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   BFH, 10.07.1987 - VI R 160/86   

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BFH, 10.07.1987 - VI R 160/86 (https://dejure.org/1987,1939)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1987 - VI R 160/86 (https://dejure.org/1987,1939)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1987 - VI R 160/86 (https://dejure.org/1987,1939)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1981 § 42 Abs. 2, § 42c Abs. 2; AO 1977 § 127

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich - Frist - Örtlich unzuständiges Finanzamt - Einreichung bei unzuständigem Finanzamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Antragsfrist für Lohnsteuer-Jahresausgleich auch durch Abgabe des Antrags bei örtlich zuständigem Finanzamt gewahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer
    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
    Form des Antrages
    Steuererklärung
    Inhalt
    Vollständigkeitsgebot

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 543
  • BB 1987, 2356
  • BStBl II 1987, 827
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.03.1974 - VI R 108/71

    Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur dann ordnungsgemäß, wenn neben den

    Auszug aus BFH, 10.07.1987 - VI R 160/86
    Zwar hat das FA zu Recht darauf hingewiesen, daß ein wirksamer Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur dann vorliegt und damit rechtzeitig gestellt sein kann, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt nach amtlichem Vordruck (§ 42 Abs. 2 Satz 3 EStG) innerhalb der Ausschlußfrist nicht nur die erforderlichen Personalangaben macht, sondern auch zumindest Bruttoarbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer mitteilt (so bereits zu den früher geltenden Vorschriften der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. März 1974 VI R 108/71, BFHE 112, 345, BStBl II 1974, 590).
  • BFH, 10.06.1975 - VIII R 72/72

    Antrag auf Investitionszulage - Antragsfrist - Eingang des Antrages -

    Auszug aus BFH, 10.07.1987 - VI R 160/86
    Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht vom BFH-Urteil vom 10. Juni 1975 VIII R 72/72 (BFHE 116, 252, BStBl II 1975, 762) ab, nach dem es für die Rechtzeitigkeit eines Investitionszulageantrags auf den Zugang beim zuständigen Finanzamt ankommt.
  • FG Hamburg, 06.03.1978 - I 202/77
    Auszug aus BFH, 10.07.1987 - VI R 160/86
    Soweit das FA in Übereinstimmung mit dem FG Hamburg (Urteil vom 6. März 1978 I 202/77, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1978, 405) darüber hinaus aber folgert, daß es dabei nur auf die Kenntnis des für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständigen Finanzamts ankomme, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen.
  • BFH, 08.10.2014 - VI R 82/13

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des

    Sie enthält auch --was zwischen den Beteiligten nicht in Streit ist-- die für die Durchführung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben (Auskunft über den Besteuerungstatbestand und seine Bemessungsgrundlagen, vgl. Senatsbeschluss in BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808; Senatsurteile vom 10. Juli 1987 VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827; vom 15. März 1974 VI R 108/71, BFHE 112, 345, BStBl II 1974, 590).
  • BFH, 13.02.2020 - VI R 37/17

    Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen

    Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.07.1987 - VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827: Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42c Abs. 2 EStG a.F.).

    (4) Soweit der Senat zu der früheren Regelung in § 42c Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. entschieden hat, dass die Frist zur Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich auch durch die Abgabe des Antrags bei einem für die Durchführung des Jahresausgleichs örtlich unzuständigen Finanzamt gewahrt wird (s. Senatsurteil vom 10.07.1987 - VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827), überträgt er diese Rechtsprechung mangels Vergleichbarkeit nicht auf die hier in Streit stehende Regelung in § 171 Abs. 3 AO.

  • FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht

    (1) Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10.7.1987 VI R 160/86 (BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827).

    (4) Schließlich ergäbe sich - entsprechend der Beurteilung des BFH im Urteil vom 10.7.1987 (VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827) - ein innerer Widerspruch zu der vom Gesetzgeber in § 127 AO vorgenommene Wertung, wonach die Aufhebung eines von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts nicht alleine aufgrund der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit verlangt werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    Die Rechtsprechung des BFH hat bereits für einen wirksamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich verlangt, dass der Arbeitnehmer dem FA nach amtlichem Vordruck innerhalb der Antragsfrist nicht nur die erforderlichen Personalangaben macht, sondern auch zumindest den Bruttoarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer mitteilt (BFH-Urteile vom 15. März 1974 VI R 108/71, BFHE 112, 345, BStBl II 1974, 590, und vom 10. Juli 1987 VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827).
  • BFH, 13.02.2020 - VI R 38/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.02.2020 VI R 37/17 - Keine fristwahrende

    NV: Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.07.1987 - VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827: Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42c Abs. 2 EStG a.F.).

    (4) Soweit der Senat zu der früheren Regelung in § 42c Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. entschieden hat, dass die Frist zur Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich auch durch die Abgabe des Antrags bei einem für die Durchführung des Jahresausgleichs örtlich unzuständigen Finanzamt gewahrt wird (s. Senatsurteil vom 10.07.1987 - VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827), überträgt er diese Rechtsprechung mangels Vergleichbarkeit nicht auf die hier in Streit stehende Regelung in § 171 Abs. 3 AO.

  • FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1638/14

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht

    (1) Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10.7.1987 VI R 160/86 (BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827).

    (4) Schließlich ergäbe sich - entsprechend der Beurteilung des BFH im Urteil vom 10.7.1987 (VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827) - ein innerer Widerspruch zu der vom Gesetzgeber in § 127 AO vorgenommene Wertung, wonach die Aufhebung eines von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts nicht alleine aufgrund der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit verlangt werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 251/03

    Einkommensteuer; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Dies jedenfalls erkläre die Finanzverwaltung im Hinweis 217 zu § 46 EStG unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 10. Juli 1987, BStBl. II 1987, 827.

    Unter diesem Gesichtspunkt bedeute die Weiterleitung keine bedeutsame Störung (BFH-Urteil in HYPERLINK "http://www.juris.de/jportal/portal/t/qgm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE871031950&doc.part=K&doc.price=0.0" \l "focuspoint" BStBl. II 1987, 827 ).

    Dabei kann der Senat -wie gesagt- dahin stehen lassen, ob das zu § 42c Abs. 2 EStG ergangene Urteil des BFH vom 10. Juli 1987 VI R 160/86, BStBl. II 1987, 827), wonach die Antragsfrist auch mit Zugang bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt gewahrt wird, entsprechend auch im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG i.V. mit § 19 Abs. 1 EStG Anwendung finden kann.

  • FG Niedersachsen, 26.06.2019 - 9 K 49/18

    Rechtsfolgen der Abgabe der Steuererklärung bei unzuständigen Finanzamt;

    (a) Der Senat folgt in diesem Zusammenhang vielmehr den Grundsätzen wie sie sich aus der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10.07.1987 (VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827) ergeben.
  • FG Hamburg, 04.06.2002 - III 128/01

    Versäumung der Veranlagungs-Antragsfrist, unzuständiges Amt:

    Nach älterer BFH-Rechtsprechung zum Lohnsteuerjahresausgleich, mit der früher geltenden Ausschlussfrist von neun Monaten (§ 42c Abs. 2 EStG -weggefallen), wird die Antragsfrist auch mit Zugang bei einem örtlich unzuständigen FA gewahrt (BFH-Urteil vom 10. Juli 1987 VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827).

    Unter diesem Gesichtspunkt bedeute die Weiterleitung keine bedeutsame Störung (BFH-Urteil in BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827).

  • FG Brandenburg, 14.06.2006 - 3 K 956/05

    Einreichung des unterzeichneten Mantelbogens als wirksamer Antrag auf Veranlagung

    Schon nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Lohnsteuer-Jahresausgleich war eine Konkretisierung des Antrages insoweit erforderlich, dass ihm neben den Angaben zur Person die Bezifferung des Bruttojahresarbeitslohns sowie die Angabe der einbehaltenen Lohnsteuer entnommen werden konnte (so BFH, Urteil vom 15.03.1974 - VI R 108/71 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 1974, 590, BFH, Urteil vom 10.07.1987 - VI R 160/86 -, BStBl II 1987, 827).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2003 - 1 K 1863/01

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für Antragsveranlagung

  • FG Berlin, 26.11.2002 - 7 K 7434/01

    Keine Wahrung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Abgabe des

  • FG Köln, 14.02.2001 - 14 K 5238/99

    Notwendige Form einer Steuererklärung

  • FG Brandenburg, 14.06.2006 - 3 K 1087/05

    Mantelbogen ist keine als Antrag auf Veranlagung ausreichende

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