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   BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84   

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https://dejure.org/1987,202
BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84 (https://dejure.org/1987,202)
BFH, Entscheidung vom 29.09.1987 - VII R 54/84 (https://dejure.org/1987,202)
BFH, Entscheidung vom 29. September 1987 - VII R 54/84 (https://dejure.org/1987,202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO §§ 103, 105, 109 Abs. 1, 118 (AO 1977 §§ 34, 69, 191 Abs. 1)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführer - Ermessensentscheidung - Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 103 § 105 § 109 Abs.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 111
  • BB 1988, 905
  • BStBl II 1984, 176
  • BStBl II 1988, 176
  • BStBl II 1988, 177
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
    a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß es sich bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 103, 109 AO Haftenden um eine nach § 118 AO zu treffende Ermessensentscheidung handelt, die nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Von einer Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Tatbestandsverwirklichung in erschwerter Verschuldensform und einer daran anknüpfenden stillschweigend sachgerechten Ermessensausübung durch das FA kann in Anwendung des Urteils in BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508 nur dann ausgegangen werden, wenn das FA selbst bei seiner Entscheidung über den Haftungstatbestand von einem schweren Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Haftungsschuldners ausgegangen ist.

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
    a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß es sich bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 103, 109 AO Haftenden um eine nach § 118 AO zu treffende Ermessensentscheidung handelt, die nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - hier die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

  • BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Beurteilung des

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
    In diesem Falle bedurfte es, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349; vom 11. November 1986 VII R 3/82, BFH/NV 1987, 361, und vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511), einer Darlegung der Ermessenserwägungen, um die Ermessensbetätigung der Verwaltung gemäß § 102 FGO richterlich überprüfen zu können.

    Im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, könnte jedenfalls der Erlaß eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein (vgl. Urteil des Senats in BFH/NV 1987, 349; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 AO 1977 Anm. 58).

  • BFH, 30.04.1987 - VII R 48/84

    Eine nicht begründete Ermessensentscheidung ist regelmäßig rechtsfehlerhaft;

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
    In diesem Falle bedurfte es, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349; vom 11. November 1986 VII R 3/82, BFH/NV 1987, 361, und vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511), einer Darlegung der Ermessenserwägungen, um die Ermessensbetätigung der Verwaltung gemäß § 102 FGO richterlich überprüfen zu können.
  • BFH, 19.11.1985 - VII S 13/85

    Voraussetzung für die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
    Die Ausführungen des FG zu den lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers und seiner gesetzlichen Vertreter, zur anteiligen Befriedigung der Arbeitnehmer und des FA im Wege der Kürzung der Löhne bei nicht ausreichenden Geldmitteln, zum Zeitpunkt des Eintritts der Steuerverkürzung und zum Verschulden des Klägers sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, m.w.N., und Beschluß vom 19. November 1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986, 266).
  • BFH, 11.11.1986 - VII R 3/82

    Steuerliche Bewertung der Nichtabführung von Steuerabzugsbeträgen - Verpflichtung

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
    In diesem Falle bedurfte es, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349; vom 11. November 1986 VII R 3/82, BFH/NV 1987, 361, und vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511), einer Darlegung der Ermessenserwägungen, um die Ermessensbetätigung der Verwaltung gemäß § 102 FGO richterlich überprüfen zu können.
  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
    Die Ausführungen des FG zu den lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers und seiner gesetzlichen Vertreter, zur anteiligen Befriedigung der Arbeitnehmer und des FA im Wege der Kürzung der Löhne bei nicht ausreichenden Geldmitteln, zum Zeitpunkt des Eintritts der Steuerverkürzung und zum Verschulden des Klägers sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, m.w.N., und Beschluß vom 19. November 1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986, 266).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Die Behörde muss insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt --Auswahlermessen-- (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176).
  • BFH, 17.09.2019 - VII R 5/18

    Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im

    b) Im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, ist der Erlass eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft und das Entschließungsermessen damit hinreichend begründet (vgl. Senatsurteil vom 29.09.1987 - VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176).

    c) Das FA hat auch das Ermessen hinsichtlich der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers ordnungsgemäß ausgeübt, da Vollstreckungsmaßnahmen gegen die insolvente GmbH erfolglos geblieben sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176).

  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Unbeschadet des durch § 191 AO 1977 dem FA eröffneten Ermessensspielraums entspricht es nicht nur in der Regel rechtmäßigem Ermessensgebrauch, sondern verlangt das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen, im Allgemeinen die Inanspruchnahme derjenigen, die haften, wenn der Steuerschuldner seine Steuerschuld nicht begleichen kann (Senatsurteil vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, und vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349).
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