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   BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82   

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https://dejure.org/1987,165
BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82 (https://dejure.org/1987,165)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1987 - VII R 188/82 (https://dejure.org/1987,165)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - VII R 188/82 (https://dejure.org/1987,165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO §§ 103, 105, 109; AO 1977 §§ 191, 69, 34; UStG 1973 § 18

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Nicht ausreichende Zahlungsmittel - Anteilige Tilgung - Pauschale Abschläge - Durchschnittliche Tilgungsquote - Personalaufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 312
  • ZIP 1987, 1545
  • BB 1987, 2008
  • BStBl II 1988, 172
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Ungleichmäßigkeiten in der Zahlungsfähigkeit des steuerpflichtigen Unternehmers während des Haftungszeitraums können durch pauschale Abschläge von der überschlägig ermittelten durchschnittlichen Tilgungsquote ausgeglichen werden (Anschluß an die Urteile des BFH vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

    Dabei ist, wie der BFH bereits im Urteil vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) und im Anschluß daran im Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) entschieden hat, sowohl hinsichtlich des Umfangs der sämtlichen Verbindlichkeiten wie der auf diese erbrachten Zahlungen auf die Verhältnisse im gesamten Haftungszeitraum - hier also die Jahre 1974, 1975 und 1976 - abzustellen.

    Die Berechnung der für den Umfang der Geschäftsführerhaftung maßgebenden anteiligen Tilgungsquote ist, wie bereits in dem genannten Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, UR 1984, 277 und den hieran anschließenden Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ausgeführt, "in etwa", also überschlägig vorzunehmen.

    Dies gilt um so mehr, als eine mit letzter Genauigkeit durchzuführende Berechnung des Verhältnismaßstabs - der anteiligen Tilgungsquote - oftmals gar nicht möglich ist, weil die hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft wegen eines über deren Vermögen inzwischen eröffneten Konkursverfahrens nur noch sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr zugänglich sind (vgl. das genannte Urteil in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

    Zwar entspricht das Vorgehen des FG zur Ermittlung dieser Verhältnisquote insofern nicht mit letzter Genauigkeit der Berechnungsmethode in den genannten Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, als das FG die Umsatzsteuerschulden selbst nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen, sondern ausschließlich auf die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, den Fremdgläubigern, und die darauf erbrachten Zahlungen abgestellt hat.

    Daß und weshalb für die Frage der anteilsmäßigen Tilgung von Umsatzsteuerschulden nicht auf die Verhältnisse an den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuervorauszahlungen, also stichtagsbezogen, abgestellt werden kann, sondern diese Frage, bezogen auf den ganzen Haftungszeitraum, also zeitraumbezogen, zu beurteilen ist, hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 (vgl. oben Ziffer 1) mit eingehender Begründung entschieden.

  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Ungleichmäßigkeiten in der Zahlungsfähigkeit des steuerpflichtigen Unternehmers während des Haftungszeitraums können durch pauschale Abschläge von der überschlägig ermittelten durchschnittlichen Tilgungsquote ausgeglichen werden (Anschluß an die Urteile des BFH vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

    Dabei ist, wie der BFH bereits im Urteil vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) und im Anschluß daran im Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) entschieden hat, sowohl hinsichtlich des Umfangs der sämtlichen Verbindlichkeiten wie der auf diese erbrachten Zahlungen auf die Verhältnisse im gesamten Haftungszeitraum - hier also die Jahre 1974, 1975 und 1976 - abzustellen.

    Die Berechnung der für den Umfang der Geschäftsführerhaftung maßgebenden anteiligen Tilgungsquote ist, wie bereits in dem genannten Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, UR 1984, 277 und den hieran anschließenden Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ausgeführt, "in etwa", also überschlägig vorzunehmen.

    Zwar entspricht das Vorgehen des FG zur Ermittlung dieser Verhältnisquote insofern nicht mit letzter Genauigkeit der Berechnungsmethode in den genannten Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, als das FG die Umsatzsteuerschulden selbst nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen, sondern ausschließlich auf die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, den Fremdgläubigern, und die darauf erbrachten Zahlungen abgestellt hat.

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, inwieweit dem Kläger als (mittelbaren) Geschäftsführer der KG eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S. der §§ 109, 103, 105 AO anzulasten ist, ist das FG zutreffend davon ausgegangen, daß bei Nichtvorhandensein ausreichender Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten die Umsatzsteuerschulden von dem Steuerpflichtigen - anders als Lohnsteuerschulden - in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen sind wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger (vgl. Urteil des BFH vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 277).

    Die Berechnung der für den Umfang der Geschäftsführerhaftung maßgebenden anteiligen Tilgungsquote ist, wie bereits in dem genannten Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, UR 1984, 277 und den hieran anschließenden Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ausgeführt, "in etwa", also überschlägig vorzunehmen.

    Daß sich der steuerpflichtige Unternehmer - hier die KG (§ 2 Abs. 1 UStG 1973) - durch eine Globalzession an ein Kreditinstitut nicht mit schuld- und damit haftungsausschließender Wirkung für den Geschäftsführer der zur Befriedigung des FA benötigten Mittel begeben kann, ergibt sich aus dem Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 (unter Ziffer 4 Buchst. b der Entscheidungsgründe).

    Dies ergibt sich - abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken gegen die analoge Anwendung konkursrechtlicher Regelungen auf außerkonkursrechtliche Vorgänge (vgl. hierzu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 2 BvR 485, 486/80, BVerfGE 65, 183) - daraus, daß sonst auch die anderen in § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO genannten Forderungen - möglicherweise also die Umsatzsteuer selbst (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KO) - aus der Vergleichsrechnung auszuklammern wären, was hinsichtlich der Umsatzsteuer mit den unter Ziffer I Nr. 1 genannten Urteilen des BFH nicht zu vereinbaren wäre (vgl. insbesondere das Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 unter Ziffer 3 Buchst. c der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 07.10.1977 - III R 131/73
    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Der Kläger hafte deshalb in Höhe des Betrages, den das FA bei einer gleichmäßigen Verteilung der Mittel der KG zwecks Befriedigung der anderen Gläubiger und des FA erhalten hätte (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Oktober 1977 III R 131/73, BFHE 123, 398).
  • BGH, 22.12.1982 - VIII ZR 214/81

    Anfechtbarkeit der Verrechnung eines vom Sequester geleisteten

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Denn diese Frage ist, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1982 VIII ZR 214/81 (Neue Juristische Wochenschrift 1983, 887), betreffend Telefongebühren der Deutschen Bundespost, ergibt, oftmals im nachhinein schwer zu beantworten.
  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00

    1. Haftungsverschulden des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er die steuerlichen

    Diese Verpflichtung besagt, dass der Geschäftsführer, falls ausreichende Finanzmittel zur Tilgung sämtlicher fälliger Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht vorhanden sind, die USt-Schulden einer GmbH im jeweiligen Haftungszeitraum in etwa dem gleichen Verhältnis zu bedienen hat wie die Verbindlichkeiten anderer Gesellschaftsgläubiger (BFH, BStBl II 1984, 776; BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BStBl II 1988, 172).

    Soweit dies nicht der Fall ist, liegt in Höhe des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages zu den tatsächlich gezahlten USt-Beträgen (Haftungsquote), eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor, für welche er gemäß § 69 AO als Haftungsschuldner einzustehen hat (BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 139/81, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BStBl II 1986, 657; BStBl II 1988, 172).

    Lässt sich die anteilige Tilgungsrate an Hand der Geschäftsunterlagen der GmbH nicht mehr ohne weiteres ermitteln, so kann dem im Einzelfall durch einen Pauschalabschlag auf die überschlägig ermittelte Tilgungsquote von bis zu 10 v.H. Rechnung zu tragen sein (BFH, BStBl II 1988, 172).

    Auch hat der Beklagte zur Feststellung der dem Kläger verfügbaren Zahlungsmittel die von der Rechtsprechung geforderte zeitraumbezogene Betrachtung vorgenommen, indem er im Rahmen einer bnV vermittels einer nicht nur überschlägigen, sondern gründlichen Überprüfung der Buchführungsunterlagen der Gesellschaft den Schuldenstand der GmbH zu Beginn des Haftungszeitraumes ermittelt, dazu die während des Haftungszeitraumes neu entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten - einschließlich der tilgungspflichtigen USt des Haftungszeitraumes - hinzugerechnet und zu diesem Gesamtschuldenstand zu Ende des Haftungszeitraumes die während des Haftungszeitraumes insgesamt getilgten Gesellschaftsschulden in Beziehung gesetzt hat (BFH, BStBl II 1988, 172 m.w.N.).

    Da der Senat bei der Ermittlung der maßgebenden Haftungsquote nicht an die Feststellungen der Verwaltung gebunden ist, erscheint es ihm daher sachgerecht, infolge der unübersichtlichen finanziellen Lage der GmbH zum Jahresbeginn 1994 zur Feststellung der bis zum Konkursantrag der Gesellschaft maßgebenden Haftungsquote von der durch das BFH-Urteil BStBl II 1988, 172 eröffneten Möglichkeit eines Abschlages von 10 v.H. auf die von der bnV auf 63 v.H. berichtigte Tilgungsquote bei den streitbefangenen USt-Beträgen und Verspätungszuschlägen Gebrauch zu machen.

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Die danach für die Umsatzsteuer verbleibende Haftungsquote ist unter Berücksichtigung der Mittelverwendung während des gesamten Haftungszeitraums überschlägig zu berechnen (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juli 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, und vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so bewirkt die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979; vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702).
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