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   BFH, 11.03.1988 - V R 30/84   

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BFH, 11.03.1988 - V R 30/84 (https://dejure.org/1988,1051)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1988 - V R 30/84 (https://dejure.org/1988,1051)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1988 - V R 30/84 (https://dejure.org/1988,1051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; PBefG §§ 42, 43; 6. EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Leistungen an Arbeitgeber - Leistungsaustausch - Leistungserbringung aus betrieblichen Gründen - Befriedigung des privaten Bedarfs - Eigenverbrauch - Dienstausübung - Beförderung von Arbeitnehmern - Kostenlose Beförderung - Betriebliches Interesse - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch selbständigen Beförderungsunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 155
  • BB 1988, 1307
  • DB 1988, 1478
  • BStBl II 1988, 643
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.02.1975 - V R 103/72

    Naturalleistungen - Unternehmer - Mitarbeiter - Laufende Gewährung - Besonderes

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Beim Erlaß des UStG 1980 vom 26. November 1979 (BGBl I 1979, 1953) habe eine hergebrachte, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Februar 1975 V R 103/72, BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255) gebilligte Verwaltungsübung des Inhalts bestanden, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer wie Sammelfahrten als Leistungen im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zu besteuern.

    Der Gesetzestext entspricht fast wörtlich dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 6. Februar 1975 V R 103/72 (BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255) und gibt damit die im Zeitpunkt der Verkündung des UStG 1980 vom BFH vertretene Rechtsauffassung wieder, nach der auch die Finanzverwaltung verfahren ist (Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 23. Mai 1977 IV A 2 - S7.100 - 33/77, BStBl I 1977, 309).

    Diesem Verhältnis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 steht es nicht entgegen, daß der BFH im Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 die Beurteilung des Leistungsaustauschverhältnisses in BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255 als eines bloßen Kausalverhältnisses aufgegeben hat.

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Bestimmung des Inhalts des Begriffs Aufmerksamkeit der - weiten - Auffassung zu folgen ist, die von der Finanzverwaltung vertreten wird (vgl. Abschn. 12 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1988; s. auch Urteil in BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255) oder ob von einem - engeren - Verständnis auszugehen ist, wonach es sich bei den Aufmerksamkeiten nach Art und Umfang (nur) um Zuwendungen handelt, wie sie auch im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641 zu 1b am Ende).

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Dem danach bestehenden Gesetzesbefehl des UStG 1980 werde durch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung zum UStG 1967/1973 (BFH-Urteile vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, und vom 24. März 1983 V B 56/82, BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) nicht die Grundlage entzogen.

    Der erkennende Senat bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967, das ebenfalls die Frage der Steuerbarkeit betrieblicher Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form der kostenlosen Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betroffen hat.

    Diesem Verhältnis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 steht es nicht entgegen, daß der BFH im Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 die Beurteilung des Leistungsaustauschverhältnisses in BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255 als eines bloßen Kausalverhältnisses aufgegeben hat.

  • Drs-Bund, 15.12.1976 - BT-Drs 8/1
    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Diese Rechtspraxis habe nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5. Mai 1978 (BT-Drucks. 8/1.779 S. 27, 28, 38) und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. Mai 1979 (BT-Drucks. 8/2.827 S. 64, 72) durch die Einführung besonderer Bestimmungen gesetzlich festgeschrieben werden sollen.

    Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum UStG 1980 sollte diese Rechtsauffassung durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 festgeschrieben werden (BTDrucks 8/1.779, Abschn. B zu § 1 Abs. 1 Nr. 1).

  • BFH, 06.06.1984 - V R 33/83

    Entgeltliche Leistung - Sachzuwendung - Gegenleistung - Tauschähnlicher Umsatz -

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Dienste außer dem Barlohn auch die Beförderungsleistungen erhalten sollten, sind im Streitfall nicht getroffen worden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, und vom 4. Oktober 1984 V R 82/83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 26/82

    Die aus besonderem Anlaß vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegebenen sog.

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Bestimmung des Inhalts des Begriffs Aufmerksamkeit der - weiten - Auffassung zu folgen ist, die von der Finanzverwaltung vertreten wird (vgl. Abschn. 12 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1988; s. auch Urteil in BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255) oder ob von einem - engeren - Verständnis auszugehen ist, wonach es sich bei den Aufmerksamkeiten nach Art und Umfang (nur) um Zuwendungen handelt, wie sie auch im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641 zu 1b am Ende).
  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Während § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 die Leistungen erfaßt, die für Zwecke des Unternehmens erbracht werden (BFH-Urteil vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499), greifen die Eigenverbrauchstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1980 ein, wenn die Leistungen des Unternehmers durch unternehmensfremde Zwecke bestimmt sind; sie sind gekennzeichnet durch die Wertabgabe für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (BFH-Urteile vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169, und in BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499); hierunter fallen auch die Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die er - anders als im Streitfall - aus unternehmensfremden Gründen erbringt.
  • BFH, 05.04.1984 - V R 51/82

    Zum Eigenverbrauch sonstiger Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Während § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 die Leistungen erfaßt, die für Zwecke des Unternehmens erbracht werden (BFH-Urteil vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499), greifen die Eigenverbrauchstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1980 ein, wenn die Leistungen des Unternehmers durch unternehmensfremde Zwecke bestimmt sind; sie sind gekennzeichnet durch die Wertabgabe für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (BFH-Urteile vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169, und in BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499); hierunter fallen auch die Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die er - anders als im Streitfall - aus unternehmensfremden Gründen erbringt.
  • BFH, 30.04.1987 - V R 154/78

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Nicht in Betracht kommt es in diesen Fällen, eine einheitliche Maßnahme in eine steuerbare Leistung an die Arbeitnehmer und eine ausschließlich betrieblichen Zwecken dienende Maßnahme aufzuteilen; hierfür bietet das Gesetz bei einer im Sinne einer einheitlichen Leistung zu beurteilenden Maßnahme keine Grundlage (vgl. zur Annahme von Eigenverbrauch bei Vorliegen von teils betrieblichen und teils privaten Interessen BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688).
  • BFH, 24.03.1983 - V B 56/82

    Betriebliche Sachzuwendung - Freiwillige Sachzuwendung - Arbeitgeber-Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Dem danach bestehenden Gesetzesbefehl des UStG 1980 werde durch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung zum UStG 1967/1973 (BFH-Urteile vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, und vom 24. März 1983 V B 56/82, BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) nicht die Grundlage entzogen.
  • BFH, 04.10.1984 - V R 82/83

    Umsatzsteuer - Firmenwagen - Vergütung

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 30/84
    Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Dienste außer dem Barlohn auch die Beförderungsleistungen erhalten sollten, sind im Streitfall nicht getroffen worden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, und vom 4. Oktober 1984 V R 82/83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808).
  • Drs-Bund, 17.12.1976 - BT-Drs 8/2
  • BFH, 11.05.1995 - V R 105/92

    Umsatzsteuer; unentgeltliche Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern

    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr bzw. von einem Dritten (dem beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung der Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 angesehen werden.

    Der Senat hat § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 in seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, daß die Vorschrift keinen Leistungsaustausch voraussetzt; es genügt vielmehr daß die Leistungen an die Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses --also aus betrieblichen-- Gründen ausgeführt werden (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643).

    Wie der Senat in den Urteilen in BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651 ausgeführt hat, gibt das UStG 1980 auch keine Grundlage dafür, eine einheitliche Maßnahme (wie hier die Arbeitnehmerbeförderung) in eine steuerbare Leistung an den Arbeitnehmer und eine ausschließlich betrieblichen Zwecken dienende Maßnahme aufzuteilen.

    Der Aufnahme dieser Tatbestände in das Umsatzsteuergesetz kommt daher in erster Linie klarstellende Bedeutung zu." Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 ausgeführt hat, entspricht der Gesetzestext fast wörtlich dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 6. Februar 1975 V R 103/72 (BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255).

    In seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 hielt der Senat die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 durch Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG für gedeckt.

  • BFH, 09.07.1998 - V R 105/92

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von

    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt er zur Begründung im wesentlichen vor: Die von der KG bzw. einem Dritten (dem von ihr beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.

    Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat diese Vorschrift aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Stellung als besondere Ausgestaltung der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und der Gegenüberstellung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Eigenverbrauch) die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Das FG hatte --mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile in BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651)-- den Grundsatz betont, daß Fahrten zur Arbeitsstätte vorrangig zum privaten Bereich des Arbeitnehmers gehörten.

  • BFH, 21.07.1994 - V R 21/92

    Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

    Ein Leistungsaustausch i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Steuerbarkeit der Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 (BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643).

    Der Senat hat die Steuerbarkeit der durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgeführten unentgeltlichen Umsätze auf Leistungen - in Form von Sachzuwendungen - für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bereich begrenzt (vgl. BFH in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 unter II 2 e).

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

    Wird eine Leistung unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbracht, so liegt Eigenverbrauch vor (siehe auch BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 zu II.2.d, und Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 1 Bem. 193).
  • BFH, 11.03.1988 - V R 114/83

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Die kostenlose Beförderung von Arbeitnehmern von deren Wohnungen zu den Arbeitsstellen unterliegt beim Arbeitgeber auch dann der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 (BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155), wenn die Arbeitsstellen sich an ständig wechselnden Orten befinden.

    Hierzu verweist der Senat auf die Gründe des Urteils vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155).

    Wie in der Streitsache V R 30/84 hat die Klägerin die Leistungen an ihre Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses - aus betrieblichen Gründen - ausgeführt.

    Die in dem Urteil zu V R 30/84 unter 2. e) der Gründe dargestellte Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 auf Leistungen, die nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, trifft auch im Streitfall nicht zu.

  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die die Arbeitsbedingungen gestalten, nicht durch Leistungsaustausch gegen eine bewertbare Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 auf Grund des Dienstverhältnisses steuerbar zugewendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881 - Gestellung von Übernachtungsmöglichkeiten - vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 - Personalbeförderung -).
  • BFH, 12.02.1998 - V R 69/93

    Steuerliche Bewertung unentgeltlicher Sammelbeförderungen aus

    Das FA stützte die Besteuerung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643) und V R 114/83 (BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651).

    Würde die Entfernungsgrenze von 50 km für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 gelten, hätte der BFH in den Urteilen in BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651 nicht auf die mögliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1980 bei sog. "genehmigungsfreiem Linienverkehr" im Falle einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km hinweisen müssen.

    Nach der bisherigen Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 durch den Senat sind unentgeltliche (Sach-) Leistungen des Arbeitgebers nicht nach der bezeichneten Vorschrift zu besteuern, wenn sie zwar auch einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigen, aber der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck den privaten Bedarf des Arbeitnehmers überlagert (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, und Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

  • BFH, 12.03.1998 - V R 127/92

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.

    Sie hat danach die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Das FG hatte -- mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) -- den Grundsatz betont, daß Fahrten zur Arbeitsstätte vorrangig zum privaten Bereich des Arbeitnehmers gehörten.

  • BFH, 10.06.1999 - V R 87/98

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Die gegenteilige frühere Auffassung, das durch das Dienstverhältnis begründete bloße Kausalitätsverhältnis führe zu dem Leistungsaustausch, wurde seit längerem aufgegeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, m.N.).
  • BFH, 30.06.1988 - V R 39/87

    Voraussetzung eines Leistungsaustauschs für die Besteuerung von unentgeltlichen

    Wie der Senat in dem Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643) ausgeführt hat, setzt die genannte Vorschrift keinen Leistungsaustausch voraus; es genügt vielmehr, daß die Leistungen an die Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses - aus betrieblichen Gründen - ausgeführt werden.

    Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt; der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen in dem Urteil V R 30/84.

    Von einem Abdruck dieser Entscheidungen wird abgesehen, da sie im wesentlichen die gleichen Rechtsausführungen enthalten wie die Urteile in BFHE 153, 155 und 153, 162 und V R 39/87 vom 30. Juni 1988.

  • BFH, 24.11.1992 - V R 44/88

    Wäschereinigung des Gaststättenpersonals durch Arbeitgeber (§ 19 EStG )

  • BFH, 06.02.1992 - V R 56/87

    Umsatzsteuerpflicht einer kostenlosen Beförderung der Arbeitnehmer zwischen

  • BFH, 28.05.1998 - V R 26/95

    1. Unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen ist

  • BFH, 29.07.1999 - V B 68/99

    Arbeitnehmer-Sammelbeförderung nach Betriebsverlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-258/95

    Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Neustadt. - Sechste

  • BFH, 20.12.1988 - V B 100/88

    Anforderungen an Eigenverbrauch bei Berechnung der Umsatzsteuer

  • FG Sachsen, 28.11.2002 - 5 K 256/97

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen einer Gesellschaft für Arbeitsförderung

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.11.2002 - 5 K 256/97

    Unternehmereigenschaft einer Arbeitsförderungsgesellschaft; Abgrenzung von

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 12 K 244/94

    Umsatzsteuerpflicht für Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland

  • FG Hamburg, 10.05.1995 - II 45/93

    Umsatzsteuerpflicht von Zuzahlungen für die Anschaffung und Nutzungsüberlassung

  • BFH, 23.06.1988 - V R 10/87
  • BFH, 23.06.1988 - V R 59/84
  • BFH, 15.06.1988 - V R 60/84
  • BFH, 15.06.1988 - V R 80/84
  • BFH, 15.06.1988 - V R 12/84
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