986, BStBl I 1986, 479).

    Hierunter fallen neben Sachzuwendungen und Geldzahlungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit sonst nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen - also auch im Zusammenhang mit Nutzungen und Leistungen i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG - erbringt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; in BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297; in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726; vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

    Der Kläger ist dann ein Spender, der dem Spendenempfänger eine Nutzung gewährt und dabei aufgewendete Kosten als Spende i.S. des § 10b EStG abziehen kann (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726 m.w.N.; BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

    Insoweit hat der BFH in BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; im Urteil vom 24. Februar 1972 IV R 2/68 (BFHE 105, 465, BStBl II 1972, 613); in BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726 entscheidend darauf abgestellt, daß die Zahlungen der Spender an Dritte (Benzinkosten, usw.) dem Spendenempfänger zugute gekommen sind.

  • BFH, 29.11.1989 - X R 154/88

    - Bei vor 1990 geleisteten Aufwandsspenden ist es nicht erforderlich, daß der

    Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

    Es war unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) der Auffassung, für den Abzug als Spende nach § 10b EStG reiche es aus, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus seinem Vermögen erbringe und ihm damit Ausgaben erspare.

    Aus dem Ausschluß von Nutzungen und Leistungen folgt nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) jedoch nicht, daß Aufwendungen, die zur Durchführung der persönlich erbrachten Leistung des Spenders erforderlich sind und aus dessen Vermögen tatsächlich abfließen, nicht als Ausgaben abgezogen werden dürften.

    Einen unmittelbaren Zufluß hat der BFH schon dann angenommen, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke tätig wird, zur Durchführung seines Auftrags tatsächlich eigenes Vermögen aufwendet und damit dem Empfänger Ausgaben erspart (zuletzt BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

    Entgegen der Auffassung des FA ist nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige zunächst nach der Satzung oder sonstigen Bestimmungen des Empfängers gegen diesen einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Geltendmachung er nachträglich verzichtet (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

  • BFH, 05.02.1992 - I R 63/91

    Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

    Ausgaben i. S. des § 9 Nr. 3 a KStG sind - wie bei § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) - freiwillige und unentgeltliche Aufwendungen des Spenders für satzungsmäßige Zwecke des Empfängers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726; vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

    Ausgaben sind alle Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders abfließen (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1991 X R 191/87, BFHE 164, 235, BStBl II 1991, 690; in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

  • BFH, 29.11.1989 - X R 157/88

    Verzicht auf den Erstattungsanspruch von entstandenen Fahrtkosten als

    Es war unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) der Auffassung, für den Abzug als Spende nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) reiche es aus, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus seinem Vermögen erbringe und ihm damit Ausgaben erspare.

    Aus dem Ausschluß von Nutzungen und Leistungen folgt nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) jedoch nicht, daß Aufwendungen, die zur Durchführung der persönlich erbrachten Leistung des Spenders erforderlich sind und aus dessen Vermögen tatsächlich abfließen, nicht als Ausgaben abgezogen werden dürften.

    Einen unmittelbaren Zufluß hat der BFH schon dann angenommen, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke tätig wird, zur Durchführung seines Auftrags tatsächlich eigenes Vermögen aufwendet und damit dem Empfänger Ausgaben erspart (zuletzt BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

    Entgegen der Auffassung des FA ist nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige zunächst nach der Satzung oder sonstigen Bestimmungen des Empfängers gegen diesen einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Geltendmachung er nachträglich verzichtet (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

  • BFH, 29.11.1989 - X R 144/88

    Rechtmäßigkeit des Abzugs von Fahrtkosten als Spenden

    Es war unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) der Auffassung, für den Abzug als Spende nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) reiche es aus, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus seinem Vermögen erbringe und ihm damit Ausgaben erspare.

    Aus dem Ausschluß von Nutzungen und Leistungen folgt nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) jedoch nicht, daß Aufwendungen, die zur Durchführung der persönlich erbrachten Leistung des Spenders erforderlich sind und aus dessen Vermögen tatsächlich abfließen, nicht als Ausgaben abgezogen werden dürften.

    Einen unmittelbaren Zufluß hat der BFH schon dann angenommen, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke tätig wird, zur Durchführung seines Auftrags tatsächlich eigenes Vermögen aufwendet und damit dem Empfänger Ausgaben erspart (zuletzt BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

    Entgegen der Auffassung des FA ist nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige zunächst nach der Satzung oder sonstigen Bestimmungen des Empfängers gegen diesen einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Geltendmachung er nachträglich verzichtet (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).

  • BFH, 20.02.1991 - X R 191/87

    Spenden nur bei endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Spenders

    Unter Ausgaben im Sinne dieser Regelung sind alle Wertabgaben zu verstehen, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung des begünstigten Zwecks abfließen (BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).
  • BFH, 29.11.1989 - X R 5/89

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Voraussetzungen für

    Es hielt es für unerheblich, ob der Kläger gegen den Verein einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen gehabt habe, weil nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) ein Forderungsverzicht nicht erforderlich sei, um einen Zufluß beim Empfänger annehmen zu können.

    Aus dem Ausschluß von Nutzungen und Leistungen folgt nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) jedoch nicht, daß Aufwendungen, die zur Durchführung der persönlich erbrachten Leistung des Spenders erforderlich sind und aus dessen Vermögen tatsächlich abfließen, nicht als Ausgaben abgezogen werden dürften.

    Entgegen der Auffassung des FA kann aber auch ohne nachträglichen Verzicht auf einen Erstattungsanspruch der unmittelbare Zufluß eines Vermögensvorteils anzunehmen sein, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrag des Empfängers für dessen satzungsmäßige Zwecke tätig wird, zur Durchführung seines Auftrags tatsächlich eigenes Vermögen aufwendet und damit dem Empfänger Ausgaben erspart (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726 m.w.N.); denn § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG setzt lediglich eine Wertabgabe aus dem geldwerten Vermögen des Steuerpflichtigen voraus.

  • BFH, 17.02.1993 - X R 119/90

    Aufwendungen, die zur Durchführung persönlicher Leistungen des Spenders

    Das FG war - ausgehend von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) - der Auffassung, als Spenden abziehbar seien nur die im Zusammenhang mit der (nach § 10b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vom Spendenabzug ausgeschlossenen) Nutzung des Arbeitszimmers angefallenen anteiligen Strom- und Heizungskosten und die Kosten für Telefon und Büromaterial, die es der Höhe nach für glaubhaft hielt.
  • BFH, 22.03.1995 - X B 285/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende

    Abgesehen davon geht es in den zur Begründung der Divergenz herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteile vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570; vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) um die ganz andere Frage, ob Auslagen für einen begünstigten Empfänger, auf deren Ersatz kein Anspruch besteht, diesem "unmittelbar zufließen".
  • BFH, 28.04.1994 - X B 313/93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

  • FG Berlin, 12.09.1988 - VIII 88/87

    Einkommensteuer; Aufwendungen für Nutzung des eigenen Pkw für Zwecke eines

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