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   BFH, 13.03.1987 - III R 301/84   

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https://dejure.org/1987,694
BFH, 13.03.1987 - III R 301/84 (https://dejure.org/1987,694)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1987 - III R 301/84 (https://dejure.org/1987,694)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1987 - III R 301/84 (https://dejure.org/1987,694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Adoption - Fremdländisches Kind - Außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine (zwangsläufigen) außergewöhnlichen Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Adoptionskosten

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 245
  • NJW 1987, 2959
  • FamRZ 1987, 941 (Ls.)
  • BB 1987, 1095
  • DB 1987, 1332
  • BStBl II 1987, 495
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 13.03.1987 - III R 301/84
    Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß diese Kosten bereits durch die Adoption ausgelöst seien, denn die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711) verbiete es, jede Kausalkette endlos zurückzuverfolgen.

    Es trifft zwar zu, daß die Entbindungskosten ebenso wie Krankheitskosten behandelt werden und daß die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterstellt wird (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, m. w. N.); Feststellungen zur Zwangsläufigkeit der die Krankheit auslösenden Ereignisse und Umstände werden als entbehrlich angesehen, weil darauf gerichtete Nachprüfungen nicht ohne unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre möglich wären (BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, m. w. N.).

  • BFH, 25.03.1983 - VI R 275/80

    Unterhaltsleistung - DDR - Bedürftigkeit des Empfänger - Verpflichtungsgrund

    Auszug aus BFH, 13.03.1987 - III R 301/84
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach eine sittliche Pflicht des Steuerpflichtigen zur Leistung von Unterhalt in der Regel nur gegenüber Angehörigen i. S. des § 15 der Abgabenordnung (AO 1977), soweit sie nicht einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, bejaht wird (vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 1983 VI R 275/80, BFHE 138, 343, BStBl II 1983, 453 m. w. N.).
  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 13.03.1987 - III R 301/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt, wenn die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745).
  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine

    Auszug aus BFH, 13.03.1987 - III R 301/84
    Selbst wenn man mit den Klägern davon ausgeht, daß auch derartige das Kind nur mittelbar begünstigende Aufwendungen in Erfüllung einer gerade diesem Kinde gegenüber bestehenden Sittenpflicht geleistet werden können, fehlt es im Streitfall an einer konkreten sittlichen Verpflichtung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1987 III R 209/81 (BFHE 149, 240) vorausgesetzt hat.
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteile in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596, und vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

    Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; BFH-Beschluss vom 27. April 1995 III B 77/93, BFH/NV 1996, 39).

  • BFH, 09.10.2014 - GrS 1/13

    Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung

    Der III. Senat hat mit Urteilen vom 13. März 1987 III R 301/84 (BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495) und vom 20. März 1987 III R 150/86 (BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596) entschieden, dass Aufwendungen für eine Adoption nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden können.

    Bei einer Verneinung der Vorlagefrage entsprechend der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats wäre die Revision der Kläger begründet, da der vorlegende Senat abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495 und in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596 Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkennen will.

  • BFH, 18.04.2013 - VI R 60/11

    Vorlage gemäß § 11 FGO - Pflicht zur Anrufung des Großen Senats bei

    Der III. Senat hat mit Urteilen vom 13. März 1987 III R 301/84 (BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495) und vom 20. März 1987 III R 150/86 (BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596) entschieden, dass Aufwendungen für eine Adoption nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden können.

    Der vorlegende Senat möchte unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495, und in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596) Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkennen.

    Der vorlegende Senat wäre demnach auch für die Sachverhalte, die den Urteilen des III. Senats in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495 und in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596 zugrunde lagen und die nur außergewöhnliche Belastungen betrafen, der Senat geworden, der nach der gegenwärtigen Geschäftsverteilung für die Fälle zuständig wäre und bei dem gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 FGO anzufragen ist.

  • FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13

    Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau in einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt, wenn die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 13.03.1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

    Eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen liegt nicht vor, wenn die Aufwendungen nicht durch ein unausweichliches Ereignis wie Katastrophen, Krankheit oder andere Gesundheits- und Lebensbedrohungen ausgelöst wurden (BFH in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

    Zum anderen betreffen die Aufwendungen nicht einen Bereich der Lebensführung, der der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1172 und BFH in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06

    Keine Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 3. März 1987 (III R 301/84, BStBl II 1987, 495 ) außerdem - allerdings ohne nähere Begründung - ausgeführt, es bestehe weder eine allgemeine Erwartungshandlung, hilfsbedürftige Kinder zu adoptieren, noch würde die Entscheidung eines kinderlosen Ehepaares, nicht zu adoptieren, eine gesellschaftliche Missbilligung erfahren.

    Die Adoptionsaufwendungen wurden nicht in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, sondern vielmehr zu dem Zweck erbracht, solche familienrechtlichen Beziehungen erst zu begründen (BFH, Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, BStBl II 1987, 495 ).

    Kinderlosigkeit kann ihre Ursache zwar in einer Krankheit haben; die Adoption eines Kindes ist aber keine notwendige Folge dieser Krankheit und daher auch nicht als Heilbehandlung anzusehen (BFH, Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, a.a.O.).

    Denn es besteht weder ein sittliches Gebot zur Adoption hilfsbedürftiger Kinder, dessen Erfüllung von der Mehrzahl aller billig und gerecht Denkenden als selbstverständliche Handlung erwartet würde, noch wären die Kläger gesellschaftlicher Missbilligung begegnet, wenn sie sich als kinderloses Ehepaar erst gar nicht zu einer Adoption entschlossen hätten (BFH, Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, a.a.O.).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 68/03

    In-vitro-Fertilisation nach Sterilisation

    Die Verwirklichung des Kinderwunsches und dadurch ggf. entstehende Kosten sind der für jeden frei gestaltbaren Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen, die nach Sinn und Zweck des § 33 EStG nur dann ausnahmsweise steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen eine unabweisbare finanzielle Belastung darstellen, wie z.B. Krankheitskosten (Senatsurteil in BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761, m.w.N.) oder auch die Kosten der Entbindung (Senatsurteil vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).
  • FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche

    Offensichtlich sieht der BFH hier eine Parallele zu den - ebenfalls nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führenden - Fällen der Adoption (BFH-Urteil vom 13. März 1987 - III R 301/84, BStBl. II 1987, 495 und vom 20. März 1987 - III R 150/86, BStBl. II 1987, 596) und den Leihmütterfällen (vgl. hierzu FG München, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 16 V 5568/99, EFG 2000, 496 und FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2003 - 18 K 7931/00 E, EFG 2003, 1548).
  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 begründende sittliche Pflicht nur dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, daß sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, daß ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Mißachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig angesehen wird (vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432; vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715).
  • BFH, 13.11.1987 - III R 263/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80 , BFHE 147, 171 , BStBl II 1986, 745 ; vom 27. Februar 1987 III R 209/81 , BFHE 149, 240 , BStBl II 1987, 432 , und vom 13. März 1987 III R 301/84 , BFHE 149, 245 , BStBl II 1987, 495 ).

    a) Tatsächliche Gründe der Zwangsläufigkeit sind zu bejahen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen unmittelbar durch ein unausweichliches Ereignis wie Katastrophen, Krankheit sowie andere Gesundheits- und Lebensbedrohungen oder unzumutbare Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgelöst wurden (vgl. Senats-Urteil in BFHE 149, 245 , BStBl II 1987, 495 zu 2.a und Beschluß vom 21. April 1987 III B 165/86 , BFH/NV 1987, 501, 502).

    Aber selbst wenn man der Vorentscheidung darin folgen wollte, daß die Reise zur Vermeidung der mit dem Status "Republikflüchtige" verbundenen Sanktionen geboten war, fehlt es im Streitfall an einer konkreten sittlichen Verpflichtung, wie sie der Senat seiner Rechtsprechung bisher zugrunde gelegt hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 240 , BStBl II 1987, 432 ; in BFHE 149, 245 , BStBl II 1987, 495 , und vom 24. Juli 1987 III R 208/82 , BFHE 150, 351 , BStBl II 1987, 715 ).

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84 (BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495) entschieden; er hält daran auch im Streitfall fest.
  • BFH, 11.11.1988 - III R 262/83

    Außergewöhnliche Belastung - Studium

  • BFH, 17.05.2000 - III B 71/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für Adoption als

  • FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10

    Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten im Hinblick auf die geänderte

  • FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15

    Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

  • FG Thüringen, 31.01.2001 - III 1479/99

    Anspruch auf Sonderabschreibungen nach §§ 3 , 4 FördG für ein auf fremden Grund

  • BFH, 05.01.1990 - III B 53/89

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 20.11.1987 - III R 296/84

    Außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten - Davos - Aufwendungen für

  • BFH, 15.03.1991 - III R 26/89

    Ermäßigung der Einkommensteuer bei außergewöhnlicher Belastung

  • BFH, 03.06.1987 - III R 141/86

    Aufwendungen für eine Aussteuer sind grundsätzlich auch bei Nichtgewährung einer

  • FG Düsseldorf, 09.05.2003 - 18 K 7931/00

    Außergewöhnliche Belastung; Leihmutterschaft; Empfängnisunfähigkeit;

  • BFH, 11.03.1988 - III B 122/86

    Grundsätzliche Belastung - Außergewöhnliche Belastung - Zwangsläufiges Erwachsen

  • FG Düsseldorf, 26.09.1996 - 15 K 1206/94

    Berücksichtigung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als

  • FG Niedersachsen, 08.12.2004 - 3 K 635/03

    Berücksichtigung von Kosten für die Adoption eines ausländischen Kindes als

  • BFH, 27.04.1995 - III B 77/93

    Anerkennung von Kosten für das Abholen und die Ausreise eines ausländischen

  • BFH, 12.07.1991 - III R 44/89

    Anforderungen an eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 33 Abs. 2

  • BFH, 03.06.1987 - III R 6/87

    Zwangsläufigkeit der mit der Adoption eines Kindes entstehenden Aufwendungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.1998 - 1 K 1315/97

    Einkommensteuer; Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 382/95

    Umfang des Vorläufigkeitsvermerks; Nachträgliche Änderung bestandskräftigen

  • FG München, 07.03.1996 - 11 K 949/94

    Abzug von Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Sohnes;

  • FG Niedersachsen, 01.02.1995 - IV 476/90

    Einkommensteuer; Aufwendungen für Familienheim nach Scheidung

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