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   BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86   

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BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86 (https://dejure.org/1987,949)
BFH, Entscheidung vom 17.09.1987 - IV R 49/86 (https://dejure.org/1987,949)
BFH, Entscheidung vom 17. September 1987 - IV R 49/86 (https://dejure.org/1987,949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 13a Abs. 2, 3 und 4; VO (EWG) Nr. 1078/77 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1041/78 Art. 2, 3 und 4; VO (EWG) Nr. 1307/77 Art. 8; VO (EWG) Nr. 1391/... 78; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Landwirt - Bilanzierender Landwirt - Vermarktung von Milch - Vermarktung von Milcherzeugnissen - Nichtvermarktungsprämie - Prämienanspruch - Rechnungsabgrenzungsposten - Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - Bestandsvergleich - Übergangsbilanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtvermarktungsprämie bei bilanzierenden Landwirten passiv abzugrenzen und bei Durchschnittssatzermittlung durch Grundbetrag abgegolten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 386
  • BB 1988, 246
  • BStBl II 1988, 327
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.07.1982 - IV R 111/79

    Rechnungsabgrenzungsposten für Stillegungsprämie nach dem Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86
    Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie gegenseitige Verträge, bei denen für eine bestimmte Zeit Leistungen zu erbringen sind, aber Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

    Das gilt z.B. für die Zahlung einer Abfindung nach dem Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl I, 2.098; vgl. BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

    Die vom Steuerpflichtigen zu erbringende Leistung kann auch in einem Unterlassen (§ 241 BGB) bestehen (BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 96/82

    Die Voraussetzungen für eine passive Rechnungsabgrenzung liegen vor, wenn ein

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86
    Ferner kann auch der Empfang von Subventionen zu einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen, sofern das vom Subventionsempfänger erwartete Verhalten wirtschaftlich als Gegenleistung für die Subvention aufgefaßt werden kann (BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552).

    Daher ist auch ein einmalig gezahlter öffentlicher Zuschuß für die Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes für mindestens zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse eine Einnahme, die als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag passiv abgegrenzt werden muß (BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552).

  • BFH, 20.11.1980 - IV R 126/78

    Die Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten ist

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86
    § 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 gilt sinngemäß auch für einen buchführenden Land- und Forstwirt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398).
  • BFH, 20.01.1983 - IV R 158/80

    Bilanzierung - Erbbaurechtsverhältnis - Erbbauberechtigter

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86
    Auch der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413) hindert die Aktivierung des Rechtsanspruchs auf Auszahlung der Nichtvermarktungsprämie nicht.
  • BFH, 17.07.1974 - I R 195/72

    Teilzahlungsbank - Passive Abgrenzung - Vereinnahmte Kreditgebühr -

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86
    Einnahmen in diesem Sinne können auch Forderungen sein, soweit ihrer Aktivierung nicht der Grundsatz der Nichtbilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften entgegensteht (BFH-Urteil vom 17. Juli 1974 I R 195/72, BFHE 113, 115, BStBl II 1974, 684).
  • BFH, 14.03.1986 - III R 179/82

    Betriebsausgaben - Unternehmer - Handelsvertreter - Provision - Entstehung des

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86
    Davon ist auch bei der Bilanzierung auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1986 III R 179/82, BFHE 146, 541, BStBl II 1986, 669).
  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Aufgabe der Rechnungsabgrenzungsposten ist es, im Falle gegenseitiger Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinander fallen, die Vorleistung des einen Teils in das Jahr zu verlegen, in dem die nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung des anderen Teils erbracht wird (Senatsurteil in BFHE 89, 191, BStBl III 1967, 607; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

    Bei der Bestimmung der zeitraumbezogenen Gegenleistung ist nicht allein auf die zivilrechtliche Beurteilung der Schuldverhältnisse abzustellen; entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der damit zusammenhängenden Leistungsvorgänge (BFH-Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; in BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

  • FG Münster, 25.08.1999 - 8 K 1892/94
    Nach dem BFH-Urteil vom 17.9.1987 IV R 49/86 BStBl II 1988, 327 ist der Prämienanspruch durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die fünfjährige Verpflichtungszeit zu verteilen.

    Es sei zu prüfen, ob das BFH-Urteil vom 17.9.1987 a.a.O. eine Änderung der Rechtsprechung darstelle, die nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen angewandt werden könne.

    Der BFH habe jedoch erst mit Urteil vom 17.9.1987 a.a.O. zu der hier zu entscheidenden Problematik Stellung genommen.

    Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, hat das FA zu Recht entsprechend den Rechtsgrundsätzen im BFH-Urteil vom 17.9.1987 a.a.O. die durch das Hauptzollamt aufgrund des Bescheides vom 6.11.1979 an den Kl. für den Zeitraum 1980/81 bis 1984/85 ausgezahlte Nichtvermarktungsprämie in Höhe von 57.237 DM anteilig bei der Festsetzung der ESt 1983 berücksichtigt, indem es die Gewinne für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 jeweils um 11.447 DM erhöht zugrundegelegt hat.

    Der BFH hat erstmals im Urteil vom 17.9.1987 a.a.O. entschieden, daß in den Fällen, in denen ein Landwirt, dem eine Nichtvermarktungsprämie zuerkannt worden ist, von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich übergegangen ist, die auf die Zeit des Vermögensvergleichs anfallende Prämie durch Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) auf die restliche Verpflichtungszeit zu verteilen hat.

    Es erscheint dem Senat durchaus möglich, daß das FA bereits vor Ergehen des BFH-Urteils vom 17.9.1987 a.a.O. zum selben steuerlichen Ergebnis wie der BFH gekommen wäre.

    Das FA ist auch nicht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gehindert, die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 17.9.1987 a.a.O. anzuwenden.

    Das FA weist zutreffend darauf hin, daß der BFH vor Ergehen des Urteils vom 17.9.1987 a.a.O. zu der hier zu entscheidenden Problematik keine Stellung genommen hat.

  • FG Münster, 15.12.2015 - 10 K 516/14

    Verpflichtung einer GmbH zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens

    Soweit es sich um einen sog. Ertrags- oder Aufwandszuschuss handelt, welcher nicht für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts geleistet wird, hat der BFH allerdings die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für Fälle als möglich angesehen, in denen der Zuschussempfänger zeitraumbezogen zu einer Leistung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.4.1984 IV R 96/82, BStBl II 1984, 552, für einen Zuschuss zur Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes mit der Verpflichtung, diesen für mindestens zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse zu besetzen; BFH-Urteil vom 22.7.1982 IV R 111/79, BStBl II 1982, 655, zu einer Prämie für die Stilllegung eines Mühlenbetriebs mit der Verpflichtung, den Betrieb der Mühle auf die Dauer von 30 Jahren nicht wieder aufzunehmen; BFH-Urteil vom 17.9.1987 IV R 49/86, BStBl II 1988, 327, zu einer Nichtvermarktungsprämie mit der Verpflichtung, auf die Dauer von fünf Jahren keine Milch und keine Milcherzeugnisse zu vermarkten).
  • BFH, 19.05.2010 - I R 65/09

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen

    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552; Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339).
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 96/13

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten - Bemessung der Höhe bei Vorleistungen aus

    Sie kann auch in einer als Ertrag gebuchten Forderung bestehen, soweit ihrer Aktivierung nicht der Grundsatz der Nichtbilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften entgegensteht (BFH-Urteile vom 31. Mai 1967 I 208/63, BFHE 89, 191, BStBl III 1967, 607; vom 17. Juli 1974 I R 195/72, BFHE 113, 115, BStBl II 1974, 684, und vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 5 EStG Rz 2210; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 902; Ritzrow, Die Steuerliche Betriebsprüfung 2012, 137; Balmes/Graessner, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 885; Küting/Strauß, Der Betrieb 2010, 1189; Bauer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz F 49; a.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz 247; Klein, Betriebs-Berater --BB-- 1969, 908).
  • FG Köln, 20.05.2009 - 5 K 2907/07

    Kein passiver RAP bei Entschädigungszahlung vor dem Bilanzstichtag ohne danach

    Der Entschädigungsleistung stehe weder eine Pflicht zu einem zukünftigen Handeln (vgl. BFH-Entscheidung in BStBl II 1982, 552) oder Unterlassen (vgl. BFH-Entscheidung in BStBl II 1988, 327) bzw. das Dulden einer Nutzungsbefugnis noch ein Verzicht auf die Ausübung eines Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363) gegenüber.

    Die von den Klägerinnen zitierten Urteile vom 22.07.1982, BStBl II 1982, 655 , vom 05.04.1984, BStBl II 1984, 552 und vom 17.09.1987, BStBl II 1988, 327 seien nicht einschlägig, da in allen drei Fällen ein tatsächliches Dulden oder Unterlassen entschädigt worden sei.

    In verschiedenen Urteilen habe der Bundesfinanzhof in solchen Fällen nicht nur die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zugelassen, sondern diesen auch als bilanziell einzige richtige Methode benannt (siehe BFH-Urteile vom 22.07.1982 IV R 111/79, BStBl II 1982, 655; vom 05.04.1984 IV R 96/82, BStBl II 1984, 552 und vom 17.09.1987 IV R 49/86 in BStBl II 1988, 327).

    Diese Urteile betrafen die freiwillige Stilllegung einer Mühle mit der Verpflichtung, den Betrieb der Mühle auf die Dauer von 30 Jahren nicht wieder aufzunehmen ( BFH-Urteil vom 22.07.1982 IV R 111/79, BStBl II 1982, 655), die Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes für zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse (BFH-Urteil vom 05.04.1984, BStBl II 1984, 552) und die Abschaffung von Milchvieh mit der Verpflichtung, fünf Jahre lang keine Milch und Milcherzeugnisse zu vermarkten (BFH-Urteil vom 17.09.1987, BStBl II 1988, 327).

  • BFH, 29.11.1990 - IV R 131/89

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für früher erhaltene Entschädigung für

    Die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten kann aber auch in Fällen veranlaßt sein, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655, sowie Urteile vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552, und vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

    Eine Rechnungsabgrenzung in derartigen Fällen setzt aber voraus, daß von dem Zahlungsempfänger ein Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Zahlung aufgefaßt werden kann (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655; BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552, und BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

    Denn der Entschädigung steht weder eine Pflicht des Klägers zu einem künftigen Handeln (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552) oder Unterlassen (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327) noch ein Verzicht auf die Ausübung eines Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669) gegenüber.

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    In der Übergangsbilanz mußten die Wirtschaftsgüter mit den Werten angesetzt werden, mit denen sie zu Buche stehen würden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt worden wäre (Senatsurteile vom 12. Dezember 1985 IV R 225/83, BFHE 145, 533, BStBl II 1986, 392; vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; vom 17. Mai 1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891; vom 8. August 1991 IV R 56/90, BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272).
  • BFH, 17.03.1988 - IV R 82/87

    Zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter beim Übergang von der

    Dabei sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buche stehen würden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch der Landwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt, über ein Betriebsvermögen verfügt, dem die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit ihrer Anschaffung oder Herstellung zuzurechnen sind (vgl. ansatzweise zuletzt BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; zur Übergangsbilanz BFHE 145, 533, BStBl II 1986, 392; siehe auch Leingärtner/Zaisch, a.a.O., Rdnrn. 1135 f.; Grolig, Deutsches Steuerrecht 1983, 33).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 42/99

    Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe

    Da der Kläger den ihm durch den Bescheid vom 22. Juni 1990 zuerkannten Anspruch auf Auszahlung der Milchaufgabevergütung in seiner Bilanz zum 30. Juni 1990 in vollem Umfang aktivieren musste (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327), kann die Milchaufgabevergütung nicht --wie von den Klägern beantragt-- als Aufgabegewinn im Jahr 1991 erfasst werden, und zwar auch nicht teilweise.
  • BFH, 24.07.1996 - I R 94/95

    Die Forfaitierung von Leasingraten führt zu einem passiven RAP, der grundsätzlich

  • FG München, 23.05.2012 - 1 K 3735/09

    Bilanzielle Behandlung eines Vermarktungskostenzuschusses im Rahmen eines

  • FG Thüringen, 25.02.2009 - I 443/06

    Keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für auf das nachfolgende

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 78/85

    Auch Fördermittel i. S. des § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz mindern als

  • BFH, 08.09.2011 - I R 78/10

    Kein RAP für ratenweise erbrachten Schadensersatz; Schadensersatzleistungen nicht

  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - II 238/95

    Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer für

  • BFH, 16.02.1989 - IV R 64/87

    Landwirt - Gewinnermittlung - Ausstehende Raten - Nichtvermarktungsprämie -

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 97/91

    Änderung der Gewinnermittlungsmethode bei Landwirten

  • FG Berlin, 24.09.2002 - 7 K 7428/00

    An den Voreigentümer geleistete Erbbaurechtsvorauszahlung gehört beim Erwerb

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 101/90

    Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

  • BFH, 08.08.1991 - IV R 56/90

    1. Übergang von der Schätzung nach Richtsätzen zur Gewinnermittlung durch

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 40/96

    Bilanzierung von Erschließungsbeiträgen bei Erbbaurecht

  • BFH, 07.09.1989 - IV R 91/88

    Zur Berücksichtigung der Milchaufgabevergütung nach dem MAVG bei der

  • FG München, 04.02.2014 - 12 K 1340/11

    Keine passive Rechnungsabgrenzung eines Anspruchs auf eine Verkaufsgarantie bei

  • BFH, 16.11.1988 - IV R 100/87

    Einstufung eines Ablösebetrages als Vergütung für die Duldung von Emissionen oder

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