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   BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84   

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https://dejure.org/1987,182
BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84 (https://dejure.org/1987,182)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1987 - IV R 298/84 (https://dejure.org/1987,182)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1987 - IV R 298/84 (https://dejure.org/1987,182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 227 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Erlaß von Steuern - Ruhestand - Erwerbstätigkeit - Rentenversicherung - Billigkeitsgründe - Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 227 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei einer wegen unzureichender Altersversorgung über die normalerweise geltende Altersgrenze hinausgehenden Erwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 126
  • NJW 1987, 2400 (Ls.)
  • BB 1987, 1381
  • BStBl II 1987, 612
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84
    Ihnen müsse wenigstens so viel von ihrem Vermögen belassen werden, daß sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

    Eine Unbilligkeit in der Sache könnte nach der Rechtsprechung des BFH in Betracht kommen, wenn die Tatsache der Besteuerung als solche, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unbillig ist (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

    Auch Unterhaltsleistungen für die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen, soweit sie von ihm unterhalten werden müssen, rechnen dazu; das gilt insbesondere für den Unterhalt von erwachsenen Kindern, die wegen Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

    So ist nach der Rechtsprechung des BFH alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, daß sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

  • BFH, 30.04.1981 - VI R 169/78

    Billigkeitsverfahren - Überprüfung der Steuerfestsetzung - Fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84
    Der Billigkeitserlaß (bzw. die Billigkeitserstattung) ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, die Folgen schuldhafter Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist auszugleichen (BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611, m. w. N.).

    Deshalb wird von der Rechtsprechung des BFH eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren lediglich dann zugelassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611).

  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84
    Bei einem Erstattungsfall sei dabei auf die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127, 130).

    Für den Fall, daß die geschuldeten Steuern bereits entrichtet sind, kommt es für die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuern an; für die Erstattung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist sonach erforderlich und ausreichend, daß die Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern unbillig war (Urteil in BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127, 130, m. w. N.).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84
    Die Entscheidung über einen Erlaß-(Erstattungs-) Antrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603), die im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin überprüft werden kann, ob der auf den Antrag ergangene Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 FGO).
  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Denn die für eine persönliche Unbilligkeit vorausgesetzte Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Angehörigen setzt voraus, dass durch die Steuererhebung der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612).

    Bei der --auf den Zeitpunkt der Entrichtung der festgesetzten Steuer (Senatsurteil in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, unter 2. b) bezogenen-- Überprüfung ist die Versagung der beantragten Herabsetzung der Einkommensteuer 1986 auf null DM nicht zu beanstanden.

    Eine Unbilligkeit aus in der Person des Steuerpflichtigen liegenden Gründen ist anzunehmen, wenn im Falle der Versagung des Erlasses dessen wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, sowie BFH-Beschluss vom 2. April 1996 III B 171/95, BFH/NV 1996, 728).

    Die Kläger hätten daher selbst im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Einzelnen begründen müssen, warum die ihnen verbliebenen Mittel nicht zu einer bescheidenen Lebensführung ausreichten (vgl. Senatsurteile in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726; BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, m.w.N.).

    Aus demselben Grund kann ein Billigkeitserlaß nicht allein mit dem Hinweis auf Krankheit und hohes Alter beansprucht werden; solche Umstände können zwar bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Einsatzes vorhandener Mittel zur Tilgung von Steuerschulden von Bedeutung sein (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726; in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; Tipke/Kruse, a.a.O., § 227 AO 1977 Rz. 47, m.w.N.; von Groll, a.a.O., § 227 AO 1977 Rz. 303 ff., m.w.N).

  • VG Würzburg, 06.05.2019 - W 8 K 18.1353

    Kein Erlass der Grundsteuer

    Die persönliche Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernsthaft gefährden würde (BFH, U.v. 26.2.1987 - IV R 298/84 - BStBl. II S. 612).
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