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   BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83   

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https://dejure.org/1986,763
BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83 (https://dejure.org/1986,763)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1986 - VI R 178/83 (https://dejure.org/1986,763)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1986 - VI R 178/83 (https://dejure.org/1986,763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 118, 126 Abs. 2; EStG 1975 § 3 Nr. 9; KSchG § 2

  • Wolters Kluwer

    Steuerfreie Abfindung - Bemessung der Höhe - Lohn - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Weiterbeschäftigung - Neuer Dienstvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und Weiterbeschäftigung; Abgrenzung von Änderungskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 257
  • BB 1987, 457
  • BStBl II 1987, 186
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83
    Denn wie der Senat im Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165/77 (BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205) betont hat, kann eine steuerfreie Abfindung i.S. des § 3 Nr. 9 EStG auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem früheren Arbeitnehmer für die Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses die Beträge zahlt, auf die dieser bei Fortbestand des Dienstverhältnisses Anspruch gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre.

    Sie durften sich auch bei der Bemessung der Höhe der Abfindung nach den entgehenden Verdienstmöglichkeiten des W entsprechend den Grundsätzen des Urteils in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205 richten.

  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83
    Abfindungen in diesem Sinne sind Zahlungen, die mit der vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses in Zusammenhang stehen, so insbesondere Leistungen zum Ausgleich von Nachteilen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Unter Auflösung des Dienstverhältnisses ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen; die Beteiligten haben es dabei --bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs-- in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung zu bestimmen, in welchem Umfang gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Abfindungen an die Stelle von steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186, und vom 27. April 1994 XI R 41/93, BFHE 174, 352 BStBl II 1994, 653).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02

    Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

    Unter Auflösung des Dienstverhältnisses ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen; die Beteiligten haben es dabei --bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs-- in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung zu bestimmen, in welchem Umfang gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Abfindungen an die Stelle von steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186, und vom 27. April 1994 XI R 41/93, BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653).
  • BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05

    Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen - Auflösung und

    Danach wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung dieses Verhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet und dabei in einem ganz anderen Bereich und in anderer Position, mit einer niedrigeren Vergütung und einer erheblich geringeren Stundenzahl für den Arbeitgeber tätig wird und auch die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung nicht vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186).
  • FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03

    Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 S. 3

    Die Rechtsprechung des BFH habe stets bei besitzstandswahrenden Betriebsübergängen (§ 613a BGB) keine Beendigung der Arbeitsverhältnisse angenommen, sei aber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, wenn ein neues, aber inhaltlich anderes Arbeitsverhältnis - auch mit demselben Arbeitgeber - eingegangen worden sei (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1986, VI R 178/83, BStBl II 1987, 186; vom 21. Juni 1990, X R 48/86 BStBl II 1990, 1021; vom 16. Juli 1997, XI R 85/96, BStBl II 666 und vom 12. April 2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195).

    Soweit der BFH im Urteil vom 10. Oktober 1986 (aaO.) bei einer Kündigung eines technischen Leiters mit Prokura und anschließender Weiterbeschäftigung nach rund 3 Wochen, nachdem das Unternehmen erkannt hatte, dass es auf den Mitarbeiter zunächst noch angewiesen war, nicht vergleichbar.

  • BFH, 21.06.1990 - X R 48/86

    Eine Abfindung aus Anlaß der Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nicht

    Eine Auflösung des Dienstverhältnisses liegt daher nicht vor, wenn es nach einer sog. Änderungskündigung mit geänderten Konditionen fortgeführt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 3, B 9/41 "Änderungskündigung"; Offerhaus, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1981, 445, 449; derselbe, Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1987, 71).

    Andererseits wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn nach Beendigung dieses Verhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet wird (BFH in BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186).

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 47/91

    Zuschüsse zur Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    In dem Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83 (BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186) habe der BFH die Richtigkeit der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz, daß bei bestandskräftiger Festsetzung der Einkommensteuer des Arbeitnehmers die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ausgeschlossen sei, dahingestellt sein lassen.
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 41/93

    Zahlungen während einer Freistellung von der Arbeit sind keine Abfindungen

    Die Beteiligten haben es damit - bis an die Grenze des Gestaltungsmißbrauchs - in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung zu bestimmen, in welchem Umfang sie steuerfreie Abfindungen an die Stelle von steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten lassen wollen (BFH-Urteile in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155 - unter 3. -, und vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186).
  • FG Köln, 21.03.2007 - 7 K 2013/04

    Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen oder

    "Abfindungen" sind grundsätzlich solche Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses erhält (vgl. BFH, Urt. v. 11.01.1980 VI R 165/77, BStBl II 1980, 205; v. 10.10.1986, VI R 178/83, BStBl II 1987, 186).

    Die Steuerfreiheit einer Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG wird nämlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrages beim selben Arbeitgeber zu anderen Bedingungen weiterbeschäftigt wird (BFH, Urt. v. 10.10.1986,VI R 178/83, BStBl II 1987, 186).

  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

  • FG Thüringen, 11.11.1998 - III 275/98

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Voraussetzungen für die

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90

    Lohnsteuer; keine Nachholung des unterlassenen Abzugs eines Abfindungsfreibetrags

  • SG Dortmund, 20.10.2006 - S 34 R 217/05

    Sozialversicherung - Beiträge auf Abfindung wegen verschlechterter Bedingungen?

  • FG Münster, 22.07.2003 - 2 K 1081/99

    Kein Wahlrecht bei § 3 Nr. 9 EStG

  • FG Nürnberg, 27.10.2004 - III 25/03

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A0 bei unterlassener

  • FG Brandenburg, 24.08.2005 - 4 K 1754/03

    Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen

  • LAG Düsseldorf, 14.10.2002 - 10 Sa 869/02

    Nachzahlung von Lohnsteuer, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei berechtigter

  • LSG Sachsen, 13.04.2005 - L 6 KN 72/04

    Berechnung der Rente wegen Berufskrankheit; Sonderzahlung des Arbeitgebers zum

  • BFH, 18.06.1998 - XI B 88/97

    Schlüssige Darlegung der Divergenz zu Entscheidung des Bundefinanzhofes (BFH);

  • FG Baden-Württemberg, 01.12.2003 - 10 K 186/02

    Zur Ablösung übertrariflicher Zulagen gewährte Ausgleichszahlung ist keine

  • BFH, 18.06.1998 - IV B 88/97

    Divergenz - Verfahrensfehler - Bezeichnungserfordernis -

  • FG Münster, 16.05.1997 - 1 K 1409/97

    Freibetrag für Abfindungszahlungen

  • FG Münster, 20.10.1998 - 8 K 3247/95
  • FG Bremen, 02.03.1999 - 198167V 1

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides und

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