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   BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82   

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https://dejure.org/1987,29
BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 (https://dejure.org/1987,29)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.1987 - 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 (https://dejure.org/1987,29)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 (https://dejure.org/1987,29)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Einheitswerte I

  • openjur.de

    Einheitswerte I

  • Simons & Moll-Simons

    2. Die Regelung in § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren ... Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterschiedliches Bewertungsergebnis für Einfamilienhäuser im Ertrags- und Sachwertverfahren verfassungsgemäß; zur Zulässigkeit und zum Gegenstand einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Einfamilienhaus - Ertragswertverfahren - Sachwertverfahren - Hauptfeststellung von Einheitswerten - Unterschiedliche Bewertung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit; Einfamilienhaus; Ertragswertverfahren; Sachwertverfahren; Hauptfeststellung von Einheitswerten; Unterschiedliche Bewertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 182
  • NJW 1987, 1617
  • BB 1987, 396
  • BStBl II 1987, 240
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Aus § 76 Abs. 1 BewG ergibt sich, daß die Masse der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden soll, das von der Jahresrohmiete ausgeht (wegen der Einzelheiten dieser Bewertungsmethode vgl. BVerfGE 65, 160 [161 ff.]).

    Für die Beurteilung der Relevanz der Vorlagefrage ist aber grundsätzlich der Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts maßgeblich; anders verhält es sich nur dann, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 65, 160 [169] m. w. N. (BStBl II 1984 S. 20)).

    Anders als bei der Vorlage des Bundesfinanzhofs (BVerfGE 65, 160 (BStBl II 1984 S. 20)), mit der die unterschiedlichen Ergebnisse bei der Bewertung von zwei Einfamilienhäusern nach einer Methode - dem Ertragswertverfahren - als verfassungswidrig beanstandet wurde, geht es hier um die Rüge eines Gleichheitsverstoßes bei der Bewertung von Einfamilienhäusern als Folge der Anwendung verschiedener Bewertungsmethoden.

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Das vorlegende Gericht hat daher in den Gründen seines Beschlusses den Sachverhalt darzustellen, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten gesetzlichen Vorschrift ankommt (vgl. BVerfGE 65, 265 [277] m. w. N.).

    b) Es entspricht nicht der Funktion eines Normenkontrollverfahrens und kann nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, über Rechtsfragen zu befinden, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage bedeutungslos sind (vgl. BVerfGE 65, 265 [277] m. w. N.).

  • BFH, 11.06.1986 - II B 49/83

    Einheitsbewertung von Grundbesitz - Verfassungsmäßigkeit - Hauptfeststellung für

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Wenn nämlich die Durchführung einer neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes als Folge der Nichtigkeit der "Stornierungsregelung" zur Heranführung der bisherigen Einheitswerte an aktuelle Verkehrswerte führen müßte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 1986 - II B 49/83 -, BStBl II 1986 S. 782), wären auch die im Sachwertverfahren bewerteten Einfamilienhäuser der Kläger der Ausgangsverfahren noch höher als bei den mit der Klage angefochtenen Fortschreibungen zu bewerten.
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Für die Entscheidungserheblichkeit genügt es, daß eine Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung zu erreichen (vgl. BVerfGE 61, 138 [146]).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 50, 386 [391 f.]1) m. w. N.; 55, 72 [89 f.]).
  • BVerfG, 04.06.1976 - 1 BvR 360/74

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einheitswerten - Einheitswert des

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Das gilt erst recht für den häufig zitierten Nichtannahmebeschluß eines Vorprüfungsausschusses des Ersten Senats vom 4. Juni 1976 - 1 BvR 360/74 - denn in diesem summarischen Verfahren wurde lediglich die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung abgelehnt (vgl. BVerfGE 23, 191 [207]).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden, wobei die Besteuerung - insbesondere im Einkommensteuerrecht - grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. BVerfGE 68, 287 [310] (BStBl II 1985 S. 181)).
  • BVerfG, 13.11.1962 - 2 BvL 4/60

    Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung des Rechts

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Die vom vorlegenden Gericht erstrebte verfassungsrechtliche Kontrolle des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG könnte nur dann zu einer Inzidentprüfung des Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewÄndG 1965 führen, wenn diese Regelung in Wirklichkeit maßgeblich für die zu entscheidende Sachfrage wäre (vgl. BVerfGE 15, 80).
  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Es besteht daher auch kein Anlaß zu Ausführungen darüber, ob an den Erwägungen in der Entscheidung vom 10. Februar 1976 (BVerfGE 41, 269 [281 ff.] (BStBl II 1976 S. 311)) in allen Einzelheiten festzuhalten ist und ob diese, insbesondere die Bezugnahme auf den Verkehrswert, in der steuerrechtlichen Diskussion nicht überbewertet worden sind.
  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
    Das gilt erst recht für den häufig zitierten Nichtannahmebeschluß eines Vorprüfungsausschusses des Ersten Senats vom 4. Juni 1976 - 1 BvR 360/74 - denn in diesem summarischen Verfahren wurde lediglich die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung abgelehnt (vgl. BVerfGE 23, 191 [207]).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Dies haben Bund und Länder in den vorliegenden Verfahren bestätigt (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom September 2016, BRDrucks 515/16, S. 36; vgl. auch BVerfGE 74, 182 ; ferner Dickertmann/Pfeiffer, Einheitsbewertung - die verdrängte Reform -, StuW 1987, S. 259 ; Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen aus dem Jahr 2010, Reform der Grundsteuer, S. 6; ähnlich bereits Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Die Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland - Mängel und Alternativen -, a.a.O., 1989, S. 23).

    So hat die Bundesregierung bereits im Jahre 1987 in ihrer Stellungnahme zu einer gegen das Sachwertverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerde ausgeführt, sie sei sich bewusst, "dass die gegenwärtig noch geltenden Einheitswerte des Grundbesitzes durch zeitnahe Werte ersetzt werden müssten, und bereite deshalb eine neue Bewertung des Grundbesitzes vor" (BVerfGE 74, 182 ).

    Ob die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen daneben auch deshalb nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, weil das Sachwert- und das Ertragswertverfahren nach den §§ 76 ff. BewG typischerweise zu erheblich unterschiedlichen Bewertungsergebnissen für ein und denselben Bewertungsgegenstand führen, bedarf daher keiner Entscheidung (s. dazu bereits BVerfGE 74, 182).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 10. Februar 1987 (vgl. BVerfGE 74, 182 [199]) angedeutet, daß das Bewertungsrecht den Grundbesitz möglicherweise gegenüber anderen Wirtschaftsgütern privilegiere, und daß die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Einheitswerte auf der Grundlage von Verfassungsbeschwerden oder Richtervorlagen möglich sei, wenn es dort konkret um die unterschiedliche Bewertung von Grundbesitz einerseits und Betriebs- oder sonstigem Vermögen andererseits gehe.

    Auch wenn der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 BVerfGG es erfordert, daß das vorlegende Gericht den für seine rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und seine rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegt (vgl. BVerfGE 74, 182 [192 ff.]; 89, 329 [337]), und diese Ausführungen grundsätzlich nicht durch Hinweis auf Darlegungen eines anderen Gerichts in einem anderen Verfahren ersetzt werden können (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 90, 145 [167]), führt die dargestellte Bezugnahme durch das vorlegende Gericht hier nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    a) Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden, wobei die Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. BVerfGE 68, 287 ; 74, 182 ).
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