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   BFH, 06.05.1986 - VIII R 300/82   

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https://dejure.org/1986,1713
BFH, 06.05.1986 - VIII R 300/82 (https://dejure.org/1986,1713)
BFH, Entscheidung vom 06.05.1986 - VIII R 300/82 (https://dejure.org/1986,1713)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 1986 - VIII R 300/82 (https://dejure.org/1986,1713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftsverhältnis - Betrieb der Gesellschaft durch einen Gesellschafter - Führung im eigenen Namen - Mitunternehmerinitiative - Miterörterung durch andere Gesellschafter - Fehlendes Gesellschaftsvermögen - Mitunternehmerrisiko

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 308
  • BB 1986, 2038
  • BStBl II 1986, 891
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.07.1979 - I R 199/75

    Investitionsprämie - Kohleprämie - Gesonderte Gewinnfeststellung -

    Auszug aus BFH, 06.05.1986 - VIII R 300/82
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juli 1979 I R 199/75 (BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750) das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit der Begründung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, es könne nur im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung entschieden werden, ob die Klägerin mit der S-KG eine Mitunternehmerschaft gebildet habe und ihr eine Kohleprämie zu gewähren sei; das FG werde für seine abschließende Entscheidung den Ausgang des nunmehr durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens hinsichtlich der behaupteten Mitunternehmerschaft der K-GmbH und der S-KG und der übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionsprämie abzuwarten haben.

    Unter Berücksichtigung des Urteils des I. Senats in BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750 geht der erkennende Senat davon aus, daß das FA mit den angefochtenen negativen Gewinnfeststellungsbescheiden eine Mitunternehmerschaft zwischen der K-GmbH bzw. der Klägerin und der S-KG hinsichtlich des Betriebs des Mischwerkes verneinen wollte, zumal eine Beteiligung der K-GmbH bzw. der Klägerin an der S-KG niemals zur Erörterung stand.

  • BGH, 22.01.1962 - II ZR 11/61

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis

    Auszug aus BFH, 06.05.1986 - VIII R 300/82
    Bei einem solchen Vertrag wird entweder ein Dritter (möglicherweise auch ein Gesellschafter) in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betraut und mit einer umfassenden Vollmacht ausgestattet (Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22. Januar 1962 II ZR 11/61, BGHZ 36, 292), oder ein Dritter (möglicherweise ein Gesellschafter) wird beauftragt, im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft den Betrieb zu führen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 44. Aufl., Vorbemerkung vor §§ 709 bis 715 Anm. 1 e, und Löffler, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1983, 2920).
  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6. Mai 1986 VIII R 300/82 , BFHE 147, 308 , BStBl II 1986, 891 ) genügt es für die Annahme von Mitunternehmerinitiative, wenn der Gesellschafter die Möglichkeit hat, seine Gesellschaftsrechte, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sein müssen, auszuüben.
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90

    Gewerblicher Grundstückshandel?

    Zwar kann das Merkmal der Mitunternehmerinitiative nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1986 VIII R 300/82 (BFHE 147, 308, BStBl II 1986, 891) bei Betriebsführung durch einen Gesellschafter hinsichtlich der anderen Gesellschafter schon dann erfüllt sein, wenn diese alle maßgebenden Entscheidungen des Unternehmens der Gesellschaft miterörtern und mittragen.
  • FG München, 23.10.2008 - 5 K 2605/06

    Mitunternehmerstellung einer GbR-Geschäftsführerin

    Der später geschlossene Gesellschaftsvertrag vom 18.08.1994 sowie der tatsächliche weitere Geschehensablauf belegen, dass die Klägerin trotz der umfassenden Rechte der Beigeladenen (Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsmacht) auch nach Erteilung der Baugenehmigung in den weiteren Projektablauf von der Beigeladenen (durch Übermittlung von Durchschriften des gesamten Schriftverkehrs des Projekts; Teilnahme an Besprechungen mit der Baubetreuerin A. GmbH und der Generalplanerin, z.B. am 18.08.1994 zur Organisation des Projektablaufs mit Erledigungsvermerk GbR, vgl. Aktenvermerke/ A. GmbH vom 22.08.1994, Bauherren danach die Bank und die Klägerin, sowie vom 01.09.1994; entscheidende Besprechung am 31.01.1995 bei der Klägerin nur über die Auswahl des Generalunternehmerangebots, vgl. Aktenvermerk/ A. GmbH vom 02.02.1995; Schreiben der A. GmbH vom 25.03.1996 nach Erteilung der Baugenehmigung, wonach die Klägerin nach der Intention der Bank als Ansprechpartnerin vor Ort dienen sollte, Schreiben von S. vom 22.06.2007 zum Zustandekommen des Generalplanervertrags mit der GbR, Nachtrag zum Gestattungsvertrag vom 30.06.1996) mit der Konsequenz einbezogen worden war, dass die Klägerin tatsächlich in die Lage versetzt war, alle maßgebenden Entscheidungen des Unternehmens der Gesellschaft mitzuerörtern bzw. mitzuentscheiden (damit konnte die Klägerin Mitunternehmerinitiative entfalten, vgl. BFH-Urteil vom 06.05.1986 VIII R 300/82, BStBl II 1986, 891, und hätte hierbei auch von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen können, wenn es dazu einen Grund gegeben hätte, vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).
  • BFH, 28.08.2001 - VI B 109/01

    Zulässigkeit der Beschwerde - Unbegründetheit der Beschwerde -

    Sollte die Klägerin eine Abweichung zum BFH-Urteil vom 6. Mai 1986 VIII R 300/82 (BFHE 147, 308, BStBl II 1986, 891) geltend gemacht haben wollen, läge eine solche ebenfalls nicht vor.
  • BFH, 19.07.1995 - X R 49/93

    Gewerblichkeit der Tätigkeit der Inhaberin von Belieferungsrechten aus

    Das FG zieht zu Recht eine Parallele zu dem Betriebsführungsvertrag (in der Form des Managementvertrags), bei dem ebenfalls trotz alleinigen Auftretens des Betriebsführers nach außen dessen Handlungen und das Ergebnis einkommensteuerrechtlich dem Überlassenden zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 6. Mai 1986 VIII R 300/82, BFHE 147, 308, 310, BStBl II 1986, 891).
  • FG München, 29.03.1995 - 4 K 2553/91

    Pachtvertrag als Scheingeschäft; Vertragsschluss zum Zweck des Erreichens einer

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  • BFH, 13.12.1989 - I R 175/85

    Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes - Merkmal der selbständigen

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht vom Urteil des VIII. Senats vom 6. Mai 1986 VIII R 300/82 (BFHE 147, 308, BStBl II 1986, 891) ab, da dort über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden war.
  • FG Hamburg, 21.09.2000 - II 697/99

    Zur Ernsthaftigkeit der Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen

    Schließlich weisen die Kläger auch zu Recht darauf hin, dass sich ein Mitunternehmerrisiko durch eine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens der Gesellschaft auch dann ergibt, wenn sich das entsprechende Wirtschaftsgut, an dessen stillen Reserven der Gesellschafter beteiligt ist, in dessen Sonderbetriebsvermögen befindet (BFH-Urteil vom 6. Mai 1986 VIII R 300/82, BStBl II 1986, 893).
  • FG Düsseldorf, 19.03.1998 - 11 K 7111/93

    Hinzurechnung der Vergütung an einen Komplementär zum Jahresgewinn gemäß § 15

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  • FG Düsseldorf, 19.03.1998 - 11 K 7531/93

    Hinzurechnung der Vergütung an einen Komplementär zum Jahresgewinn gemäß § 15

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