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   BFH, 25.07.1986 - VI R 216/83   

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https://dejure.org/1986,1475
BFH, 25.07.1986 - VI R 216/83 (https://dejure.org/1986,1475)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1986 - VI R 216/83 (https://dejure.org/1986,1475)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1986 - VI R 216/83 (https://dejure.org/1986,1475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1980 § 41a, § 42d; AO 1977 § 130, § 155 Abs. 1 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuer-Haftungsbescheid - Aufhebung eines Bescheids - Ersatzlose Aufhebung - Neuer Haftungsbescheid - Ersatz einer Ursprungsbescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 215
  • BB 1987, 52
  • BStBl II 1986, 779
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.07.1986 - VI R 105/83

    Einspruchsverfahren - Nichtigkeit - Bescheid - Erledigung -

    Auszug aus BFH, 25.07.1986 - VI R 216/83
    Hebt das FA im Einspruchsverfahren ohne ersichtlichen Grund einen gegen den Arbeitgeber erlassenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid mit dem Bemerken auf, die Aufhebung erfolge "ersatzlos", so kann der Arbeitgeber dies in dem Sinne verstehen, das FA werde gegen ihn keinen neuen Haftungsbescheid als "Ersatz" für den Ursprungsbescheid erlassen (Ergänzung zu dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1986 VI R 105/83, BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775).

    Die Entscheidung des Senats steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1986 VI R 105/83, BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775, da es sich auch dort um einen anderen Sachverhalt handelte.

  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 376/83

    Rechtmäßigkeit des Erlassen von neuen Steuerbescheiden nach der ersatzlosen

    Auszug aus BFH, 25.07.1986 - VI R 216/83
    Der Entscheidung des Senats steht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1984 VIII R 376/83 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1985, 13) nicht entgegen.
  • BFH, 18.07.1985 - VI R 208/82

    Im Lohnsteuerhaftungsbescheid nach Ablauf des Streitjahres ist Aufgliederung in

    Auszug aus BFH, 25.07.1986 - VI R 216/83
    Wie ein Vergleich des ursprünglichen Haftungsbescheids vom 10. September 1980 und des nachfolgenden Haftungsbescheids vom 13. Februar 1981 zeigt, hat das FA den Haftungsbescheid vom 10. September 1980 offensichtlich deshalb aufgehoben, weil es der - irrigen - Ansicht war, in einem Haftungsbescheid oder in der Anlage zu einem solchen Bescheid müßten die für zurückliegende Jahre nachgeforderte Lohnsteuer, evangelische Lohnkirchensteuer und römischkatholische Lohnkirchensteuer jeweils auf Monatsbeträge aufgeteilt werden (vgl. zur Nichterforderlichkeit einer solchen Aufgliederung das inzwischen ergangene Urteil des Senats vom 18. Juli 1985 VI R 208/82, BFHE 145, 29, BStBl II 1986, 152).
  • FG Brandenburg, 20.03.2002 - 2 K 613/00

    Rechtswidrigkeit des Erlasses eines denselben Sachverhalt und dieselbe Steuerart

    Der Sachverhalt unterscheidet sich damit von den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen, in denen die Finanzbehörde einen Haftungsbescheid zurücknimmt und einen neuen Haftungsbescheid erlässt (vgl. BFH in BStBl. II 1985, 562; Urteil vom 25. Juli 1986 VI R 216/83, BStBl. II 1986, 779; vgl. auch Klein/Rüsken, Abgabenordnung , 7. Aufl. 2000, § 191 Rz. 106).

    Hingegen scheidet der Neuerlass eines Haftungsbescheids aus, wenn die Finanzbehörde dem Haftungsschuldner im vorab ergehenden Aufhebungsbescheid mitgeteilt hat, die Aufhebung erfolge "ersatzlos" (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 1986 VI R 216/83, BStBl. II 1986, 779; kritisch zu dieser sich allein auf Vertrauensgrundsätze stützenden Begründung und zu Recht einen Lösungsweg über §§ 130 f. AO 1977 fordernd: Hein, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1987, 175, 176).

    Der Unterschied zu den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fallgestaltungen, in denen der Bundesfinanzhof entweder ausdrücklich (in BStBl. II 1985, 562) oder sinngemäß (in BStBl. II 1986, 779) ein schutzwürdiges Vertrauen des Haftungsschuldners geprüft hat, ergibt sich daraus, dass in jenen Fällen der ursprüngliche Haftungsbescheid auf Grund der Rücknahmeverfügung keine Bestandskraft mehr entfaltete und daher dem Erlass eines neuen Bescheids formell nicht mehr entgegen stand.

  • BFH, 22.07.2008 - II B 18/08

    Aufhebung eines Steuerbescheids und anschließender Erlass eines neuen

    bb) Das ferner vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 25. Juli 1986 VI R 216/83 (BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779) betraf die Frage, ob das FA gegen einen Arbeitgeber einen neuen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen darf, nachdem es im Einspruchsverfahren ohne ersichtlichen Grund einen gegen den Arbeitgeber erlassenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid mit dem Bemerken aufgehoben hatte, die Aufhebung erfolge "ersatzlos".

    Das BFH-Urteil in BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779 betraf somit einen anderen Sachverhalt (im Ermessen des FA stehender Erlass eines Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber) und eine andere Rechtslage als die vorliegende Streitsache (nicht im Ermessen des FA stehender Erlass von Steuerbescheiden).

  • BFH, 23.05.2000 - XI B 92/99

    Freistellungsbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO

    verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1986 VI R 216/83, BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 56/92

    Verfahrensrecht; Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung (§ 91 AO )

    Unbeschadet der Frage, ob dem Rücknahme-Verwaltungsakt unmittelbar ein derart weitreichender Regelungsinhalt entnommen werden kann, hat es die Rechtsprechung für möglich angesehen, daß eine Bindungswirkung hinsichtlich des ersten Rücknahmeakts entstehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595; vom 24. August 1989 IV R 65/88, BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2; vom 16. März 1989 IV R 6/88, BFH/NV 1990, 139; vom 25. Juli 1986 VI R 216/83, BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779; zustimmend Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 130 AO 1977 Tz. 14; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, Kommentar, § 130 Tz. 3a, 3c).
  • FG Hessen, 02.02.2012 - 3 K 1252/09

    Keine ersatzlose Aufhebung der Feststellung des Grundbesitzwertes für

    In einem solchen Fall darf der Steuerpflichtige die in dem Aufhebungsbescheid enthaltene Aussage in dem Sinne verstehen, das Finanzamt habe die dem Ursprungsbescheid zu Grunde liegenden Ermessenserwägungen geändert und werde nunmehr als "Ersatz" keinen neuen Haftungsbescheid erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1986 VI R 216/83, BStBl II 1986, 779).

    Der Streitfall unterscheidet sich in maßgebenden Punkten von dem Sachverhalt, der Gegenstand des BFH-Urteils vom 25.07.1986 VI R 216/83 (BStBl II 1986, 779) war.

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die Aufhebung ein Vertrauensschutz für die Klägerin entstanden ist, der dem Erlass neuer Bescheide entgegenstehen würde (BFH-Urteile vom 11. Juli 1986 VI R 105/83, BStBl II 1986, 775; vom 25. Juli 1986 VI R 216/83, BStBl II 1986, 779).
  • BFH, 18.02.1992 - VII B 237/91

    Erlaß eines neuen fehlerfreien Haftungsbescheids nach Aufhebung des

    Nach dem Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 1986 VI R 216/83 (BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779) ist das FA grundsätzlich befugt, an die Stelle eines Haftungsbescheids, den es wegen (angenommener) Fehlerhaftigkeit aufgehoben hat, einen neuen fehlerfreien Haftungsbescheid (mit den gleichen Haftungsbeträgen) zu setzen.

    So stellt der VI. Senat des BFH in BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779 darauf ab, daß dem Betroffenen mit der "ersatzlosen" Aufhebung des Haftungsbescheids mitgeteilt worden sei, es werde von der weiteren Geltendmachung des Haftungsanspruch abgesehen.

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 65/88

    1. Erneuter Erlaß einer Prüfungsanordnung nach vorangegangener Aufhebung aus

    Diese Auffassung liegt der BFH-Entscheidung vom 25. Juli 1986 VI R 216/83 (BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779) zugrunde; sie wird auch im Schrifttum vertreten (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 130 AO 1977 Tz. 14; Hein, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1987, 175).
  • FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07

    Rechtliche Stellung des Ersatzerben - Anfechtung eines

    Dies kann im Einzelfall auch angenommen werden, wenn das Finanzamt einen Duldungsbescheid "ersatzlos" aufhebt, ohne hierfür konkrete Gründe anzugeben (vgl. BFH-Urteil 25.07.1986 VI R 216/83, BStBl II 1986, 779).
  • FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19

    Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Bindungswirkung

    Nach dem Urteil des VI. Senats des BFH vom 25.07.1986 (VI R 216/83, BFH 147, 215, BStBl II 1986, 779) ist das Finanzamt grundsätzlich befugt, an die Stelle eines Haftungsbescheids, den es wegen (angenommener) Fehlerhaftigkeit aufgehoben hat, einen neuen fehlerfreien Haftungsbescheid (mit den gleichen Haftungsbeträgen) zu setzen.
  • VG Cottbus, 14.06.2012 - 1 K 407/09

    Rückübertragungsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1990 - 2 S 62/89

    Haftung für Gewerbesteuer bei Unternehmensübereignung - Einwendungen des neuen

  • FG Köln, 13.11.1997 - 5 K 7285/94

    Erneuter Haftungsbescheid nach Aufhebung

  • BFH, 22.03.1993 - V B 165/92

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Abweichung des Urteils von einer Entscheidung

  • FG Hamburg, 09.10.2001 - II 333/01

    Darlegung der Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines

  • BFH, 26.06.1987 - VI B 33/87

    Leistung schwarzer Lohnzahlungen ohne Einbehaltung der Lohnsteuer und

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